Verkehrsrecht

Fahrerlaubnisentziehung

Aktenzeichen  Au 7 S 16.997

Datum:
22.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 110362
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 a.F., Abs. 5, § 65 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S mit Bescheid vom 30. Juni 2016.
1. Dem Antragsteller wurde am 11. Januar 2002 die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S neu erteilt.
In der Folgezeit beging der Antragsteller, erstmals am 20. Oktober 2003, mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten, so dass er mit Schreiben vom 11. August 2005 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG a.F.) bei einem damals bekannten Stand von 9 Punkten verwarnt wurde.
Nach weiteren Verkehrsverstößen ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. November 2007 bei einem Stand von 15 Punkten die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, welches der Antragsteller im März 2008 absolvierte.
Bei einem Stand von 14 Punkten wurde der Antragsteller mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 12. Oktober 2009 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG a.F. verwarnt.
Durch die Tilgung verschiedener Ordnungswidrigkeiten erreichte der Antragsteller am 21. April 2010 einen Stand von 7 Punkten. Durch die Mitteilung des KraftfahrtBundesamtes vom 4. November 2011 über einen Stand von 16 Punkten wurde dem Antragsgegner bekannt, dass der Antragsteller nach dem 21. April 2010 drei weitere Verkehrsverstöße am 7. Mai 2011, 16. Juni 2011 und 20. Juni 2011 begangen hatte, die mit jeweils 3 Punkten geahndet worden waren. Aufgrund der „Bonusregelung“ des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. wurde der Punktestand des Antragstellers von 16 auf 13 Punkte reduziert und die Fahrerlaubnisbehörde verwarnte ihn mit Schreiben vom 14. Februar 2012 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F.
Bei einem Stand von 14 Punkten (zum einen Tilgung von 3 Punkten am 6.9.2012, zum anderen Ordnungswidrigkeiten vom 11.2.2013: 3 Punkte, vom 11.8.2013: 1 Punkt) wurde der Antragsteller mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 11. Dezember 2013 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet, welches er im Zeitraum 31. Januar 2014 bis 14. Februar 2014 absolvierte.
Aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 28. Januar 2014, dass der Antragsteller einen Stand von 18 Punkten erreicht habe, nahm die Fahrerlaubnisbehörde eine Punktebewertung vor, die einen Stand von 17 Punkten ergab. Die am 2. November 2013 begangene und mit 1 Punkt bewertete Ordnungswidrigkeit, die am 27. Januar 2014 ins Verkehrszentralregister eingetragen worden war, konnte nach damaliger Rechtslage deswegen nicht berücksichtigt werden, da sie vor der Anordnung vom 11. Dezember 2013 zum Besuch eines Aufbauseminars begangen worden war.
Am 14. April 2014 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde die Bescheinigung über die freiwillige Teilnahme des Antragstellers an einer verkehrspsychologischen Beratung. Der deswegen erfolgte Abzug von 2 Punkten sowie die Tilgung von 2 weiteren Punkten (Tattag: 24.9.2008, Rechtskraft: 19.3.2009) ergaben am 14. April 2014 einen Stand von 13 Punkten.
Die Umrechnung dieser 13 Punkte (alt) ergab zum 1. Mai 2014 einen Stand von 5 Punkten nach neuem Recht. Die am 2. Juli 2014 erfolgte Tilgung von 2 (alten) Punkten (Tattag der Ordnungswidrigkeit: 2.4.2009, Rechtskraft: 2.7.2009) bewertete der Antragsgegner in der Weise, dass die am 30. April 2014 erreichten 13 Punkte (alt) auf 11 Punkte (alt) verringert wurden. Da 11 Punkte (alt) ebenfalls 5 Punkten (neu) im Fahreignungs-Bewertungssystem entsprechen, erfolgte keine Aktualisierung des am 1. Mai 2014 erreichten Punktestandes. Durch die Eintragung einer mit 2 Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeit am 5. Mai 2014 (Tattag: 30.5.2013; Rechtskraft: 26.3.2014) erreichte der Antragsteller 7 Punkte und wurde daher vom Antragsgegner mit Schreiben vom 31. Juli 2014 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung (nachfolgend: StVG) verwarnt.
Das Kraftfahrt-Bundesamt informierte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 22. April 2016, dass der Antragsteller 8 Punkte erreicht habe. Hinzugekommen war die mit einem Punkt geahndete Ordnungswidrigkeit vom 13. Januar 2016. Der entsprechende Bußgeldbescheid vom 18. März 2016 war am 6. April 2016 rechtskräftig geworden.
2. Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. Juni 2016, dem die Punktestandsberechnung Stand 11. Mai 2016 beigefügt war, die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S (Ziffer 1. des Bescheids), ordnete an, dass der Führerschein unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern sei (Ziffer 2. des Bescheids), und drohte für den Fall, dass der Führerschein nicht spätestens binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Antragsgegner abgeliefert werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR an (Ziffer 3. des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 2. wurde angeordnet (Ziffer 4. des Bescheids).
Dem Antragsteller sei nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er mehr als acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht habe.
Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 4. Juli 2016 zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 12. Juli 2016, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2016 aufzuheben.
Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 16.996 geführt.
Gleichzeitig wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und beantragt,
1. Die sofortige Vollziehung des in Ziffer 1 genannten Bescheides wird ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.
2. Dem Beklagten wird aufgegeben, den vom Kläger abgelieferten Führerschein Nr. … unverzüglich wieder an den Kläger zurückzugeben bzw. ihm für den Fall der Unbrauchbarmachung einen neuen Führerschein der Klassen B, L, M und S auszustellen.  
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die letzte Eintragung (Tat vom 13.1.2016), die zum Erreichen des Punktestandes von 8 Punkten neu geführt habe, sei gerade einmal für einen Tag gültig gewesen, da die alten Punkte schon am folgenden Tag (14.1.2016) getilgt worden seien. Wäre die Tat nur einen Tag später begangen worden, wäre ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht in Frage gekommen.
Was die Tat vom 30. Mai 2013 betreffe, sei der diesbezügliche Bußgeldbescheid am 26. März 2014 rechtskräftig geworden; warum hier keine Eintragung vor dem 1. Mai 2014 erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Bußgeldverfahren habe der Richter erklärt, dass bei Rücknahme des Einspruchs eine Eintragung der Punkte im VZR noch vor dem 1. Mai 2014 erfolgen würde, was für den Antragsteller vorteilhaft wäre. Wäre nämlich eine Eintragung mit 3 Punkten alt erfolgt, anstelle der im Mai 2014 erfolgten Eintragung von 2 Punkten neu, hätte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Umrechnung einen Punktestand von 17 Punkten alt aufgewiesen. Nach Tilgung der beiden Punkte aus der Tat vom 2. April 2009 hätte sich ein Punktestand von 15 Punkten alt ergeben, der nach Umrechnung 6 Punkte neu betragen hätte. Es sei vom Antragsteller nicht zu vertreten, dass die Bußgeldstelle den Vorgang nicht weitergeleitet habe. Deswegen sei er so zu behandeln, als ob die Behörde seinerzeit die Eintragung im normalen Geschäftsgang veranlasst hätte und nicht erst fünf Wochen später.
Richtig sei, dass der Antragsteller am 5. August 2014 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden sei. Allerdings sei ihm noch unter dem 16. Oktober 2014 vom Kraftfahrt-Bundesamt der aktuelle Punktestand mit 6 Punkten mitgeteilt worden. Hierauf habe der Antragsteller vertrauen dürfen.
Im Falle des Antragstellers lägen besondere Umstände vor, die eine Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts rechtfertigen würden. Diese seien zum einen darin zu sehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die gegenständlichen Punkte längst gelöscht waren und auch nach dem Tattagprinzip gerade einmal eine Überschneidung von einem Tag vorgelegen habe. Als weiterer besonderer Umstand sei die Tatsache zu werten, dass das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsteller den nach ihrer Ansicht zutreffenden Punktestand von 6 Punkten zuvor mitgeteilt, die Verwaltungsbehörde jedoch offensichtlich eine abweichende Berechnung vorgenommen habe.  
Der Antragsteller sei von Berufs wegen (Pflegedienst) auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Er habe sich derzeit beurlauben lassen, werde aber mit seiner Fahrerlaubnis auch den Arbeitsplatz verlieren. Daher müsse eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 19. Juli 2016,
den Antrag abzulehnen.
Die Eintragungen im Fahreignungsregister seien in der Summe bei Begehung der letzten rechtskräftig eingetragenen Tat (Tattag: 13.1.2016) mit 8 Punkten zu bewerten, auch wenn sämtliche Eintragungen nach altem Recht zum 14. Januar 2016 getilgt worden seien. Im Hinblick auf das Erreichen von 8 Punkten, wenn auch nur für einen Tag, stehe dem Antragsgegner hier ein Ermessen nicht zu.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis davon erlangt habe, dass ein Punktestand von 8 Punkten erreicht worden sei (Schreiben des KraftfahrtBundesamtes vom 22.4.2016), seien für den Antragsteller im Fahreignungsregister nur noch 2 Punkte eingetragen gewesen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung habe daher eine Ungeeignetheit ersichtlich nicht vorgelegen. Bei einer derartigen Konstellation müssten die Grundlagen der Entscheidung genau überprüft werden. Dazu gehöre sicherlich die Überprüfung, ob die Rechtskraft der maßgeblichen Entscheidung vom 20.12.2013, die mit dem 14. Januar 2014 eingetragen worden sei, richtig berechnet und übermittelt worden sei. Dementsprechend bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, so dass dem Antrag statt zu geben sei.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbare Ziffer 1 des Bescheids vom 30. Juni 2016 (Entziehung der Fahrerlaubnis) anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO) und gegen die Ziffer 2 (Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins) wiederherzustellen ist; denn hinsichtlich der Ziffer 2 hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung (s. Ziffer 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO).
1. Der in diesem Sinn ausgelegte Antrag ist mit Ausnahme des Antrags, dem Antragsgegner die Wiederaushändigung des Führerscheins an den Antragsteller aufzugeben, zulässig.
Bei diesem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) handelt es sich zwar um eine Annexentscheidung zu einem (erfolgreichen) Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; gleichwohl ergeht ein solcher Ausspruch nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80, Rn. 176). Wie für jeden anderen vor Gericht gestellten Antrag muss daher auch für ein solches Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen.
Hier spricht nichts dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Pflichten, die sich im Falle der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Anfechtungsklage ergeben würden, nicht nachkommen würde. Damit besteht – selbst wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Erfolg hätte (siehe aber nachfolgend 2.) – keine Veranlassung für eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 6.7.1994 – NVwZ 1995, 590; vgl. zur Entbehrlichkeit eines derartigen Ausspruchs in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass die Verwaltung Vollziehungsmaßnah 30 men von sich aus rückgängig machen wird, Kopp/Schenke, aaO). Damit ein auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützter Antrag zulässig ist, ist somit die Darlegung der Besorgnis erforderlich, es bedürfe eines vollstreckbaren Titels, um einen rechtsgestaltenden Ausspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichenfalls zwangsweise durchsetzen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2006 – 11 CS 05.1559, BayVGH, B.v. 7.12.2006 – 11 CS 06.2450). Derartige Ausführungen finden sich in dem Klage-und Antragsschriftsatz vom 11. Juli 2016 nicht und für eine derartige Besorgnis sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, so dass der Antrag sich insoweit als unzulässig darstellt.
2. Soweit der Antrag zulässig ist, hat er aber in der Sache keinen Erfolg.
a) Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs, hier der Klage vom 12. Juli 2016, ausschlaggebend. Lässt sich schon bei summarischer Überprüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zu Gunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 152 ff.).
Die summarische Prüfung fällt hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Es spricht nichts für einen Erfolg seiner Klage. Der Bescheid vom 30. Juni 2016, mit welchem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist rechtmäßig und kann den Antragsteller demnach nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
b) Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten. In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids vom 30. Juni 2016 (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 9, und B.v. 22.1. 2001 – 3 B 144.00 – juris, Rn. 2). Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz in der ab 5. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802) – StVG.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben.
Der Antragsteller hat durch die am 13. Januar 2016 begangene Ordnungswidrigkeit (Entscheidung: 18.3.2016, Rechtskraft: 6.4.2016) 8 Punkte erreicht. Hierzu wird auf die zutreffende Punktestandberechnung (Stand: 11.5.2016), die Bestandteil des angefochtenen Bescheides ist, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2014 entwickelte Tattagprinzip nunmehr normiert. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bestimmt zudem ausdrücklich, dass spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben. Die Tilgung sämtlicher Eintragungen nach altem Recht am 14 Januar 2016, was einen Stand von 2 Punkten ergab, erfolgte hier also erst nach dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller 8 Punkte erreicht hatte – dies war am 13. Januar 2016 – und war daher nicht mehr zu berücksichtigen. Daher war die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur berechtigt, sondern vielmehr dazu verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Insoweit stand dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Damit kann der Antragsteller auch mit seinem Einwand, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der Fahrerlaubnisbe hörde (30.6.2016) eine Ungeeignetheit des Antragstellers ersichtlich nicht vorgelegen habe, offensichtlich nicht durchdringen.
c) Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwendungen gegen die Punktestandbe-rechnung (Stand: 11.5.2016) greifen nicht durch:
aa) Im behördlichen Verfahren hat die Antragstellerseite sinngemäß vorgetragen (Schriftsätze vom 6.6.2016 und 17.6.2016), die am 2. Juli 2014 erfolgte Tilgung von 2 Punkten (alt) aus der Tat vom 2. April 2009 (Entscheidung: 12.6.2009, Rechtskraft: 2.7.2009) müsste in der Weise berücksichtigt werden, dass der durch Umrechnung zum 1. Mai 2014 erreichte Punktestand – hier 5 Punkte neu (ausgehend von 13 Punkten alt) – entsprechend zu reduzieren sei. Da 2 Punkte (alt) nach Umrechnung 1 Punkt (neu) entsprechen (s. § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG, Tabelle), hätte dies zu einer Reduzierung auf 4 Punkte (neu) führen müssen. Davon ausgehend seien durch die am 5. Mai 2014 erfolgte Eintragung von 2 Punkten (neu) für die Tat vom 30. Mai 2013 nur 6 Punkte (neu) erreicht worden; diesen Punktestand habe auch das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsteller in seinem Schreiben vom 16. Oktober 2014 mitgeteilt. Durch die letzte mit einem Punkt bewertete Ordnungswidrigkeit vom 13. Januar 2016 hätte sich dann insgesamt nur ein Stand von 7 Punkten (neu) ergeben.
Diese Auffassung der Antragstellerseite verkennt die Bestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG (Übergangsbestimmung). Danach führen nachträgliche Veränderungen des Punktestandes (unter anderem) nach der Nr. 2 des § 65 Abs. 3 StVG zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nr. 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem, d.h., wenn sich der zum 1. Mai 2014 (nach altem Recht) bestehende Punktestand durch rückwirkend ändernde Umstände (Tilgung, Punkterabatt) verringert, erfolgt eine erneute Umrechnung nach der Überführungstabelle.
Die Nr. 2 des § 65 Abs. 3 StVG bestimmt, dass Entscheidungen, die nach altem Recht („nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung“) im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, noch bis zum Ablauf des 30. April 2019 auch nach altem Recht („nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung“) getilgt und gelöscht werden. Damit hat der Antragsgegner zu Recht die zu tilgenden 2 Punkte (alt) von den am Stichtag 30. April 2014 eingetragenen 13 Punkten (alt) abgezogen. Da sowohl 13 Punkte (alt) als auch die durch den Punkteabzug erreichten 11 Punkte (alt) in dieselbe Stufe des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems einzuordnen sind, nämlich einen Stand von 5 Punkten ergeben (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG, Tabelle), war im vorliegenden Fall eine Aktualisierung des ab 1. Mai 2014 erreichten Punktestandes nach neuem Recht nicht erforderlich.
bb) Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit seinem Einwand, er müsse bezüglich der Ordnungswidrigkeit vom 30. Mai 2013, die am 26. März 2014 rechtskräftig geahndet war, aber erst am 5. Mai 2014 ins Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragen wurde, so gestellt werden, als ob die Eintragung noch vor dem Stichtag 1. Mai 2014 erfolgt wäre.
Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG sind auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dieses Gesetz und die aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. In Ansehung dieser Vorschrift ist hinsichtlich der Zuwiderhandlung vom 30. Mai 2013, die am 5. Mai 2014 in das Fahreignungsre-gister eingetragen worden war, das seit dem 1. Mai 2014 geltende Recht zu Recht angewendet und 2 Punkte (neu) ins Fahreignungsregister eingetragen worden.
Richtig ist zwar, dass eine Eintragung vor dem 1. Mai 2014 für den Antragsteller vorteilhaft (gewesen) wäre. Denn eine Erhöhung des am 30. April 2014 erreichten Punktestandes (13 Punkte alt) um 3 Punkte (alt) für die Tat vom 30. Mai 2013 hätte zu einem Punktestand von 16 Punkten (alt) geführt, der durch die Tilgung von 2 Punkten (alt) aus der Ordnungswidrigkeit vom 2. April 2009 (siehe hierzu unter aa)) 14 Punkte (alt) betragen hätte. Die Umrechnung dieser 14 Punkte (alt) zum Stichtag 1. Mai 2014 hätte dann zu einem Stand von 6 Punkten (neu) geführt (§ 65 Abs. 3 Nr. 4, Tabelle). Mit der letzten Tat vom 13. Januar 2016 (1 Punkt) wären dann nur 7 Punkte erreicht worden.
Gegen die Anwendung der gesetzlichen Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG kann der Antragsteller jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, der am 44 26. März 2014 rechtskräftig geahndete Verkehrsverstoß sei mit Verzögerung eingetragen und insofern falsch behandelt worden.
Zwar haben nach § 28 Abs. 4 StVG die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt „unverzüglich“ die nach § 28 Abs. 3 StVG zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern und verlangt lediglich ein nach den Umständen des Falles zu bemessendes beschleunigtes Handeln (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1988 – 1 C 71/86 – NJW 1989, 52). An einen Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung knüpfen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften aber keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Die Pflicht dient einem beschleunigten Verfahrensablauf sowie der Verkehrssicherheit und soll es den Fahrerlaubnisbehörden ermöglichen, die in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen zeitnah zu ergreifen. § 28 Abs. 4 StVG schützt demgegenüber nicht das Interesse der Fahrerlaubnisinhaber z.B. an einer möglichen Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG oder, wie hier, an einer besseren Ausgangsposition im Zeitpunkt der Umstellung auf das jetzige Fahreignungs-Bewertungssystem. Für die Fahrerlaubnisinhaber kann eine verzögerte Übermittlung einer rechtskräftigen Entscheidung zudem auch vorteilhaft sein, denn es kann dadurch zu einer zeitgleichen Übermittlung mit späteren Meldungen kommen, die ggf. zu einer Punktereduzierung führen kann (so BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 11 CS 16.537 – juris Rn. 11). § 28 Abs. 4 StVG räumt dem Antragsteller daher den geltend genachten Anspruch, so gestellt zu werden, als ob die Eintragung noch vor dem Stichtag 1. Mai 2014 erfolgt wäre, selbst dann nicht ein, wenn die zuständige Behörde eine „unverzügliche“ Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt unterlassen hätte.
Zudem hängt die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG nicht von der Bearbeitungsdauer ab. Ob insofern ausnahmsweise Abweichendes gelten können, wenn etwa einzelne Arbeitsschritte bewusst verzögert worden wären, kann hier dahinstehen. Jedenfalls sind für eine solche offensichtlich sachwidrige oder sonst in keiner Weise zu rechtfertigende Vorgehensweise konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Vielmehr hat der Antragsteller selbst hierzu lediglich vorgetragen, dass ihm nicht bekannt sei, warum die 48 Bußgeldstelle den Vorgang nach Eintritt der Rechtskraft am 26. März 2014 nicht bzw. nicht sofort weitergeleitet hat. Auch erscheint der Zeitraum von knapp sechs Wochen zwischen dem Eintritt der Rechtskraft (26.3.2014) und dem Zeitpunkt der Eintragung (5.5.2014) nicht als so groß, dass er auf eine rechtsmissbräuchlich verzögerte Weiterleitung hindeutet oder darauf, dass der Bearbeitungszeitpunkt auf eine manipulative oder bewusste Verzögerung zurückzuführen ist. Zudem besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, durch eine schnelle Eintragung – hier bis zum 30. April 2014 – eine günstigere Ausgangsposition hinsichtlich der Begehung weiterer Verkehrsverstöße zu erlangen.
cc) Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit seiner Auffassung, dass er auf die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16. Oktober 2014 über einen Punktestand von 6 Punkten habe vertrauen dürfen. Diese Mitteilung des KraftfahrtBundesamtes spielt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Entziehungsbescheides keine entscheidende Rolle. Zudem enthält die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16. Oktober 2014 auch den Hinweis, dass es sich um eine „unverbindliche Bewertung“ handelt.
Denn maßgeblich für den Punktestand ist nicht die Mitteilung des KraftfahrtBundesamtes, sondern der sich tatsächlich ergebende Punktestand, wie er von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellt wird. Die Höhe eines vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Punktestandes hat nicht die Qualität eines Verwaltungsakts, entfaltet keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Verkehrsteilnehmer, erwächst nicht in Bestandskraft und hat insoweit auch keine Bindungswirkung für nachfolgende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden. Mit der Erfassung und Sammlung der einzutragenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte wird lediglich eine Tatsachengrundlage zur Vorbereitung von Entscheidungen der in § 30 StVG a.F./n.F. genannten Stellen geschaffen. Die Mitteilungen dienen der Information seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes. Rechtsfolgen können sich erst aus der Entscheidung ergeben, die diese Stellen (hier die Fahrerlaubnisbehörden), wenn auch möglicherweise gestützt auf das Ergebnis der eingeholten Auskunft, in eigener Verantwortung treffen. Für das „Erreichen“ eines Punktestandes ist die Eintragung im Fahrerlaubnisregister oder die Mitteilung hierüber nicht ausschlaggebend. Allein die Fahrerlaubnisbehörden haben zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maß 50 nahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu ergreifen sind; dabei müssen sie auch die Richtigkeit der Punktbewertung – ausgehend von ihrem Kenntnisstand – eigenständig überprüfen (BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 11 CS 15.2138 – BeckRS 2015, 56400; NdsOVG, U.v. 23.1.2014 -12 LB 46/13 – VerkMitt 2014, Nr. 25; BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 3 C 3.07 – BVerwGE 132, 48; B.v. 15.12.2006 – 3 B 49/06 – NJW 2007, 99; U.v. 20.05.1987 – 7 C 83.84 -BVerwGE 77, 268; VGH BW, U.v. 9.1.2007 -10 S 396/06 – VRS 112, Nr. 112).
d) Nicht gefolgt werden kann dem Vortrag der Antragstellerseite, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids bestünden deswegen, weil der Antragsgegner es versäumt habe, die Grundlagen der Entscheidung genau zu überprüfen. Denn angesichts der hier vorliegenden Konstellation (Tilgung sämtlicher Eintragungen nach altem Recht am 14.1.2016) hätte die Frage, ob die Rechtskraft der maßgeblichen Entscheidungen richtig berechnet und übermittelt worden sei, eingehend überprüft werden müssen; dies betreffe insbesondere die Entscheidung vom 20. Dezember 2013, deren Rechtskraft mit dem 14. Januar 2014 angegeben sei.
Auch im Verwaltungsprozess kann verlangt werden, dass ein Prozessbeteiligter konkrete Tatsachen vorträgt und, soweit ihm möglich und zumutbar, konkrete Nachweise für seine Behauptungen vorlegt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO). Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (BVerwG, U.v. 30.1.2013 -9 C 11/11 – juris Rn. 28). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat überhaupt nichts dazu vorgetragen, warum die Eintragung zur Rechtskraft (14.1.2014) der Entscheidung vom 20. Dezember 2013 im Verkehrszentralregister bzw. nun Fahreignungsre-gister unrichtig sein könnte. Weder hat er Anhaltspunkte dafür genannt, dass ein Übermittlungsfehler stattgefunden hat, noch, dass die Feststellung zum Eintritt der Rechtskraft fehlerhaft erfolgt ist. Ein solches Vorbringen wäre dem anwaltlich vertretenen Antragsteller aber zumutbar, da der entsprechende Sachverhalt – Zustellung des Bußgeldbescheids vom 20. Dezember 2013, Einlegung bzw. Rücknahme eines Rechtsmittels – dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein muss und damit in seine Sphäre fällt. Vielmehr begehrt er insoweit eine Aufklärung „ins Blaue hinein“, der weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das Gericht nachgehen müssen.
e) Der Antragsteller hat auch das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnte ihn (zuletzt) mit Schreiben vom 14. Februar 2012 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. bei einem Stand von 13 Punkten (erste Stufe der Maßnahmen nach dem Punktsystem), nachdem sein Punktestand am 21. April 2010 aufgrund von Tilgungen auf 7 Punkte gefallen war.
Auch die zweite Stufe des Punktsystems wurde ordnungsgemäß durchlaufen. Am 11. Dezember 2013 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. die die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und sprach bei einem im Fahreignungsregister eingetragenen Stand von 7 Punkten (neu) mit Schreiben vom 31. Juli 2014 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG eine Verwarnung aus.
f) Erweist sich somit der angefochtene Bescheid als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, so besteht auch kein Anlass, von dem durch § 4 Abs. 9 StVG statuierten Sofortvollzug durch eine gerichtliche Entscheidung abzugehen. Im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit ist es nicht verantwortbar, den Antragsteller angesichts der dokumentierten nachhaltigen und über die Jahre hinweg begangenen wiederholten und punktebewerteten Verkehrsverstöße bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Daher kann auch nicht zu Gunsten des Antragstellers gewertet werden, dass die am 13. Januar 2016 erreichten 8 Punkte bereits am 14. Januar 2016 bis auf 2 Punkte getilgt worden sind bzw. im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids nur noch ein Stand von 2 Punkten bestanden hat. Persönliche Härten – wie sie vom Antragsteller vorgebracht wurden – können beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, ohnehin nicht berücksichtigt werden. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift bekannt. Die mit der Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden (vgl. SächsOVG, B.v. 19.5.2016 – 3 B 37/16 – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 4.11.2013 – 10 S 1933/13 -NJW 2014, 487 ff.).
3. Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.5 Satz 1 sowie Nr. 46.3 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).


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