Verkehrsrecht

Stillschweigende Haftungsbeschränkung bei fehlender Haftpflichtversicherung

Aktenzeichen  17 O 4345/14

Datum:
9.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13184
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 242, § 823
StVG § 7, § 18

 

Leitsatz

1 Eine Haftungsbeschränkung eines Fahrers gegenüber dem Insassen kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur ganz ausnahmsweise angenommen werden kann; sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarungen niemand gedacht hat. Allein daraus, dass sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung eines derartigen Haftungsverzichts daher noch nicht gefolgert werden. Ein stillschweigender Haftungsausschluss kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher besprochen worden, einen Haftungsausschluss gefordert und der Geschädigte diesen billigerweise nicht hätte ablehnen dürfen (vorliegend bejaht bei Übernahme einer Fahrt für eine alkoholisierte Kollegin ohne ausreichende Fahrerfahrung in der Sylvesternacht). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche zu.
1. Der Beklagten kommt wegen der geltend gemachten Schäden ein stillschweigender Haftungsverzicht der Klägerin für einfache Fahrlässigkeit zugute. Die Klägerin vermochte nicht nachzuweisen, dass die Beklagte den Verkehrsunfall grob fahrlässig (oder gar vorsätzlich) verschuldet hat.
a) Ein solcher Haftungsverzicht ist zwar nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Im vorliegenden Fall ist jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von einem stillschweigenden Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit auszugehen. Eine derartige Haftungsbeschränkung kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise angenommen werden kann; sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarungen niemand gedacht hat (vgl. BGH NJW 1992, 2074; 1993, 3067, 3068). Allein daraus, dass sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung eines derartigen Haftungsverzichts noch nicht gefolgert werden (BGH NJW 1993, 3068, m. w. N). Ein stillschweigender Haftungsausschluss kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher besprochen worden, einen Haftungsausschluss gefordert und der Geschädigte diesen billigerweise nicht hätte ablehnen dürfen (Palandt, BGB, 2019, § 276 Rn. 37 m.w.N.).
Hier liegen besondere Umstände vor, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht der Geschädigten annehmen lassen:
In ihrer Vernehmung am 18.03.2019 gab die Klägerin an, dass sie am 1. Januar habe arbeiten müssen. Sie hätten deshalb bereits im Vorfeld des Abends beschlossen, dass sie in der Nacht wieder zurückfahren würden. Die Beklagte sei bereits auf dem Hinweg in München ein Stück mit dem Auto gefahren, weil sie sich dort besser ausgekannt habe. Man habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht darüber gesprochen, wer zurückfahren werde. Als man in der Nacht zum Auto gegangen sei, habe die Beklagte vorgeschlagen, dass sie wieder fahren könne, weil sie sich besser auskenne und man dann schneller daheim sei. Sie, die Klägerin, habe direkt „ja“ gesagt. Ihr sei auch nicht unwohl dabei gewesen und sie habe auch nicht gesagt, dass sie selbst fahren wolle. Sie habe zwar gesagt, dass sie auch fahren könne, eine längere Diskussion diesbezüglich habe es aber nicht gegeben.
Sie sei der Meinung, dass sie damals noch den Führerschein auf Probe gehabt habe.
Die Beklagte berichtete, dass sie es so in Erinnerung gehabt habe, dass die Klägerin fahren solle, sowohl auf der Hin-, als auch auf der Rückfahrt. Es sei zutreffend, dass in München schon das Steuer getauscht worden sei. Sie habe der Klägerin dann wieder die Schlüssel zurückgegeben und sei davon ausgegangen, dass diese auf jeden Fall zurückfahren würde. Die Klägerin habe am nächsten Tag arbeiten müssen und sie, die Beklagte, sei davon ausgegangen, dass sie Alkohol trinken könne. In der zweiten Location habe sich aber herauskristallisiert, dass sie selbst zurückfahren müssen würde. Ihrer Ansicht nach habe die Klägerin mehr als ein Glas Sekt getrunken. Sie habe der Klägerin dann im Laufe der Nacht gesagt, dass sie selbst zurückfahren werde. Es sei auch Thema gewesen, bei ihren Großeltern in München zu übernachten; dies wäre ihr lieber gewesen. Die Klägerin habe aber zurückfahren wollen.
Auf dem Weg zum Auto habe ihr die Klägerin die Schlüssel gegeben; es habe keine Diskussion mehr gegeben, wer fahren werde. In ihren Augen sei die Klägerin nicht mehr fahrtüchtig gewesen.
Sie selbst habe damals bereits viele Jahre den Führerschein besessen.
Es ist hiernach festzustellen, dass die Schilderungen der Parteien, die – nur am Rande bemerkt – im Gegensatz zu den schriftsätzlichen Ausführungen auffällig sachlich erfolgten, im Wesentlichen übereinstimmten. Auch die Klägerin bestätigte, dass es keine längere Diskussion darüber gegeben habe, wer zurückfahren werde. Nach dem Eindruck des Gerichts kam es der Klägerin durchaus entgegen, dass die Beklagte auch auf der Rückfahrt das Steuer übernehmen werde. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte am 1. Januar – im Gegensatz zur Klägerin – nicht arbeiten musste und diese auf jeden Fall im Vorfeld des Abends auch vorschlug, bei den Großeltern in München zu übernachten, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Rückfahrt durch die Beklagte im überwiegenden Interesse der Klägerin erfolgte.
Aus Sicht des Gerichts spricht zudem eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin entgegen ihrer Aussage in der Silvesternacht tatsächlich mehr als ein Glas Sekt trank. Die Beklagte gab sachlich, ohne Belastungseifer, ferner erst auf Nachfrage und damit zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft an, dass die Klägerin in ihren Augen nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Es erscheint dem Gericht in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass die Beklagte, die am 1. Januar nicht arbeiten musste, davon ausging, Alkohol trinken zu können. Wäre die Klägerin nüchtern geblieben, so hätte für die Beklagte kein Anlass bestanden, vom beabsichtigten Alkoholgenuss ebenfalls Abstand zu nehmen. Auch die mit großer Wahrscheinlichkeit nach bestehende Alkoholisierung der Klägerin – in welchem Umfang auch immer – spricht somit dafür, dass diese ein Interesse an der Übernahme des Steuers durch die Beklagte hatte.
Schließlich deutet auch die noch geringe Fahrpraxis der Klägerin darauf hin, dass diese ein besonderes Interesse daran hatte, dass die Beklagte die Rückfahrt übernehmen werde.
Ferner besaß die Beklagte zum Unfallzeitpunkt keinen Versicherungsschutz in Form einer Haftpflichtversicherung. Dies stellt nach der Rechtsprechung ein maßgebliches Kriterium für die Frage, ob ein stillschweigender Haftungsverzicht anzunehmen ist, dar. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung spricht nämlich in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung, da in den Fällen, in denen eine Haftpflichtversicherung besteht, es weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten entspricht, durch Verzichtsabreden den Versicherer zu entlasten (siehe nur BGH NJW 1993, 3068; OLG Frankfurt NJW 1998, 1232).
Selbst wenn die Beklagte zum Zeitpunkt des Unfalls eine allgemeine Haftpflichtversicherung besessen hätte, so wäre ebenfalls unklar gewesen, ob und in welchem Umfang diese für entstehende Schäden eintreten würde. Nach Ziff. 4.3 des AHB gilt die Regelung der Vorsorgeversicherung nämlich u.a. nicht für Risiken aus dem Besitz oder Führen eines Kraftfahrzeugs. Auch in diesem Fall wäre die Durchführung der Fahrt also mit einem erheblichen Risiko für die Beklagte verbunden gewesen.
Es handelte sich somit um ein Tätigwerden „aus Gefälligkeit“, wobei insoweit unbeachtlich ist, dass sich die Beklagte von sich aus zur Durchführung der Fahrt bereit erklärte. Im Hinblick darauf, dass die Fahrt im maßgeblichen Interesse der Klägerin erfolgte, geht das Gericht davon aus, dass ein entsprechender Haftungsverzicht zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, wenn ihnen die Probleme bewusst gewesen wären und sie darüber gesprochen hätten. Die Klägerin hätte sich billigerweise darauf einlassen müssen, auf eine Haftung der Beklagten für einfache Fahrlässigkeit zu verzichten oder von der Beförderung durch sie Abstand zu nehmen, denn andererseits hätte die Beklagte die Durchführung der Fahrt abgelehnt. Die beiderseitige Interessenlage, insbesondere die Gefahr der persönlichen Inanspruchnahme der Beklagten rechtfertigt den Schluss auf einen konkludenten Haftungsverzicht.
Nach der Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ein derartiges Risiko nicht übernehmen wollte und dass die Klägerin bei Erörterung dieses Haftungsproblems einem solchen Verzicht zugestimmt hätte.
b) Ein Haftungsverzicht ist hier auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte den Unfall grob fahrlässig verschuldet hätte. Zwar erstreckt sich ein stillschweigender Haftungsausschluss nicht auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Angesichts des Unfallherganges ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte den Unfall nur durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Grob fahrlässig verhält sich, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Palandt, BGB, 2019, § 277 Rn. 5 mwN).
Von einem grob fahrlässigen Handeln kann etwa in folgenden Fällen ausgegangen werden: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100%, Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht (idR ja), Kfz-Fahren nach erheblichem Alkoholgenuss, nicht aber zwangsläufig bei Einnicken am Steuer eines Kfz (Palandt, BGB, 2019, § 277 Rn. 6 mwN, Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 1999,153).
Vorliegend hat die Klägerin ein derart grob fahrlässiges Handeln der Beklagten nicht einmal behauptet. Diese gab an, während der Fahrt nicht auf den Tacho geschaut zu haben. Als sie auf der Zufahrt der Autobahn gewesen seien, sei das Fahrzeug ins Schleudern gekommen. Zu der Geschwindigkeit könne sie aber wie gesagt keine genauen Angaben machen. Ihrer Empfindung nach müsse die Beklagte wohl zu schnell gefahren sein. Davor sei ihr nichts Besonderes am Fahrstil der Beklagten aufgefallen.
Die Beklagte führte aus, dass das Auto in der Kurve ins Schleudern gekommen sei, sodass sie die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe. Es seien an der Unfallstelle 60 km/h erlaubt; sie sei auf jeden Fall nicht schneller gefahren.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. Müller legte zusammenfassend dar, dass sich der Pkw entweder mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h bewegt haben müsse und die Beklagte durch einen massiven Fahrfehler den Schleudervorgang habe auslösen müssen. Beispielsweise könne die Beklagte durch einen Fahrfehler etwa in Form einer abrupten Bremsung in Verbindung mit einer Lenkbewegung zunächst ein Ausbrechen des Hecks nach links und anschließend durch ein Gegenlenken den entgegengesetzten Schleudervorgang ausgelöst haben.
Alternativ sei es möglich, dass die von der Beklagten gefahrene Ausgangsgeschwindigkeit über der Kurvengrenzgeschwindigkeit von 61 bis 69 km/h gelegen habe, wodurch es zunächst zu einem Ausbrechen des Fahrzeughecks nach links und aufgrund eines undosierten Gegenlenkens zu dem Schleudern gekommen sei.
Den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Müller schließt sich das Gericht an. Der Sachverständige ist dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als äußerst sorgfältiger und fachkundiger Gutachter bekannt. Der Sachverständige hat sämtliche zur Verfügung stehen Anknüpfungstatsachen ausgewertet; das Gutachten ist folgerichtig und plausibel aufgebaut.
Letztlich kann damit der konkrete Auslöser für den Verkehrsunfall nicht festgestellt werden. Denkbar ist einerseits eine überhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeuges, andererseits aber auch ein Fahrfehler der Beklagten. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten besteht in jedem Fall kein Raum für die Annahme grober Fahrlässigkeit der Beklagten. Dass die Beklagte vorliegend nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, ist nach Überzeugung des Gerichts nicht festzustellen.
2. Die Klage war daher abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.


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