Verkehrsrecht

Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs, Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (keine) Angabe der vollständigen Personalien des Fahrzeugführers im Zeugen-Fragebogen, Verhältnismäßigkeit, erstmaliger Verstoß gegen das Abstandsgebot bei 144 km/h, Dauer der Verpflichtung des Fahrzeughalters

Aktenzeichen  11 CS 21.3019

Datum:
31.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 910
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1
FeV § 40
Anlage 13 Nr. 3.2.3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 3 S 21.2061 2021-11-22 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 teilte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt der Antragsgegnerin mit, am 12. Februar 2021 habe der Führer des auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugs mit dem Kennzeichen … … bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h den erforderlichen Abstand von 72 m (halber Tachowert) zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Der Abstand habe weniger als 24 m betragen. Der Fahrzeugführer habe nicht ermittelt werden können und das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei eingestellt worden. Es werde daher die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs angeregt.
Den vom Polizeiverwaltungsamt der Antragsgegnerin übermittelten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug zur Tatzeit von einer weiblichen Person gefahren wurde. Das Polizeiverwaltungsamt hat den Antragsteller mit Schreiben vom 19. Februar 2021 als Halter und Zeugen befragt mit der Bitte, den Zeugenfragebogen bis spätestens 5. März 2021 zurückzusenden und die Personalien der Fahrzeugführerin mitzuteilen. Nachdem der Fragebogen zunächst nicht in Rücklauf kam, ersuchte das Polizeiverwaltungsamt die Polizeiinspektion W. um weitere Ermittlungen. Einer daraufhin versandten Vorladung der Polizeiinspektion zum 23. März 2021 leistete der Antragsteller nicht Folge. Am 23. März 2021 ging beim Polizeiverwaltungsamt ein nicht unterschriebener Zeugenfragebogen ein, in dem eine namentlich benannte Fahrzeugführerin mit Wohnort in 220051 Minsk, Belarus, angegeben wird. Angaben zur genauen Adresse sowie zum Geburtsdatum enthält der Fragebogen nicht. Mit Schreiben vom 24. März 2021 teilte die Polizeiinspektion dem Polizeiverwaltungsamt mit, der Antragsteller sei mehrfach telefonisch über den Verstoß befragt worden. Bei den Telefonaten habe er die mögliche Fahrerin nicht angegeben und zu verstehen gegeben, der Anhörbogen sei bereits durch die Sekretärin seiner Firma versandt worden. Mit weiterem Schreiben vom 29. April 2021 teilte die Polizeiinspektion dem Polizeiverwaltungsamt mit, eine Vorladung der Schwägerin des Antragstellers habe ergeben, dass diese keinesfalls die Fahrerin gewesen sei.
Nach Anhörung verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 3. August 2021 unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung von Zwangsgeldern für die Dauer von neun Monaten zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … und eines etwaigen Ersatzfahrzeugs sowie zur unaufgeforderten Vorlage jeweils spätestens am dritten Arbeitstag eines jeden Quartals. Der Fahrer des Fahrzeugs habe trotz umfangreicher polizeilicher Ermittlungen nicht in Erfahrung gebracht werden können. Der begangene Verkehrsverstoß sei so schwerwiegend, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuchs darauf gestützt werden könne. Das Nichteinhalten des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug könne zu schweren Unfällen führen.
Über die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 22. November 2021 hat es den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs seien voraussichtlich erfüllt. Auch die Dauer der Verpflichtung erscheine nicht unverhältnismäßig. Bei dem Verkehrsverstoß vom 12. Februar 2021, für den ein Bußgeld von 180 Euro und die Eintragung eines Punkts im Fahreignungsregister vorgesehen sei, handele es sich auch bei einem erstmaligen Verstoß um eine Zuwiderhandlung von einigem Gewicht. Eine Wiederholungsgefahr sei für die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht erforderlich. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei innerhalb der Verjährungsfrist nicht möglich gewesen, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Für den Antragsteller, den sie frühzeitig angehört habe, sei die Qualität des bei der Abstandsmessung angefertigten Lichtbilds offenbar ausreichend gewesen, um ihm die Identifizierung der Fahrerin zu ermöglichen. Es könne von ihm erwartet werden, dass er die Daten des Fahrzeugführers einschließlich der vollständigen Anschrift erfasse. Dieser Obliegenheit sei er nicht hinreichend nachgekommen. Bei einer solchen Sachlage sei die Ermittlungsbehörde zu weitergehenden aufwändigen Auslandsermittlungen nicht verpflichtet.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, führt der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen aus, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Es habe sich um „einen einmaligen Abstandsverstoß einer weiblichen Fahrzeugführerin“ gehandelt. Dieser erste Vorfall sei weder grob noch gravierend gewesen. Der Antragsteller sei ausgesprochen kooperativ gewesen, durch das Verfahren ausreichend sensibilisiert und führe das Fahrtenbuch seit Monaten. Die unvollständige Adressenangabe sei für die Nichtermittlung der Fahrerin nicht kausal. Selbst wenn der Antragsteller ihren Namen, Geburtsdatum und -ort sowie die aktuelle Wohnanschrift nebst Handynummer und E-Mail-Adresse gekannt und mitgeteilt hätte, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass die Fahrzeugführerin „innerhalb nicht verjährter Zeit“ (gemeint wohl: rechtzeitig) ermittelt worden wäre.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
1. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers zur Begründung der Beschwerde auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdebegründung muss sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der pauschale Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen führt nicht dazu, dass dieses im Beschwerdeverfahren nochmals vollumfänglich zu prüfen wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 22a, 22b m.w.N.). Vielmehr ist aufgrund der gesetzlichen Einschränkung des gerichtlichen Prüfprogramms vorliegend lediglich den zur Beschwerdebegründung ausdrücklich angeführten Fragen nachzugehen.
2. Hiervon ausgehend hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Insbesondere ist die neunmonatige Verpflichtung des Antragstellers zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht unverhältnismäßig. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBI I S. 3091), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Sie kann hierfür ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO erfüllt, woran hier keine Zweifel bestehen, liegen der Erlass der Anordnung und die Bestimmung der Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 3 C 13.14 – BVerwGE 152, 180 Rn. 16) und müssen sich damit als verhältnismäßig erweisen.
a) Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll dafür Sorge getragen werden, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften künftig ohne Schwierigkeiten möglich ist. Das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser Verstoß wiegt; das rechtfertigt eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage und die höhere Belastung, die damit für den Fahrzeughalter verbunden ist. Für eine solche Staffelung sprechen im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Gesichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention. Dabei liegt es nahe, wenn sich die zuständige Behörde für die konkrete Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage am Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV orientiert, mit dem der Verordnungsgeber selbst eine Gewichtung der Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr vorgenommen hat (BVerwG, U.v. 28.5.2015 a.a.O. Rn. 19 ff.; Haus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2022, § 31a StVZO Rn. 15, 28a). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs von einer gewissen Mindestdauer sein muss, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen, den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verstoßes anzuhalten. Eine Dauer von sechs Monaten wird als noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegend angesehen (BVerwG, U.v. 28.5.2015 a.a.O. Rn. 26).
b) Gemessen daran erweist sich die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von neun Monaten hier selbst bei einem erstmaligen Verstoß ungeachtet des Umstands, dass nach den polizeilichen Unterlagen bereits mehrere Verkehrsverstöße mit dem Fahrzeug vorliegen sollen, nicht als unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausweislich der Begründung des Bescheids auf die Schwere des Verstoßes abgestellt, andererseits aber auch berücksichtigt, dass es sich um einen Erstverstoß handelt. Die danach festgelegte Dauer von neun Monaten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Abstandsverstoß vom 12. Februar 2021 wiegt durchaus schwer. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO). Zu geringer Abstand ist eine der Hauptursachen für schwere Verkehrsunfälle auf Autobahnen. Mit nur 24 m bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h hat die Fahrzeugführerin mit dem Fahrzeug des Antragstellers den gebotenen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritten. Hierfür sehen der Bußgeldkatalog (§ 1 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr. 12.7 der Anlage und Nr. 12.7.2 der Tabelle 2 Buchst. c) einen Regelsatz in Höhe von 180 Euro und das Fahreignungs-Bewertungssystem einen Punkt im Fahreignungsregister vor (vgl. Nr. 3.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV). Bereits die erstmalige Begehung eines solchen Verkehrsverstoßes rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unabhängig davon, ob es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist oder nicht.
Entgegen seiner Einlassung hat sich der Antragsteller bei den Ermittlungen zur Feststellung der Fahrzeugführerin auch keineswegs „ausgesprochen kooperativ“ verhalten. Der ihm frühzeitig übersandte Zeugenfragebogen kam nicht innerhalb der festgelegten Frist bis 5. März 2021 in Rücklauf, sondern erst am 23. März 2021 und damit erheblich später und noch dazu mit unvollständigen Angaben. Einer Vorladung der Polizeiinspektion leistete der Antragsteller nicht Folge. Ob er durch das Verfahren tatsächlich „ausreichend sensibilisiert“ ist, werden die Prüfungen der ihm auferlegten Verpflichtung durch das Landratsamt gemäß § 31a Abs. 3 StVZO ergeben.
c) Die Maßnahme ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht wegen fehlender Kausalität seiner unvollständigen Angaben zur Person der Fahrzeugführerin für den Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG ohne Möglichkeit einer Ahndung des Verstoßes zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob bei vollständiger Angabe der Personalien der (angeblichen) Fahrerin mit Wohnsitz in Minsk (Belarus) eine Ahndung möglich gewesen wäre. Von vornherein ausgeschlossen ist dies nicht, zumal dann, wenn die Person – was der Antragsteller selbst mit seiner Klagebegründung vom 15. Oktober 2021 in den Raum stellt – auch über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt oder, sollte dies nicht der Fall sein, wenn sie sich noch oder erneut vorübergehend im Bundesgebiet aufhält. Ansonsten hat der Senat zur fehlenden Ahndungsmöglichkeiten im Ausland entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage nicht angeordnet werden kann, wenn der Fahrzeughalter der Bußgeldbehörde rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist die vollständigen Personalien des Fahrzeugführers (Vorname, Name und vollständige Adresse) mitteilt und mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass diese Person das Fahrzeug geführt hat (z.B. durch einen Bildabgleich mit einer Passkopie), die Verfolgung der Verkehrszuwiderhandlung jedoch daran scheitert, dass in Ländern außerhalb der Europäischen Union eine Ahndung von Verkehrsverstößen nur sehr schwierig oder überhaupt nicht möglich ist (BayVGH, U.v. 1.4.2019 – 11 B 19.56 – BayVBl 2020, 337 Ls. und Rn. 22). Zweck der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs ist es, bei zukünftigen Verkehrsverstößen die Feststellung des Fahrers zu ermöglichen, damit die Ordnungswidrigkeit ohne Schwierigkeiten geahndet werden kann. Weiterer Zweck ist es, zukünftigen Verkehrsverstößen vorzubeugen, da die Fahrer mit einer Ahndung rechnen müssen. Hat der Fahrzeughalter von sich aus alle zur Ahndung des Verkehrsverstoßes notwendigen Informationen erfasst und auf Nachfrage zutreffend und rechtzeitig mitgeteilt, besteht keine Notwendigkeit, ihn durch die Anordnung eines Fahrtenbuchs dazu anzuhalten. Weder ist in einem solchen Fall zu erwarten, dass er bei weiteren Verstößen die Mitwirkung verweigern wird, noch können zukünftige Fahrer damit rechnen, dass sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Dass ein ausländischer Wohnsitz des Fahrzeugführers eine Ahndung schwierig oder gar unmöglich macht, kann nicht dem Fahrzeughalter angelastet werden, wenn er die Feststellung der Personalien rechtzeitig ermöglicht hat (BayVGH, U.v. 1.4.2019 a.a.O. Rn. 27).
Der Antragsteller hat jedoch zu den Personalien der (angeblichen) Fahrerin keine vollständigen Angaben gemacht und dadurch seine Mitwirkungsobliegenheiten verletzt. Der nicht unterzeichnete und daher von niemandem autorisierte Zeugenfragebogen in den polizeilichen Akten enthält lediglich Namen und Wohnort, jedoch keine genaue Adresse mit Straße und Hausnummer und auch kein Geburtsdatum. Der Antragsteller hat auch in der Folgezeit trotz Aufforderung nicht bei der Polizei vorgesprochen. Hierdurch sind weitere Ermittlungen erheblich erschwert und kaum Erfolg versprechend. In einem Fahrtenbuch, zu dessen Führung der Antragsteller nunmehr verpflichtet ist, hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich nochmals Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (§ 31a Abs. 2 StVZO). Mit diesen Eintragungen hätten der Ermittlungsbehörde vorliegend weitere Informationen zur Fahrzeugführerin zur Verfügung gestanden. Darauf, ob diese im konkreten Fall für eine Ahndung vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ausgereicht hätten, kommt es hier nicht an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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