Verkehrsrecht

Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Erstattung, Fahrzeug, Totalschaden, Berufung, Ermessen, Nutzungsausfallschaden, Anspruch, Haftung, Nettoreparaturkosten, Zulassung, Schaden, Umsatzsteuer, billigem Ermessen, Zulassung der Berufung, Erstattung von Mietwagenkosten

Aktenzeichen  14 C 3084/20

Datum:
30.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 52164
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen
Beschluss
Der Streitwert wird auf 72,03 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten gegen die Beklagte.
Aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls vom 28.08.2020 wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt Die Nettoreparaturkosten beliefen sich auf 1.411,34 €. Die Beklagte regulierte an den Kläger bereits einen Betrag in Höhe von 1.565,12 €. Mithin hat die Beklagte den dem Kläger zustehenden Schadenersatzanspruch aufgrund des hier streitgegenständlichen Unfalls überreguliert.
Dem Kläger steht aufgrund des Umstandes, dass das hier streitgegenständliche Fahrzeug geleast ist, lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Nettoreparaturkosten zu.
1. Der Kläger hat keinen eigenen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten.
Es wurde kein Recht des Klägers im Sinne des § 823 BGB verletzt, insbesondere nicht sein Eigentum, da er ja aufgrund des Leasings nicht Eigentümer ist.
Einen eigenen Schadenersatzanspruch hat der Leasingnehmer lediglich dann, wenn und soweit sein Besitzrecht gestört ist und er die Erstattung von Mietwagenkosten oder aber auch Nutzungsausfallschaden geltend macht. Der eigene Schadenersatzanspruch richtet sich jedoch nicht auf den Sachwert des Fahrzeugs, sondern lediglich auf die vereitelte Nutzungsmöglichkeit (BGH NJW 1992, 553). Nur insoweit kann dem Kreditnehmer ein nach § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB zu ersetzender Schaden durch die Umsatzsteuer entstehen, die sich jedoch auf den vorgenannten Nutzungsausfallschaden beziehen muss. Ein Schaden des Klägers kann weder mit der Umsatzsteuer auf den Reparaturschaden, noch auf den Totalschaden begründet werden, denn diese Schäden treffen grundsätzlich allein den Leasinggeber als Eigentümer (so auch OLG München, Urteil vom 23.01.2015, 10 U 1620/14).
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des OLG Brandenburg in der Entscheidung vom 22.08.2019, 12 U 11/19, wonach auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen ist, wenn er vertraglich verpflichtet ist, die Reparatur auf eigene Kosten und im eigenen Namen durchführen zu lassen. Auch wenn der Leasingnehmer selbst den Vertrag mit dem Reparaturunternehmen abschließt und damit auch gegenüber dem Reparaturunternehmen auf Bezahlung der Vergütung haftet, tritt kein zu ersetzender Schaden ein. Insoweit ist lediglich das Vermögen des Leasingnehmers geschädigt, dies ist aber nicht von den geschützten Rechtsgütern des § 823 BGB umfasst.
Unrichtig ist auch die Ansicht, dass bei einer Versagung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Mehrwertsteuer der Schädiger unbillig von Kosten entlastet werden würde. Diese Ansicht verkennt, dass ein Schadenersatzanspruch bezüglich des Sachschadens an einem beschädigten Fahrzeug lediglich dem Leasinggeber, zusteht, der in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt ist und, sofern dieser den Schaden geltend machen wurde, eben nur einen Anspruch auf Erstattung der Nettoreparaturkosten hätte, womit von vorneherein die Beklagte auch nur Nettoreparaturkosten schuldet.
Allein der Umstand, dass sich der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet hat, samtliche Reparaturen in eigenem Namen an dem Leasingfahrzeug vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, kann nicht zu Lasten des Schädigers gehen Moglicherweise sind die Regelungen im Leasingvertrag dann zu überprüfen und unter Umständen als benachteiligend anzusehen, dies ändert jedoch nichts an dem streitgegenständlichen Anspruch.
Nicht gefolgt werden kann daher auch der Rechtsansicht des LG Coburg, die dieses im Hinweis vom 10.05.2019 im Verfahren 33 S 84/18 dargelegt hat.
Lediglich im Fall des Totalschadens ist dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer auch die Mehrwertsteuer zu ersetzen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 249 BGB, Randnummer 143). Bei Reparatur hat er nur einen Anspruch auf den Nettobetrag (OLG Stuttgart NZV 2005, 309).
Ein eigener Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten besteht daher nicht.
2. Der Kläger kann zwar grundsätzlich im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft den Reparaturschaden geltend machen und Zahlung an sich verlangen. Es bleibt aber dennoch ein Anspruch der Eigentümerin und kann daher auch vom Kläger nur in der Höhe geltend gemacht werden, in der der Anspruch bei der Eigentümerin besteht.
Eigentümerin des Fahrzeugs ist nicht der Kläger, so dass nur der … ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der angefallenen Reparaturkosten zusteht. Als GmbH ist diese zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass nur ein Anspruch auf Erstattung von Nettoreparaturkosten begründet ist.
Mithin schuldet die Beklagte hinsichtlich des Sachschadens am streitgegenständlichen Fahrzeug lediglich Nettoreparaturkosten in Hohe von 1.411,34 €. Mit der bisherigen Regulierung ist der Anspruch vollständig reguliert.
Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.


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