Verkehrsrecht

Schadensersatz, Verkehrsunfall, Schmerzensgeld, Unfall, Geschwindigkeit, Fahrzeug, Ermessen, Kollision, Unfallhergang, Telekommunikation, Fahrtrichtung, Polizeibeamter, Unfallstelle, Halter, Ermessen des Gerichts, erhebliche Gefahr

Aktenzeichen  6 O 777/17

Datum:
12.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51768
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner der Widerklägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom Samstag den 27.08.2016 um 19:05 Uhr auf der Bundesstraße 13, Abschnitt 3030 – km 6.330, Landkreis Bad Tölz – W., … L., zu erstatten haben, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben 56 % der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner, die übrigen Kosten des Rechtsstreits der Kläger alleine zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 143.826,58 € festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet, die Widerklage begründet. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haften für die der Beklagten entstandenen Schäden aufgrund Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG. Ein Fehlverhalten der Beklagten konnte nicht bewiesen werden.
1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 BGB besteht nicht, da der Kläger keinen Verkehrsverstoß der Beklagten nachweisen konnte.
a) Zum Unfallhergang ist lediglich nachgewiesen, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, und dass die Kollision während des Abbiegevorgangs der Beklagten erfolgte.
Im Einzelnen konnten zum Unfallhergang folgende Feststellungen getroffen werden:
aa) Angaben der unfallbeteiligten Parteien:
Die Parteien selbst konnten zum Unfall keine verwertbaren Angaben machen: Der Kläger gab an, eine Amnesie erlitten zu haben. Die Beklagte gab an, sie könne keine sicheren Angaben machen, lediglich „laufend Gedanken“ zum Unfall vortragen. Letztlich konnte die Beklagte nur sicher angeben, dass sie und ihr Mann, mit dem zusammen sie unterwegs war, offensichtlich den Einstieg in den Radweg versäumt hätte. Sie gehe davon aus, sie habe sich nach links an der Mittellinie (mit einem Meter Abstand) eingeordnet, um eine Stelle zu finden, an der sie abbiegen könne.
bb) Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers:
Die Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers kann nicht genau bestimmt werden, war jedoch deutlich höher als die erlaubten 100 km/h. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der hierzu vernommenen Zeugen:
Nach der Wahrnehmung des Zeugen …, der als – nicht im Dienst befindlicher – Polizeibeamter in einem Pkw vor dem Unfall vom Kläger mit dessen Motorrad überholt worden war, war der Kläger mit stark überhöhter Geschwindigkeit unterwegs, so dass er sich dessen Kennzeichen und Kleidung gemerkt habe. Es selbst habe mit seinem Fahrzeug das Tempolimit ausgereizt, der Kläger habe ihn überholt und sei schnell außer Sicht gewesen. Er sei als erstes Fahrzeug an der Unfallstelle gewesen.
Der Zeuge … wurde ebenfalls in seinem Fahrzeug vom Kläger mit dessen Motorrad überholt und nahm dessen Geschwindigkeit als „wahnsinnig“ wahr. Der Kläger habe sich trotz Gegenverkehrs „durchgeschlängelt“. Der Motorradfahrer (also der Kläger) sei „wie aus dem Nichts“ aufgetaucht.
Auch der Zeuge … war in seinem Pkw von einem Motorrad überholt worden und hatte den Eindruck, dass dieses schnell war und im selben Zug noch ein weiteres Auto überholte, wobei es bei diesem wegen Gegenverkehrs eng wurde. 500 Meter später sei er als zweites Fahrzeug an die Unfallstelle gekommen. Er gehe daher davon aus, dass das Motorrad, das ihn überholt habe, das unfallbeteiligte Motorrad gewesen sein müsse.
Der Zeuge …, der Ehemann der Beklagten, bestätigte, dass sie über die Parkbucht auf den links befindlichen Radweg wechseln wollten. Er sei über die Straße auf die Parkbucht gefahren und habe dabei kein Auto und auch sonst nichts gesehen. Seine Frau sei ca. 50 Meter hinter ihm gewesen. Der Motorradfahrer, mit dem seine Frau kollidiert sei, sei für ihn „aus dem Nichts“ gekommen. Als er sich das letzte Mal umgedreht habe, habe sich seine Frau auf der Mitte ihres Fahrstreifens befunden.
Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger seine Geschwindigkeit vor der Annäherung an die Unfallstelle reduziert haben sollte. Nachdem der Autoverkehr – nach den Angaben des Zeugen … – bereits mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs war, wollte der Kläger mit seiner Fahrweise offensichtlich eine noch höhere Fahrgeschwindigkeit erreichen und fuhr daher mit einer entsprechenden – deutlich überhöhten – Geschwindigkeit in die Unfallstelle ein.
Die von den Zeugen beschriebene deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Klägers ist mit den Feststellungen des Sachverständigen in Übereinstimmung zu bringen: Nach dessen Feststellungen betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers zwischen 90 km/h und 97 km/h. Der Kläger könne allerdings auch bremsend in die Kollision eingelaufen sein und ursprünglich eine höhere Annäherungsgeschwindigkeit gehabt haben. Es erscheint im Übrigen auch plausibel, dass der Kläger vor der Kollision versuchte abzubremsen.
cc) Kollisionssituation:
Zur Kollisionssituation stellte der gerichtliche Sachverständige fest, dass nach der Spurenlage der Kollisionsort sich unmittelbar vor dem Beginn der Zufahrt zum Parkplatz „Steinbock“ etwas rechts von der Mittelleitlinie befand. Nach dem Schadensbild an beiden Fahrzeugen sei der Schadensschwerpunkt am Krad des Klägers vorne rechts oben, der Einschlagschaden bei der Beklagten an der linken Satteltasche an der Heckmitte des Fahrrades im Bereich des Schnellverschlusses der Hinterachse. Unter Berücksichtigung aller Anknüpfungstatsachen sei davon auszugehen, dass das klägerische Motorrad im Bereich der linken Satteltasche der Beklagten leicht schräg eingelaufen sei mit einem Winkel von wahrscheinlich 20° (zwischen 15° und 25°). Daraus folge, dass die Beklagte zum Unfallzeitpunkt nicht parallel an der Mittellinie, sondern deutlich nach links gerichtet in Richtung der Zufahrt zum Parkplatz „Steinbock“ gefahren sei.
Die Kollisionsgeschwindigkeit der Beklagten könne nicht bewertet werden, da das Stoßgeschehen von dem deutlich schwereren und deutlich schnelleren Fahrzeug des Klägers bestimmt worden sei. Eine plausible Geschwindigkeit der Beklagten zwischen 12 km/h und 20 km/h könne weder bewiesen noch ausgeschlossen werden.
Der zwischen den Fahrzeugen bestehende Kollisionswinkel könne unter Berücksichtigung der deutlichen Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers nur durch eine nach links gerichtete Fahrt der Beklagten nachvollzogen werden.
Die Kollisionsstellung sei für die Beklagte bei normaler Fahrweise vom rechten Fahrbahnrand und auch noch der Mitte der Fahrspur der Parteien unproblematisch erreichbar. Je näher sich diese Stellung zur Mitte der Gesamtfahrbahn bewege, desto unwahrscheinlich werde die Möglichkeit, die Kollisionsstellung zur erreichen.
dd) Erkennbarkeit der Beklagten für den Kläger:
Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe der Kläger die Beklagte zwar frühzeitig (aus einer Entfernung von über 100 Metern) erkennen können, aufgrund der zu durchfahrenden Linkskurve sei ihm jedoch keine frühzeitige Bewertung möglich gewesen, wo sich die Beklagte auf der zur Verfügung stehenden Fahrstreifenbreite befand.
Der Sachverständige geht davon aus, dass aus rein technischer Sicht die erste Sicht auf den Radfahrer noch kein reaktionsauffordernde Wirkung für den Kläger besessen habe. Eine reaktionsauffordernde Position der Beklagten im Bereich der Mitte des Fahrstreifens sei zwei Sekunden vor der Kollision in einem Abstand von 50 bis 54 Metern erreicht (bei einer Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers von 90 bis 97 km/h). Die Gegenfahrbahn habe dem Kläger zum Ausweichen nicht zur Verfügung gestanden, da sie lediglich bis zur Mitte des Parkplatzes für ihn einsehbar gewesen sei. Bei einer Geschwindigkeit der Beklagten von 12 km/h hätte der Kläger den Unfall bei Vollverzögerung seines Fahrzeugs und einer leicht nach rechts gerichteten Ausweichbewegung den Unfall noch vermeiden können. Bei Annahme einer Abbiegegeschwindigkeit der Beklagten von 15 km/h könne dies nicht mehr unterstellt werden, da sich die Abwehrzeit des Klägers auf 1,5 Sekunden reduziere, bei einem Abstand von dann nur noch 38 bis 40 Metern.
ee) Erkennbarkeit des Klägers für die Beklagte:
Für die Beklagte habe als Radfahrerin habe bei der Beobachtung des Verkehrsraums hinter ihr die grundsätzliche Schwierigkeit bestanden, dass nutzbare Spiegeleinrichtungen an Fahrrädern regelmäßig nicht vorhanden seien. Für eine Bewertung der Verkehrssituation des rückwärtigen Verkehrsraums sei somit eine extreme Kopfrotation nach hinten notwendig, die aus technischer Sicht als schwierig und fahrdynamisch relevant anzusehen sei.
Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers von 97 km/h lasse sich der Erkennbarkeitszeitraum für die Beklagte im Bereich von drei bis vier Sekunden nachvollziehen. Bei eine relativ höheren Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers bis zu 150 km/h betrage die Dauer der Erkennbarkeit des Klägers für die Beklagte lediglich noch zwei bis drei Sekunden. Rein theoretisch wäre aus rein technischer Sicht somit die Möglichkeit für die Beklagte gegeben, bei einer passenden Umwendung nach links die Annäherung des Klägers zu erkennen. Bei einer zeitlich passenden Umwendung hätte die Beklagte zumindest den leuchtenden Scheinwerfer des sich annähernden klägerischen Krades erkennen könnten.
ff) Vermeidbarkeit:
Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre aus technischer Sicht der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen, wenn er sich durchgängig mit 90 bis 97 km/h der Unfallstelle genähert habe, und die Beklagte mit 12 km/h durchgängig nach links gerichtet unterwegs gewesen sei. Bereits bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h seitens der Beklagten sei der Unfall aus rein technischer Sicht für den Kläger als unvermeidbar zu werten.
b) Nach diesem Beweisergebnis ist ein Verkehrsverstoß der Beklagten, der ihr Verschulden begründen könnte, nicht nachweisbar:
aa) Ein fehlendes Handzeichen ist nicht nachweisbar.
Zur Frage, ob die Beklagte vor dem Abbiegen ein Handzeichen gegeben hat, konnten keine Feststellungen getroffen werden, da die fragliche Fahrsituation von keinem Zeugen beobachtet wurde und die Parteien selbst keine Angaben dazu machen konnten. Die Frage entzieht sich naturgemäß auch einer Feststellung durch einen Sachverständigen.
bb) Wenn sich die Beklagte vor dem Abbiegen in Richtung der Fahrbahnmitte – ohne diese zu überqueren – eingeordnet hatte, hat sie sich regelkonform verhalten (§ 9 Abs. 1 S. 2 StVO a.E.). Dabei ist ein gewisser Abstand zur Mittellinie auf einer relativ stark befahrenen Bundesstraße sinnvoll und ordnungsgemäß, damit eine Gefährdung durch den Gegenverkehr ausgeschlossen werden kann.
cc) Ein Verstoß gegen die Rückschaupflicht ist der Beklagten ebenfalls nicht nachzuweisen.
Dabei kann von einem linksabbiegenden Fahrradfahrer nicht mehr verlangt werden, als sich rechtzeitig vor dem Abbiegen umzusehen und auf den rückwärtigen Verkehr zu achten. Für den eigentlichen Abbiegevorgang muss ein Radfahrer hingegen wieder nach Vorne schauen.
Zwar war der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen für die Beklagte für einen Zeitraum von mindestens zwei (bis drei Sekunden) sichtbar. Es ist nicht widerlegt, dass die Beklagte sich vor diesem Zeitraum umgesehen hat und dabei den Beklagten nicht gesehen. In diesem Fall durfte sie davon ausgehen, gefahrlos nach links abbiegen zu können, da die von ihr nach hinten zu übersehende Strecke von einem mit ordnungsgemäßer Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug in einem längeren Zeitraum (drei bis vier Sekunden) durchfahren worden wäre. Die Beklagte hätte dann vor einem solchen Fahrzeug noch gefahrlos nach links abbiegen können.
Des Weiteren hat die Klage nicht widerlegt, dass die Beklagte sich bereits zur Mitte hin eingeordnet hatte. In diesem Fall durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass ein nachfolgendes Fahrzeug sie nicht mehr links überholen würde (vgl. BGH vom 20.12.1960, VI ZR 36/60, MDR 61, 222). Für den Kläger war hier grundsätzlich erkennbar war, dass die Beklagte an dieser Stelle nach links abbiegen könnte, denn auf der linken Seite endet an dieser Stelle die Leitplanke (vgl. Skizze 4 zum Gutachten vom 20.02.2019).
Ein Verkehrsverstoß der Beklagten bzw. ein Verstoß gegen die Rückschaupflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass sie die Annäherung des Klägers hätte hören müssen: Nach den Angaben des Sachverständigen ist nicht feststellbar, ab welcher Entfernung der Kläger zu hören gewesen ist, und ob die Richtung der Geräuschquelle zuordenbar gewesen wäre.
Schließlich erscheint klägerische Vortrag unplausibel, die Beklagte sei in einem plötzlichen Fahrmanöver nach links gezogen, ohne dass sie sich vorher nach hinten abgesichert hätte: Nach den Angaben der Zeugen … und … herrschte zum Unfallzeitpunkt grundsätzlich starker Verkehr. Es erscheint fernliegend, dass die Beklagte trotz des starken Verkehrs plötzlich nach links abgebogen sein sollte, da sie sich damit selbst in erhebliche Gefahr gebracht hätte.
Dem Kläger liegt demgegenüber nicht nur ein Geschwindigkeitsverstoß zur Last, sondern auch ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO) in Bezug auf die bereits zur Mitte eingeordnete Beklagte: Nach den Feststellungen des Sachverständigen konnte der Kläger bei der Annäherung an die Beklagte optisch zunächst nicht feststellen, ob diese am rechten Fahrbahnrand oder zur Mitte eingeordnet fuhr. Solange der Kläger jedoch nicht sicher sein konnte, dass sich die Beklagte nicht in seiner Fahrspur befindet, hätte er seine Geschwindigkeit so anpassen müssen, dass ihm ein rechtzeitiges Abbremsen möglich gewesen wäre.
dd) Ein Verkehrsverstoß der Beklagte resultiert schließlich auch nicht daraus, dass sie den vorhandenen Radweg nicht benutzt hat. Es ist von Klägerseite nicht vorgetragen, dass die Nutzung des Radweges an dieser Stelle verpflichtend gewesen wäre. Das Befahren der Bundesstraße war der Beklagten danach gestattet. Zudem hat der als Polizeibeamter zum Unfallort gerufene Zeuge … angegeben, dass der Radweg in der Fahrtrichtung der Beteiligten nicht gut zu sehen sei. Mann könne ihn übersehen und fahre dann auf der Straße. Es passiere öfters, dass Fahrradfahrer den Hinweis auf den Radweg, der sehr klein sei, übersehen.
2. Die Widerklage ist zulässig und begründet:
a) Ein Feststellungsinteresse der Beklagten besteht. Angesichts der Schwere des Unfalls und der belegten schweren Verletzungen der Beklagten können weitere Folgeschäden entstehen und befindet sich der Sachverhalt noch in der Entwicklung. Dies gilt z.B. für die im Abschlussbericht vom 19.09.2016 genannte Sprunggelenkfraktur, da hier die Gefahr von vermehrtem Verschleiß des Gelenkknorpels auf der Hand liegt.
b) Die Beklagte kann vom Kläger und der Drittwiderbeklagten Ersatz ihrer Schäden aus § 7 Abs. 1 StVG fordern, da der Kläger Halter und die Drittwiderbeklagte Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Kraftfahrzeugs waren.
Ein Mitverschulden der Beklagten nach §§ 9 StVG, 254 BGB kann vom Kläger, wie oben dargelegt, nicht nachgewiesen werden. Die Widerbeklagten haften danach in voller Höhe für die der Widerklägerin entstandenen Schäden.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO: Der auf die Klage entfallende Teil des Streitwerts (44 % des Streitwerts) betrifft die Drittwiderbeklagte nicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
III. Den Streitwert für die Klage wurde entsprechend den Angaben des Klägers mit 63.826,58 € bemessen, der Streitwert für die Widerklage entsprechend den Angaben der Widerklägerin mit 80.000,00 €.


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