Verkehrsrecht

Schadensersatz, Verkehrsunfall, Unfall, Wiederbeschaffungswert, Mitverschulden, Kaufpreis, Kollision, Geschwindigkeit, Betriebsgefahr, Fahrzeug, Schadensgutachten, Ersatzfahrzeug, Restwert, Fahrspur

Aktenzeichen  19 O 6974/20

Datum:
30.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53758
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.809,39 € nebst Zinsen in … Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2020 zu … bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche … Kosten von weiteren 284,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2020 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 23.954,81 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB bzw. gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
Der Unfall war für den Kläger gemäß § 17 Abs. 3 StVG unvermeidbar.
Jedenfalls ergibt die gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der unfallbeteiligten Fahrzeuge eine alleinige Haftung der Beklagtenseite.
II.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger mit ca. 200 km/h gegen 13:57 mit seinem Pkw Audi die linke Spur der dreispurigen Autobahn A2 in Richtung … in … befuhr, während auf der mittleren Fahrspur der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Wohnmobil fuhr. Als sich der klägerische Wagen teilweise neben dem Beklagten-Fahrzeug befand, übertrat der Beklagte zu 1) ohne vorherige Rückschau und Setzens eines Fahrtrichtungsanzeigers mit dem Wohnwagen die linke Fahrbahnmarkierung der mittleren Fahrspur und fuhr teilweise in die linke Spur ein, sodass es zur Kollision mit dem fahrenden Kläger-Fahrzeug kam. Selbst bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h wäre der Unfall für den Kläger nicht vermeidbar gewesen.
III.
Diese Überzeugung bildete sich das Gericht aufgrund der im Wohnwagen montierten DashCam, welche durch den Sachverständigen … ausgewertet worden ist.
Dass der Beklagte zu 1) teilweise in die linke Fahrspur fuhr, ist zwischen den Parteien unstreitig. Durch die beklagte Partei wird nicht einmal vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) vor dem Einfahren einen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hätte oder seinen Rückschaupflichten nachgekommen wäre.
In seinem Gutachten vom 02.03.2020 führte der Sachverständige bezüglich der Vermeidbarkeit seitens des Beklagten zu 1) aus, dass aus technischer Sicht die streitgegenständliche Kollision vermeidbar gewesen wäre, wenn er in der gegenständlichen Verkehrssituation nicht auf die linke Fahrspur gewechselt hätte. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der auf dem linken Fahrstreifen fahrende Kläger zunächst einen auf dem mittleren Fahrstreifen fahrenden unbeteiligten Pkw und dann anschließend das Wohnmobil des Beklagten zu 1) überholte, wäre ein möglicher Fahrstreifenwechsel des klägerischen Wagens vom rechten oder mittleren auf den linken Fahrstreifen somit deutlich vor dem Kollisionszeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen und, sofern der Beklagte zu 1) bis zum Beginn seines Fahrstreifenwechsels Rückschau über den linken Seitenspiegel gehalten hätte, das auf dem linken Fahrstreifen fahrende klägerische Fahrzeug erkennbar gewesen. Hätte der Beklagte zu 1) angesichts des auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Klägerfahrzeugs und der bereits auf 95-100 km/h reduzierten Geschwindigkeit des Wohnmobils von einem Fahrspurwechsel nach links abgesehen, hätte er die Kollision vermeiden können. Alternativ hätte der Beklagte zu 1) das Wohnmobil auch auf den rechten Fahrstreifen lenken können, zumal zwischen dem Wohnmobil und dem vorausfahrenden VW Golf des … keine relevante Relativgeschwindigkeit mehr bestanden hätte. Zwar sei richtig, dass der VW Golf das Wohnmobil einige Sekunden vor dem klägerischen Fahrzeug über den linken Fahrstreifen mit ca. 130-140 km/h überholt hätte und sodann seine Geschwindigkeit auf ca. 80-90 km/h reduziert hätte. Hierbei habe es sich jedoch um keine starke Bremsung mehr gehandelt. Das zuvor mit ca. 105-110 km/h gefahrene Wohnmobil sei aufgrund des einscherenden und abbremsenden VW Golf auf 95-100 km/h verlangsamt worden.
Bezüglich des klägerischen Fahrzeugs führte der Sachverständige aus, dass dieser mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h mit dem vom Beklagten zu 1) partiell in dessen Fahrstreifen gelenkten Wohnmobil kollidierte. Aus technischer Sicht sei keine deutlich über die Kollisionsgeschwindigkeit liegende Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs herleitbar. Aus indirekten Informationen aus dem Video ergäbe sich, dass die Zeitspanne zwischen dem Beginn des Fahrstreifenwechsels des Beklagten zu 1) nach links und der ersten Kollisionserschütterung rund 1,13 Sekunden betrage. Diese kurze Zeitspanne spräche in einem hohen Maß dafür, dass der Kläger vor dem Erstkontakt nicht mehr mit einer Bremsung oder einem Ausweichmanöver reagieren habe können. Der Fahrstreifenwechsel des Wohnmobils sei für andere Verkehrsteilnehmer nämlich nicht sofort erkennbar gewesen.
Selbst bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit durch das klägerische Fahrzeug von 130 km/h wäre es nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Gutachters in seinen Ergänzungsgutachten vom 23.07.2021 ab einer Reaktionszeit (= Reaktionsgrundzeit und Umsetzzeit, mithin die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der objektiven Reaktionsaufforderung „nach links Ziehen“ und der erstmaligen Berührung des Bremspedals) des Klägers von 1,6 bzw. 1,9 Sekunden, je nach Geschwindigkeit des Wohnmobils von ca. 95 bzw. 100 km/h, zu einem Anstoß des klägerischen Pkw mit dem Wohnmobil bei einer angenommenen Vollbremsverzögerung von 8,0 m/s2 (!) gekommen. Zwar komme man technisch zu einer Vermeidbarkeit des Unfalls bei einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden. Haftungsrechtlich ist einem Fahrer jedoch bei einer zu späten Reaktion in diesem Bereich ohne vorherige, durch sonstige Umstände hervorgerufene besondere Aufmerksamkeitsaufforderungen kein Schuldvorwurf zu machen. Ablenkungen nach vorne in dieser zeitlichen Dimension werden üblicherweise selbst durch die Pflichten der StVO (Blick in den Rückspiegel, Schulterblick, etc.) verursacht, vgl. OLG München, Urteil vom 08.04.2011 – 10 U 5122/10.
Der Sachverständige ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als überaus erfahren und kompetent bekannt. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an seinen Feststellungen, auch seitens der Parteien wurden Einwendungen gegen das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme nicht erhoben. Das Gericht schließt sich nach eigener Überzeugung den Feststellungen des Sachverständigen an.
IV.
Dem Beklagten zu 1) liegt aufgrund dessen ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last. Dabei ist anzumerken dass § 7 Abs. 5 StVO auch auf Spurenwechsel auf Autobahnen gelte. Ferner bedarf es nicht des vollständigen Fahrstreifenwechsels, vgl. OLG München, Urteil vom 08.04.2011 – 10 U 5122/10.
Ein Mitverschulden des klägerischen Fahrers ist darüber hinaus nicht erkennbar. Dabei ist anzumerken, dass dabei nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die unstreitig oder bewiesen sind und sich kausal auch im Unfall niedergeschlagen haben. Inwieweit sich ein etwaiges falsches Rechtsüberholen von drei auf der mittleren Fahrspur fahrenden Fahrzeugen durch den klägerischen Fahrer kausal auf den Unfall ausgewirkt haben soll, wird durch die Beklagtenpartei weder dargelegt, noch erschließt sich dies dem Gericht. Soweit ferner durch die Beklagtenpartei vorgetragen wird, dass der klägerische Fahrer vorkollisionär selbst einen Fahrspurwechsel vorgenommen hätte, bleibt sie dabei auch den Nachweis schuldig, dass sich dies kausal auf den Unfall ausgewirkt hätte. Zum einen trägt die Beklagtenseite selbst nicht vor, dass der rückwärtige Raum durch den Beklagten zu 1) zu Beginn des Fahrspurwechsels überhaupt geprüft worden wäre. Darüber hinaus, stellte der Sachverständige fest, dass ein etwaiger Fahrspurwechsel deutlich vor dem Kollisionszeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sein müsste und das fahrende Kläger-Fahrzeug für den Beklagten zu 1) bei einer Rückschau vor Beginn des Fahrspurwechsels erkennbar gewesen wäre.
Da der Sachverständige darüber hinaus feststellte, dass das klägerische Fahrzeug einen Querabstand zum mittleren Fahrstreifen von rund 0,5 m aufwies, kann dem Kläger auch kein Vorwurf gemacht werden, zu nah an der mittleren Fahrspur gefahren zu sein.
Das Unfallgeschehen war allein darauf zurückzuführen, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Wohnmobil nach links wechseln wollte. Folglich tritt auch die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs im vorliegenden Fall aufgrund des ausschließlichen und groben Verschuldens des Unfalls durch des Beklagten zu 1) vollständig zurück. Die Beklagtenseite hat daher alleine für den Unfall zu haften.
V.
1. Fahrzeugschaden
Dem Kläger stehen daher in Bezug auf den Fahrzeugschaden weitere 4.519,86 € zu. Dabei ist der unstreitige netto Wiederbeschaffungswert in Höhe von 73.949,58 € abzüglich des unstreitigen Restwertes in Höhe von 60.390 € zugrunde zu legen. Aufgrund der bereits erstatteten 9.039,72 € verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 4.519,86 €.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer von 14.050,42 € nicht ersatzfähig. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 – VI ZR 40/18). Ausweislich der Anlage K7 ist ein Mehrwertsteueranteil im Rahmen der Ersatzbeschaffung nicht angefallen.
Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des BGH Urteil vom 1.3.2005 – VI ZR 91/04 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Fall mit vorliegendem nicht vergleichbar ist. Dort wurden dem Geschädigten bei einer Ersatzbeschaffung im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung die Kosten bis zum brutto Wiederbeschaffungswert ersetzt. Der BGH stellte jedoch darauf ab, dass der Geschädigte seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens nur nachkomme, wenn er sich beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientiere und, wenn sich der Geschädigte – etwa weil er auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug gefunden habe – ein etwas teureres Ersatzfahrzeug anschaffte. Bei der vorliegenden Differenz von 120.000 € kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Kläger sich an dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert orientiert hätte. Daraus ergibt sich auch schon, dass es sich vorliegend nicht um gleichwertige Fahrzeuge handelt. Schlussendlich sei bemerkt, dass der Sachverständige feststellte, dass mit dem Klägerfahrzeug vergleichbare Fahrzeuge im überregionalen Markt in Deutschland zwar nur in geringer Anzahl gehandelt werde, jedoch die Stellungnahme der … vom 19.09.2019 (K6) zumindest 3 dem Klägerfahrzeug ähnliche Fahrzeuge ausweise. Somit wäre es dem Kläger auch möglich gewesen, vorliegend ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erlangen.
2. Sachverständigenkosten
Unstreitig fielen dem Kläger Sachverständigenkosten in Höhe von 1143,59 € an. Abzüglich der bereits gezahlten 762,39 € stehen dem Kläger daher weitere 381,20 € zu.
3. Auslagenpauschale
Dem Kläger steht ferner eine Unkostenpauschale zu. In ständiger Rechtsprechung im OLG-Bezirk München beträgt diese lediglich 25,-€ beträgt (vgl. etwa OLG München, Endurteil vom 09.03.2018 – 10 U 3204/17). Für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und Erhöhung der Unkostenpauschale besteht nach hiesiger Auffassung, insbesondere angesichts einer zunehmenden Digitalisierung bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen keine Notwendigkeit. Aufgrund bereits entrichteter 16,67 € hat der Kläger einen Anspruch auf weitere 8,33 €.
4. Nutzungsausfallschaden
Dem Kläger stehen darüber hinaus eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 4900 € für 28 Tage je 175 € zu.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Geschädigter eine Nutzungsentschädigung für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines Pkws verlangen, soweit eine Nutzungsmöglichkeit und ein Nutzungswille besteht.
Da nach dem klägerischen Gutachten der … keine Fahrfähigkeit des Klägerfahrzeugs gegeben war, war dem Kläger die Nutzungsmöglichkeit seines Pkws nach dem Unfall genommen.
In der Regel spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten KFZ dieses während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (OLG München 27.5.20 – 10 U 6795/19 -). Darüber hinaus hat der Kläger vorliegend unbestritten innerhalb weniger Wochen Ersatz beschafft.
Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 02.03.2021 stellte der Sachverständige fest, dass gerechnet ab dem Tag der Beschaffungveranlassung dem Kläger eine vergleichbare Ersatzbeschaffung über den seriösen regionalen Händlermarkt innerhalb einer gewährten Frist von 14 Tagen möglich gewesen wäre.
Da der Kläger die Zeit seines Urlaubs vor der Beauftragung des Rechtsanwaltes selbst nicht geltend macht, ist es nicht zu beanstanden, dass er die weiteren 28 Tage bis zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung ersetzt verlangt. Dabei ist dem Kläger auch eine angemessene Überlegungsfrist zur Beauftragung des Rechtsbeistandes einzuräumen. Dieser Zeitraum ist hier vom 31.08 bis 02.09. nicht zu beanstanden.
Da das am 06.09.2019 eingetroffene klägerische Gutachten der … vorliegend das klägerische Fahrzeug noch als reparaturwürdig einstufte und die Beklagte zu 2) dem Kläger erst am 18.09.2019 ein Restwertangebot unterbreitete, musste sich der Kläger erst daraufhin veranlasst sehen, den Wiederbeschaffungswert bestimmen zu lassen. Das ergänzende Gutachten beauftragte er am darauffolgenden Tag, welches am gleichen Tag eintraf. Erst ab diesem Zeitpunkt war der Kläger gehalten innerhalb von 14 Tagen ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dies ist ihm sogar wenige Tage früher, mithin am 28.09.2019 gelungen.
Unstreitig ist das verunfallte klägerischen Fahrzeug in die Nutzungsausfallklasse L mit 175 € pro Tag einzustufen, weshalb er bei 28 Tagen 4.900 € Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann.
5. Die dem Kläger ferner zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 284,64 € wurden auf Basis einer 1,3-Gebühr zuzüglich Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer einem Gegenstandswert von 19.628,17 € entnommen sowie die bereits gezahlten 887,03 € abgezogen.
6. Der Kläger kann Verzugszinsen seit dem 05.02.2020 gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB verlangen, weil die Beklagte zu 2) unstreitig mit Schreiben vom 04.02.2020 etwaige Zahlungen ernsthaft und endgültig verweigerte.
7. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Insbesondere stehen dem Kläger auch die pauschaliert geltend gemachten An- und Abmeldekosten in Höhe von 90 € nicht zu. Trotz Hinweis des Gerichts, dass diese nicht pauschaliert geltend gemacht werden können, da durch die Behörden hierfür Rechnungen ausgestellt werden, vgl. OLG München Urt. v. 23.01.2009 – 10 U 4104/08, wurde dahingehend nichts weiter vorgetragen oder vorgelegt.
VI.
1. Die Kostenregelung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 IV ZPO.
2. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 708, 709, 711 ZPO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 63 Abs. 2, 39, 40, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO.


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