Verkehrsrecht

Reparaturkosten, Verkehrsunfall, Mietwagenkosten, Schadensersatzanspruch, Leistungen, Haftpflichtversicherung, Rechtsanwaltskosten, Schadensminderungspflicht, Unfall, Streitwert, Fahrzeug, Schadensbeseitigung, Vollstreckung, Zahlung, Kosten des Rechtsstreits, Co KG

Aktenzeichen  (S) 14 C 343/20

Datum:
19.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 54062
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Gemünden
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 540,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2020 zu zahlen.
2.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.08.2020 zu zahlen.
3.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
4.  Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.
5.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
6.  Der Streitwert wird auf 2.465,26 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von noch 540,28 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, § 249 BGB, § 113 VVG, § 1 PflVG, §§ 185, 362 Abs. 2 BGB.
1. Aktivlegitimation
Eigentümerin des Fahrzeugs ist die Leasinggeberin. Aus diesem Grunde steht der Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens am Fahrzeug nur der Leasinggeberin zu, auch wenn der Leasinggeber im Innenverhältnis durch die einbezogenen allgemeinen Leasingbedingungen verpflichtet ist, die Reparatur des Fahrzeugs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu veranlassen und zu beauftragen (Ziffer X. Nr. 2). Allerdings wird der Kläger als Leasingnehmer in Ziffer X. 5. ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen (Prozessstandschaft). Es handelt sich insoweit um eine gewillkürte Prozessstandschaft, die nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig ist, wenn ein schutzwürdiges rechtliches oder wirtschaftliches Interesse besteht, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Dies wird im Falle des Leasingnehmers aufgrund des wirtschaftlichen Interesses und der Sachnähe zum Fahrzeug in der Regel bejaht. Insoweit ist der Kläger in prozessualer Hinsicht prozessführungsbefugt.
Aufgrund der Leasingbedingungen in Ziffer X Nr. 5 Satz 2, wonach der Leasinggeber verpflichtet ist, den erlangten Betrag für die Reparaturkosten zu verwenden und darüber hinaus erlangte Entschädigungsleistungen an die Leasinggeberin abzuführen, ist der Kläger auch berechtigt, die Zahlung an sich selbst zu verlangen. Insoweit ist formularmäßig eine Einziehungsermächtigung entsprechend §§ 362 Abs. 2, 185 BGB erteilt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 398 Rn. 32).
Soweit die Leasinggeberin mit Schreiben vom 19.12.2019 (Anlage K 10 = Bl. 87) die Bevollmächtigung des Klägers zur gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unter Bezugnahme auf den Leasingvertrag bestätigte, stellt die im Insbesondere-Zusatz vermeintliche Einschränkung
„insbesondere Zahlung der gutachterlich festgestellten Wertminderung an die Fa. B. GmbH & Co. KG und die Reparaturkosten an die Automobilverkaufsgesellschaft J. B. GmbH & Co. KG, beide … zu verlangen“
keinen Widerruf der in Ziffer X.5. erteilten umfassenden Einziehungsermächtigung dar. Im Innenverhältnis wird damit nur klar gestellt, an welche der Gesellschaften die jeweiligen Entschädigungen abzuführen bzw. weiterzuleiten sind, zumal dies – jedenfalls hinsichtlich der Reparaturkosten auch bereits durch die Zahlungen vom 03.02.2020 und 16.06.2021 erfolgt ist.
Damit hat der Kläger im Verhältnis zur beklagten Haftpflichtversicherung das Recht, als Teil der materiell-rechtlichen Sachbefugnis, die restlichen Reparaturkosten geltend zu machen und Zahlung an sich – Einziehung – zu verlangen.
2. Höhe der Reparaturkosten
a) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich ist der Geldbetrag, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer nach Art und Umfang als angemessenes Mittel zur Schadensbehebung aufgewandt hätte. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Maßnahme beschränkt. Der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Er darf bei der Schadensbeseitigung die Sicherheitsstandards zugrunde legen, die er allgemein beachtet. Das heißt, dass die Reparatur durch die Vertragswerkstatt seines Vertrauens durchgeführt werden kann, selbst wenn diese teurer als andere nicht markengebundene Werkstätten ist. Ohnehin ist der Kläger aufgrund der Leasingbedingungen im Innenverhältnis zur Leasinggeberin verpflichtet, das (relativ neue) Fahrzeug in einer Vertragswerkstätte der Herstellerin reparieren zu lassen.
Der Schädiger trägt das Prognoserisiko und auch Fehler der Werkstatt gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Beim Schadensbegriff des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB macht es keinen Unterschied, ob der – möglicherweise – objektiv zu hohe Betrag auf tatsächlich durchgeführte, überflüssige oder sogar nicht einmal erbrachte, betrügerisch abgerechnete Aufwendungen zurückzuführen ist. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte im Rahmen seiner subjektiven Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten den – etwaigen – überflüssigen Mehraufwand vermeiden konnte (OLG Karlsruhe Urteil vom 22.12.2015, Az. 14 U 63/15, Rn. 12, abrufbar unter juris.de).
Der Kläger rechnet im vorliegenden Fall konkret und nicht fiktiv auf Gutachtenbasis ab; er hat das unfallbeschädigte Fahrzeug entsprechend seiner Verpflichtung gegenüber der Leasinggeberin tatsächlich und in einer Hersteller-Vertragswerkstatt reparieren lassen. Die Reparaturrechnung vom 22.01.2020 übersteigt nur geringfügig die Kostenschätzung des Sachverständigengutachtens der DEKRA. Auf die Rechnung wurde bereits am 03.02.2020 ein Teilbetrag in Höhe von 1.098,02 € (aus den Leistungen der Beklagten) bezahlt, der Restbetrag im Laufe des Prozesses am 16.06.2021.
Der Prüfbericht der Beklagten (Anlage K 8) bezieht sich auf die Rechnung vom 22.01.2020; dies bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt die Reparatur schon durchgeführt war, der Kläger aufgrund des Prüfberichts auch keine Konsequenzen mehr ziehen konnte. Ein (streitiger) Mehraufwand war daher nicht mehr zu vermeiden. Auf das Gutachten der DEKRA durfte der Kläger sich ebenfalls verlassen.
Im Hinblick darauf ist der klägerseits geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB gemindert (OLG Karlsruhe Urteil vom 22.12.2015, Az. 14 U 63/15, abrufbar unter juris.de). Es kommt somit nicht darauf an, ob die seitens der Beklagten beanstandeten Arbeiten tatsächlich erforderlich waren oder nicht; die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist insoweit nicht veranlasst.
b) Nachdem es sich in materiell-rechtlicher Hinsicht um einen Substanzschaden handelt, der Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin als Eigentümerin zusteht, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, da die Leasinggeberin vorsteuerabzugsberechtigt ist (OLG München NZV 2015, 305 Rn. 30; OLG Stuttgart NZV 2005, 309; BGH Beschluss vom 30.04.1991, IV ZR 243/90 = r+s 1991, 223). Dass der Kläger die Reparaturarbeiten in Auftrag gegeben hat, ist insoweit nicht relevant. Es kommt bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes allein auf die materielle Sachbefugnis an.
c) Bei der Abrechnung ist daher lediglich der Nettobetrag entsprechend der Rechnung vom 22.01.2020 in Höhe von 2.050,88 € zugrunde zu legen. Abzüglich des bislang regulierten Betrages in Höhe von 1.510,60 €, verbleibt hinsichtlich der Reparaturkosten ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 540,28 €.
II. Mietwagenkosten
1. Soweit der Kläger Mietwagenkosten geltend macht, handelt es sich um einen eigenen Schadensersatzanspruch, weil dieser Schaden aus der unfall-/reparaturbedingten Entziehung der Nutzung des Fahrzeugs besteht.
2. Der Kläger hat jedoch keinen weiteren Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, § 249 BGB, § 113 VVG, § 1 PflVG.
a) Was die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten anlangt, folgt das Gericht dem Landgericht Würzburg (Urteil vom 21.08.2019, Az. 42 S 905/19, juris) und dem Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 04.08.2015 Az. 5 U 272/14 = NJOZ 2016, 205) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2019 – VI ZR 141/18 -, juris, Rn. 21, m. w. N.). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 563/15 -, juris, Rn. 6, m. w. N.). Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif in diesem Sinne „erforderlich“ war, kann nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 563/15 -, juris, Rn. 7, m. w. N.) allerdings offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Denn in diesem Fall ist der vom Geschädigten tatsächlich gewählte Tarif schon wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig; zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2019 – VI ZR 141/18 -, juris, Rn. 21; BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 563/15 -, juris, Rn. 12, jew. m. w. N.).
bb) Der Kläger hat den Mietwagen nicht unmittelbar nach dem Unfall in einer Notsituation angemietet. Die Anmietung erfolgte erst für die Dauer der Reparatur des Fahrzeugs im Januar 2020. Abgerechnet wurde nach dem Normaltarif der Schwacke-Liste, wie sich aus dem im Termin vom 24.06.2021 ergänzend vorgelegten Anlagenkonvolut (Bl. 109 ff) zu Anlage K 4 ergibt. Weder eine konkrete Preisvereinbarung noch eine Zahlung der Mietwagenkosten durch den Kläger ist vorgetragen, so dass hieraus keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten resultiert.
cc) Aus diesem Grund steht dem Kläger als ersatzfähige Mietwagenkosten nur der Betrag zu, der sich gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO als Normaltarif im maßgeblichen Postleitzahlengebiet nach dem arithmetischen Mittel aus der sog. Schwacke-Liste und der sog. Fraunhofer-Liste, das das Landgericht Würzburg zugrunde legt (LG Würzburg 42 S 905/19 – juris), errechnet.
(1) Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters, hier …
(2) Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf das angemietete Fahrzeug abzustellen; unstreitig ist vorliegend die Mietwagenklasse 6.
(3) Für die Berechnung des Normaltarifs wird der größte, für die Anmietung erforderliche Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Diese Berechnungsmethode, die sich im Rahmen des durch § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens bewegt, ist nach den Ausführungen des Landgerichts Würzburg vorzugswürdig, weil bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht. Die unterschiedliche Preisstruktur der verschiedenen Zeitabschnitte hat ihren Grund darin, dass bei Abschluss des Mietvertrags mit der Autoübergabe und zum Ende des Vertrags bei der Wiederempfangnahme des Mietfahrzeugs ein besonderer Mehraufwand anfällt, der über die Gesamtmietdauer gesehen höher ins Gewicht fällt, je kürzer die Gesamtmietzeit ist (LG Würzburg aaO Rn. 35 m.w.N.).
(4) Ein pauschaler Aufschlag von 20% für eine Sondersituation kommt vorliegend nicht in Betracht. Insoweit ist klägerseits nicht vorgetragen, dass der Geschädigte aufgrund der unfallbedingten Not- und Eilsituation oder in Ermangelung einer Kreditkarte oder sonst ausreichender finanzieller Mittel zur Vorfinanzierung nicht in der Lage gewesen ist, eine Anmietung zum günstigeren Normaltarif zu erhalten.
(5) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen als Zuschlag weitere Leistungen wie hier Haftungsreduzierung und Winterreifen hinzu, soweit sie tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind:
(aa) Geltend gemachte Kosten für die Kaskoversicherung sind grundsätzlich ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Nebenkosten können daher jedenfalls für eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen. Insoweit hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass konkrete Kosten für eine Haftungsfreistellung mit 26,00 € pro Tag angefallen sind für eine Selbstbeteiligung von 300,00 € (Aufstellung Bl. 109 d.A.). Damit sind bei einer Quote von 40% bezogen auf die hier maßgeblichen Pauschale von 21,48 € der Mietwagenklasse 6 pro Tag 12,89 € erstattungsfähig.
(bb) Außerdem sind unter Berücksichtigung der Jahreszeit Kosten für Winterreifen verrechnet worden.
(6) Die Dauer der Anmietung vom 14.01.20 7:31 Uhr bis 21.01.2020 17:05 Uhr ist unstreitig, Streit besteht lediglich darüber, ob der Anmiettag und der Rückgabetag jeweils als gesonderter Miettag zu rechnen sind. Nachdem das Fahrzeug an beiden Tagen tagsüber genutzt worden ist, hält das Gericht den Ansatz beider Tage für gerechtfertigt, so dass 8 Tage Mietdauer zur Abrechnung gelangen.
(7) Weiterhin ist entsprechend der Rechtsprechung des LG Würzburg ein Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 10% vorzunehmen (LG Würzburg 42 S 905/19, Rn. 57, juris).
dd) Damit errechnen sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten wie folgt:
„Wochenpauschale Schwacke-Liste: 598,83 € Wochenpauschale Fraunhofer Mietpreisspiegel: 248,20 € Mittelwert Schwacke/Fraunhofer 432,52 € Tagespreis (Mittelwert ./.7) 60,50 € Preis für Mietdauer von 8 Tagen: 484,02 €
zzgl. 20% Aufschlag entfällt zzgl. Haftungsbegrenzungskosten 68,74 €
zzgl. Winterreifen 81,36 €
Insgesamt: 634,11 €
abzgl. 10% Eigenersparnis ./. 48,40 €
insgesamt 585,71 €
zzgl. 19% Mehrwertsteuer 111,28 € Erstattungsfähige Mietwagenkosten: 696,99 €
abzgl. der bereits erfolgten Teilzahlung (Anlage B 1) von ./. 748,36 € verbleibt kein restlicher Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten.“
III. Nebenkostenpauschale
Auch insoweit ergibt sich kein weiterer Schadensersatzanspruch, da auch nach der Rechtsprechung des Landgerichts Würzburg die übliche Schadenspauschale mit 25,00 € gemäß § 287 Abs. 1 ZPO bewertet und geschätzt wird.
IV. Nebenforderungen:
1. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB.
2. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers, errechnet sich jedoch nur aus dem berechtigten Streitwert in Höhe von 2.655,90 € bei einer 1,3 Verfahrensgebühr und Kostenpauschale von 20,00 € zzgl. 19% Mehrwertsteuer, insgesamt 334,75 €.
Soweit der Kläger darüber hinaus in Haupt- und Nebenforderungen weitere Ansprüche geltend macht, ist die Klage daher abzuweisen.
V. Nebenentscheidungen:
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.


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