Verkehrsrecht

Fahrerlaubnis, Vollziehung, Erkrankung, Verwaltungsakt, Kokain, Fahrerlaubnisentziehung, Anfechtungsklage, Bescheid, Fahreignung, Staatsanwaltschaft, Fahrerlaubnisentzug, Anordnung, Verkehrskontrolle, Entziehung, aufschiebende Wirkung, Anordnung der sofortigen Vollziehung, sofortige Vollziehung

Aktenzeichen  RN 8 S 21.551

Datum:
6.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36687
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis durch das Landratsamt K … (LRA).
Die am … 1989 geborene Antragstellerin war zuletzt Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B und L.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2020 übersandte die Staatsanwaltschaft R … die Unterlagen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG an das LRA. In der mitversandten Sachverhaltsbeschreibung ist angegeben, dass die Antragstellerin am 8. November 2020 gegen 17.35 Uhr mit ihrem PKW die A93 in Fahrtrichtung Hof befahren habe und im Bereich der Anschlussstelle Mainburg aus dem fließenden Verkehr der Fahndungskontrolle unterzogen worden sei. Es sei festgestellt worden, dass sie unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zu stehen schien und ein entsprechender, freiwilliger Drogenvortest sei positiv verlaufen hinsichtlich des Nachweises von Kokain. Eine Blutentnahme im Krankenhaus M … sei durchgeführt worden. Es sei angenommen worden, dass die Antragstellerin – zum Zwecke des vorangegangenen Konsums des Kokains – in dessen Besitz gewesen sei. Die Antragstellerin habe keine Angaben machen wollen. Der in den Unterlagen enthaltene ärztliche Befundbericht der MVZ Labor K. GbR Bad Salzuflen über eine durchgeführte Blutuntersuchung (Blutentnahmezeitpunkt 8. November 2020, 19.32 Uhr) verlief positiv auf Kokain (6,9 µg/l) und Benzoylecgonin (>1000 µg/l). Es wird im Bericht des Weiteren ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Befundkonstellation davon ausgegangen werden könne, dass die Antragstellerin zum Vorfallszeitpunkt am 8. November 2020 um 17.35 Uhr auch unter dem Einfluss der oben genannten berauschenden Mittel gestanden habe. Auf die weiteren Unterlagen des Ermittlungsverfahrens wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 hörte das LRA die Antragstellerin zum beabsichtigten Fahrerlaubnisentzug an.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem LRA, dass sie im Rahmen des genannten Vorfalles kein Kokain konsumiert habe. Es sei ihr ins Getränk gemischt worden und sie habe davon nichts gewusst. Das habe sie auch der Polizei gesagt und man habe deswegen eine Anzeige aufnehmen wollen.
Nach einem Aktenvermerk des LRA vom 24. Februar 2020 habe sich am 19. Februar 2020 ein Polizeibeamter von der Verkehrspolizeiinspektion F … beim LRA gemeldet. Dieser habe angegeben, dass sich die Antragstellerin wegen des Anhörungsschreibens bei ihm gemeldet habe. Sie habe schon bei der Verkehrskontrolle ihm gegenüber glaubhaft angegeben, dass ihr das nachgewiesene Kokain bei Bekannten verabreicht worden sei. Dies habe sie nun erneut glaubhaft versichert. Sodann habe er noch erklärt, dass nach der Aussage der Antragstellerin die genannten Bekannten im großen Stil mit Betäubungsmitteln handelten. Weiter ist vermerkt, dass das LRA sodann Kontakt mit dem Labor Krone aufgenommen habe. Dieses habe zum Fall ausgeführt, dass der nachgewiesene hohe Abbauwert von Kokain (Benzoylecgonin) darauf hinweise, dass eine sehr hohe Menge an Kokain aufgenommen worden sein müsse, weiter, dass bei diesem Wert eine Aufnahme über ein Getränk in jedem Fall bemerkt worden sein müsse und dass bei oraler Aufnahme von Kokain nur wenig Wirkstoff in den Blutkreislauf gelange, was mit dem vorliegenden hohen Wert nicht in Einklang zu bringen sei. Das LRA gehe weiter aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin an diesem Tag noch auf der Autobahn gefahren sei und keinerlei Ausfallreaktionen gezeigt habe, von einer bei ihr vorliegenden Betäubungsmittelgewöhnung aus. Zudem sei auf dem Äußerungsbogen zunächst angekreuzt worden, dass sich die Antragstellerin nicht zum besagten Geschehen geäußert habe. Bei Unterstellung des Sachvortrages der Antragstellerin hätte es jedoch nahe liegen müssen, in einem solchen Fall möglichst schnell die Sachlage aufzuklären. Auf den weiteren Inhalt des Aktenvermerks wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 5. März 2021 entzog das LRA der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr (Ziffer 1). Sie wurde verpflichtet, ihren Führerschein innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Bescheids beim LRA abzuliefern (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheids angeordnet. Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Ziffer 2 des Bescheids nicht fristgerecht nachgekommen werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Konsum von harten Drogen, wie zum Beispiel Kokain, die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration im Körper entfalle. Dementsprechend sei die Fahrerlaubnisentziehung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen nachgewiesen worden seien. Da die Antragstellerin erst im November 2020 unter dem Einfluss von harten Drogen auffällig geworden sei, könne kein Nachweis für eine einjährige Abstinenz geführt werden. Besondere Umstände, die für das Vorliegen eines Ausnahmefalles von der Regelvermutung der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV sprechen könnten, seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Im Rahmen der Anhörung sei ausgeführt worden, dass definitiv kein Kokain konsumiert worden sei und es in ein Getränk gemischt worden sei. Der hohe Abbauwert von Kokain weise jedoch darauf hin, dass eine sehr hohe Menge an Kokain aufgenommen worden sei. Bei diesem hohen Wert müsse die Aufnahme über ein Getränk in jedem Fall bemerkt worden sein. Auch sei anzumerken, dass bei oraler Aufnahme von Kokain nur wenig Wirkstoff in den Blutkreislauf gelange, was mit dem vorliegenden hohen Wert nicht in Einklang zu bringen sei. Zudem seien bei der Antragstellerin keinerlei Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Auch sei unüblich, dass sie sich nicht direkt zum Sachverhalt geäußert habe. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft R … vom 8. Dezember 2020 (Az. 507 Js 29233/20) ist das Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da ein Tatnachweis nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit zu führen gewesen sei. Ein bloßer, strafloser Konsum von Betäubungsmitteln habe nicht ausgeschlossen werden können. Auf die Einzelheiten der Verfügung wird Bezug genommen.
Mit am 24. März 2021 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Telefax ihres Bevollmächtigten hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2021 erheben lassen und mit am gleichen Tag eingegangenem Telefax ihres Bevollmächtigten um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragstellerin nicht bewusst gewesen sei, dass sie harte Drogen zu sich genommen habe. Das angebliche Kokain sei der Antragstellerin in ein Getränk gemischt worden, ohne dass sie dies bemerkt habe. Sie sei dabei Opfer einer Straftat geworden. Die Antragstellerin sei mit einem Herrn Y … befreundet. Mit diesem habe es Probleme gegeben, sodass sie sich an dessen engen Freund J … gewendet habe, von dem sie sich erhofft habe, dieser könne Einfluss auf ihren Freund nehmen bzw. ihr bei einer Trennung helfen. Daher habe sich die Antragstellerin einige Male mit diesem getroffen. Sie hätten dabei stets Red Bull getrunken. Auch am 8. November 2020 habe die Antragstellerin den besagten Bekannten ihres Freundes in dessen Wohnung getroffen. Dieser habe ihr wieder ein Red Bull angeboten. Die Dose sei an diesem Tag jedoch bereits offen gewesen. Er habe bemerkt, dass der Antragstellerin dies nicht behagt habe und sogleich ergänzt, dass er schon einen Schluck getrunken habe und hoffe, dass ihr das nichts ausmachen würde. Aus Höflichkeit habe die Antragstellerin sodann das offene „Red Bull“ genommen und sich nichts weiter dabei gedacht. Der Bekannte sei an diesem Abend anders gewesen als sonst, sehr aufdringlich. Er habe sie angefasst und habe obszöne Bemerkungen gemacht. Er sei immer zudringlicher geworden. Die Antragstellerin habe bereits vermutet, dass der Bekannte unter Drogeneinfluss gestanden habe. Er sei nun sehr forsch und aufbrausend geworden. Da die Antragstellerin es mit der Angst zu tun bekommen habe, habe sie vorgegeben, dringend fahren zu müssen. Nachdem der Bekannte nun sehr wütend geworden sei, sei die Antragstellerin aus der Wohnung gestürmt. Die Dose „Red Bull“ habe die Antragstellerin sodann in ihrem Fahrzeug ausgetrunken. Etwas geschmacklich Auffälliges habe die Antragstellerin nicht bemerkt. Es könne aber sein, dass dies den Emotionen geschuldet gewesen sei. Der Kontakt zu den benannten Personen sei von der Antragstellerin sofort abgebrochen worden. Auf der Heimfahrt sei sie von der Polizei vernommen worden. Auf Frage des Polizeibeamten habe die Antragstellerin angegeben, nie Drogen genommen zu haben. Daraufhin seien Drogentests durchgeführt worden. Die Antragstellerin sei einverstanden gewesen, da sie gedacht habe, sie würde ihre Unschuld beweisen können. Andererseits habe die Antragstellerin im Polizeiauto schon die schlimme Befürchtung gehabt, dass der Bekannte ihr etwas ins Getränk gemischt haben könnte. Bereits bei der polizeilichen Vernehmung habe die Antragstellerin glaubhaft geäußert, dass ihr das Kokain ohne Wissen in ihr Getränk verabreicht worden sei. Zudem habe die Antragstellerin wichtige Informationen an die Polizei über die Bekannten und den Handel mit Betäubungsmitteln preisgegeben. Die Polizei habe umfassende Ermittlungen eingeleitet. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die Beteiligten ihr aufgrund ihrer Aussage nach dem Leben trachteten. Der vernehmende Polizeibeamte habe ausgesagt, dass das Ergebnis des Bluttests eindeutig für die Angaben der Antragstellerin spreche und auf Nachfrage der Antragstellerin auch angegeben, dass sie sich wegen des Führerscheins keine Gedanken machen müsse, er werde wegen der Umstände keine Meldung an die Führerscheinstelle schreiben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stehe außer jedem Verhältnis zum Vorfall. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei vollkommen vernachlässigt. Im Übrigen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs und der Einziehung des Führerscheins nicht ausreichend begründet. Der Antragsgegner habe nur ausgeführt, die Antragstellerin habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Damit seien aber lediglich Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst, nicht jedoch für deren sofortige Vollziehung dargetan.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2021 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei insoweit schon unzulässig, als er sich auch gegen die sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids richte. Am 10. März 2021 sei der Führerschein der Antragstellerin bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben worden. Die Zwangsgeldandrohung habe sich damit erledigt. Zudem seien die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt gewesen im Hinblick auf die Begründung der sofortigen Vollziehung. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen könnten. In solchen Fällen sei es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liege, könne sich die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliege. Weiter sei auszuführen, dass die mangelnde Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 7 FeV feststehe. Durch das toxikologische Gutachten sei belegt, dass die Antragstellerin harte Drogen in Form von Kokain zu sich genommen habe. Damit entfalle die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration im Körper. Der Vortrag, die Drogen seien ihr ohne ihr Wissen verabreicht worden, sei als unzutreffend zurückzuweisen. Auch die Angaben des vernehmenden Polizeibeamten, dass das Ergebnis der Blutuntersuchung eindeutig für die Angaben der Antragstellerin spreche, verwundere sehr.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 4 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins anzuordnen. Denn die Antragstellerin hat nach den Angaben des LRA den Führerschein am 10. März 2021 bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben. Durch die Erfüllung der Verpflichtung hat sich die Androhung des Zwangsgeldes erledigt. Nachdem auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin insoweit weiterhin Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen möchte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr ersichtlich.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 5. März 2021 hat die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei einem bereits vollzogenen Verwaltungsakt die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 5. März 2021 ist nicht begründet.
a) Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 5. März 2021 hinreichend begründet.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei behördlicher Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem dient die Begründungspflicht dazu, der Behörde den Ausnahmecharakter einer Vollzugsanordnung vor Augen zu führen und die Behörde zu der Prüfung zu veranlassen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Es bedarf daher einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung, die nicht lediglich formelhaft sein darf. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 46, 55). In solchen Fällen ist die Behörde daher nicht verpflichtet, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Insbesondere, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht zählt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 – Cs 15.1634 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die Umstände, aus denen sich die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ergibt, sind regelmäßig auch geeignet, gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2005 – 11 CS 05.1967; B.v. 14.12.1994 – 11 AS 94.3847, BayVBl 1995, 248). Ist ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, liegt es auf der Hand, dass ihm im Hinblick auf die Gefährlichkeit seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr und der zu schützenden Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich sofort das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt werden muss.
Die vorliegende Begründung genügt diesen Anforderungen. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde damit begründet, dass zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer einem Kraftfahrzeugführer, der sich als ungeeignet erwiesen habe, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen, sofort die Möglichkeit genommen werden müsse, weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen. Das Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Betroffene als Kraftfahrerin, deren mangelnde Eignung erwiesen ist, durch sofort wirksame Maßnahmen aus dem Verkehr gezogen werde, überwiege bei weitem das Interesse der Betroffenen, nicht bereits vor bestandskräftiger Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis an der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gehindert zu werden. Die Antragstellerin stelle aufgrund des Konsums von sogenannten harten Drogen, hier in Form von Kokain, eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar. Ihr Interesse, die Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheids hinauszuschieben, sei als nachrangig zu werten. Dies sei Ausdruck der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Deshalb sei es unumgänglich, die nach § 3 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären. Nach der getroffenen Güterabwägung sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides dringend geboten und veranlasst. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheides sei dringend geboten und veranlasst. Es könne einem als ungeeignet erachteten Kraftfahrzeugführer, dem die Fahrerlaubnis erzogen worden sei, der Führerschein nicht so lange belassen werden, bis die erlassene Verfügung bestandskräftig werde. Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis sei der Führerschein unverzüglich einzuziehen, um so einen Missbrauch auszuschließen. Bei Vorzeigen des Dokuments könnten zur Kontrolle zuständige Personen nicht erkennen, dass die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.
b) Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs überwiegt.
Für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich zu berücksichtigen. Führt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache dazu, dass der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so kann kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil nach der im vorläu-figen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischer Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Regel abzulehnen. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 11 CS 08.3273, m.w.N.). Sind die Erfolgsaussichten offen, verbleibt es bei einer reinen Interessenabwägung.
aa) Im vorliegenden Fall spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 5. März 2021 erfolglos bleiben wird, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann der Fall, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Ein Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall nicht zu. Innerhalb der Anlage 4 zur FeV behandelt Nr. 9 die Frage der Fahreignung im Hinblick auf Betäubungsmittel und andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel. Nr. 9.1 statuiert für den Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), dass in diesem Fall in beiden Gruppen der Fahrerlaubnisklassen weder Eignung noch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Dies gilt unabhängig von der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 31.05.2012 – 11 CS 12.807, 11 C 12.808, 11 C 12.899). Dies ist hier der Fall, denn hinsichtlich der Antragstellerin ist durch die Blutuntersuchung der MVZ Labor K. GbR nachgewiesen worden, dass sie zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 8. November 2020 um 19.32 Uhr unter dem Einfluss von Kokain stand. Die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Umstände werden hier von der Antragstellerin nicht vorgebracht.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Einwand, sie habe die Substanz nicht bewusst eingenommen, sondern der besagte Bekannte habe es ihr über das Getränk, welches sie während des Besuches bei ihm getrunken habe, verabreicht, verfängt nicht. Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt zwar nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577). Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar (BayVGH, B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577; BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403). Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme von Betäubungsmitteln beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen, und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344; BayVGH B.v. 24.7.2012, – 11 ZB – 12.1362; BayVGH B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 u.a.) und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Auch hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner, dass diesem die Aufnahme des Betäubungsmittels tatsächlich unbekannt blieb (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2012 a.a.O.; B.v. 24.3.2011 a.a.O.).
Im vorliegenden Fall spricht bei summarischer Prüfung überwiegendes gegen die Annahme, dass der von der Antragstellerin geschilderte Sachverhalt als ernsthaft möglich erscheint.
Die Antragstellerin macht geltend, sie sei wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle bei einem Bekannten eines Freundes zum wiederholten Male zu Gast gewesen. Im Rahmen dieses Besuches habe ihr dieser Bekannte in das ihr angebotene Getränk das Kokain gemischt, um sie gefügig zu machen. Nachdem sie zögerlich und mit Bedenken einen Schluck getrunken habe, sei der Bekannte zudringlich geworden und habe sie auch angefasst. Infolgedessen habe sie letztlich aus Angst die Wohnung verlassen. Sie habe in ihrem Auto das mitgenommene Getränk schließlich ausgetrunken und sei losgefahren.
Zwar werden von der Antragstellerin hier konkrete Umstände geschildert, die erklären sollen, wie ihr die betreffenden Substanzen verabreicht worden sein könnten. Auch wird ein Motiv angegeben, welches die genannte Person für die Verabreichung des Kokain gehabt haben könnte. Die hier dargebrachten Schilderungen im Hinblick auf die Beimischung der Drogen in das Getränk erweisen sich aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als in sich nicht schlüssig und auch nicht glaubhaft und sind daher als eher fernliegend zu betrachten.
Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Schilderung der Antragstellerin, das Kokain sei ihr durch den Bekannten über das Getränk verabreicht worden, letztlich nicht mit den im Rahmen der Blutprobe festgestellten Werten und der hierzu im Nachgang abgegebenen, fachkundigen Stellungnahme des Labors Krone vom 24. Februar 2021, wie sie im Aktenvermerk des LRA vom selben Tag dargestellt ist, in Einklang bringen lässt. Nach dem Vermerk wies das Labor darauf hin, dass der in der Blutprobe festgestellte Benzoylecgonin-Wert im höheren Bereich anzusiedeln sei und daher darauf schließen lasse, dass eine hohe Menge an Kokain eingenommen worden sei. Bei oraler Aufnahme von Kokain, wie sie von der Antragstellerin hier behauptet wird, gelange jedoch nur sehr wenig Wirkstoff in den Blutkreislauf. Die Angabe der oralen Aufnahme des Kokains sei folglich mit dem hohen Benzoylecgonin-Wert nicht in Einklang zu bringen. Zudem ist in der Stellungnahme ausgeführt, dass in der vorliegenden Konstellation die Aufnahme durch ein Getränk jedenfalls bemerkt worden sein müsse. Da diesbezüglich im Rahmen der in den Unterlagen zum Ermittlungsverfahren im „Beiblatt Drogen zum Ärztlichen Untersuchungsbericht“ enthaltenen Angaben über diverse Verhaltens- und Reaktionstests bei der Antragstellerin („Romberg-Steh-Test“, „Seiltänzer-Test“ etc.) jeweils festgestellt wurde, dass die Antragstellerin die durchgeführten Übungen sicher ausgeführt habe und zudem die Lichtreaktion ihrer Augen als „prompt und reagibel“ beschrieben wurde, spricht zumindest einiges gegen die Annahme einer merklichen Reaktion der Antragstellerin auf die Einnahme des Kokain mit Ausfallerscheinungen, die sich bei der von ihr behaupteten, erstmaligen und unbewussten Verabreichung der Substanz wohl hätten einstellen müssen.
Weiter erscheint der Vortrag der Antragstellerseite, die Antragstellerin habe das vom Bekannten erhaltene Getränk – als sie nach Zudringlichkeiten aus der Wohnung stürmte – mitgenommen und vor Fahrtantritt im Auto ausgetrunken, als widersprüchlich und wenig plausibel. Wenn die Antragstellerin, wie sie vorbringt, Bedenken hatte, das angebotene, bereits geöffnete Getränk zu trinken und dies letztlich nur getan hat, um nicht unhöflich zu wirken, so wäre – insbesondere nach der geschilderten, aufdringlichen Verhaltensweise des Bekannten – wohl zu erwarten gewesen, dass sie zumindest vom Austrinken des Getränkes absieht. Darüber hinaus fällt auf, dass im Äußerungsbogen des Ermittlungsverfahren angegeben ist, die Antragstellerin habe sich nicht zur Sache äußern wollen. Ob dies zutrifft oder ob sie sich – entsprechend der im Aktenvermerk vom 24. Februar 2021 enthaltenen Aussage des Polizeibeamten – doch schon im Rahmen der Verkehrskontrolle zu den Vorgängen geäußert hat, bleibt unklar. Im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung spricht nach dem oben Gesagten jedenfalls viel dafür, dass es sich bei den Ausführungen der Antragstellerin um reine Schutzbehauptungen handelt, der geschilderte Sachverhalt als nicht ernsthaft möglich erscheint und somit die eingangs erläuterten Anforderungen an einen detaillierten, in sich schlüssigen, und auch im Übrigen glaubhaften Sachvortrag nicht erfüllt sind.
Nach alledem wird die Klage bei summarischer Prüfung erfolglos bleiben. Verbleibende Zweifel bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage führen zu keiner anderen Entscheidung, da eine Abwägung der konkurrierenden Interessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage hier zu Ungunsten der Antragstellerin ausfällt. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. BayVGH B.v. 28.11.2011 – 11 CS 11.2393 – BeckRS 2011, 34438). Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Wie ausgeführt, spricht in ihrem Fall viel für die Annahme, dass der geschilderte Sachvortrag zur unbewussten Aufnahme des Kokains im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als in sich nicht schlüssig zu betrachten ist. Vielmehr spricht der vorliegend festgestellte, hohe Benzoylecgonin-Wert nach den Angaben des Labors Krone für eine hohe Menge an aufgenommenem Kokain. Aufgrund der Tatsache, dass entsprechend den Angaben im „Beiblatt Drogen zum Ärztlichen Untersuchungsbericht“ ein sicheres, nicht von Ausfallerscheinungen geprägtes Auftreten der Antragstellerin im Rahmen der Verkehrskontrolle festgestellt wurde, lässt sich in diesem Zusammenhang bei summarischer Prüfung zumindest nicht ausschließen, dass hinsichtlich des Kokainkonsums eine gewisse Gewöhnung bei der Antragstellerin vorhanden ist. Es ist festzustellen, dass das daraus resultierende Gefahrenpotential für die Sicherheit des Straßenverkehrs vor diesem Hintergrund das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache trotz der bestehenden Zweifel an ihrer Fahreignung am Straßenverkehr teilzunehmen, überwiegt. Dies gilt auch im Hinblick auf die vorgebrachten Erschwernisse der Antragstellerin, ihre Arbeitsstelle zu erreichen.
bb) Nach summarischer Prüfung wird auch die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 5. März 2021 – Anordnung der Ablieferung des Führerscheins – keinen Erfolg haben, da der Bescheid auch in dieser Hinsicht voraussichtlich rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV zu finden. Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, ist auch die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörenden Führerschein abzuliefern nicht zu beanstanden. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.
Aus den genannten Gründen fällt auch hier die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus.
Nach allem war daher der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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