Verkehrsrecht

Volle Haftung einer Radfahrerin nach Kollision mit Sattelzug

Aktenzeichen  17 O 5389/17

Datum:
22.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25285
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 9
BGB § 254

 

Leitsatz

1. Ein Fußgänger, aber auch ein Fahrradfahrer, der eine große verkehrsreiche Kreuzung bei roter Fußgänger- bzw. Radfahrerampel überquert, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, handelt in höchstem Maße fahrlässig. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Kraftfahrer kann darauf vertrauen, dass sich ein Fußgänger verkehrsgerecht verhält und nicht unvermittelt bei rotem Ampellicht die Fahrbahn betritt oder sogar ein Fahrradfahrer trotz vorhandenen Fahrradüberwegs den Fußgängerüberweg bei rotem Ampellicht quert. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem eine verkehrsreiche Kreuzung bei roter Fußgänger- und Radfahrerampel ohne Beachtung des fließenden Verkehrs querenden Fahrradfahrer auf der einen und einem Sattelzug, dessen Fahrer kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, auf der anderen Seite, so kommt eine Alleinhaftung des Fahrradfahrers in Betracht. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 60.412,23 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche zu.
1. Die Klägerin haftet selbst für ihre unfallbedingten Schäden, da der Unfall nach Überzeugung des Gerichts alleine durch sie selbst verursacht wurde.
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Klägerin unvermittelt beim Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn bei für sie rotem Ampellicht gefahren ist, sie zu überqueren versucht hat und auf diese Weise, d.h. durch einen grob fahrlässigen Verkehrsverstoß, den Unfall verschuldet hat. Die Einlassung der Klägerin, sie habe die Fahrbahn bei Grünlicht überquert, erachtet das Gericht hingegen für eine bloße Schutzbehauptung, die durch die glaubhaften Angaben der unbeteiligten Zeuginnen K. und S. widerlegt wurde. Für das Gericht steht insoweit fest, dass die Klägerin es in diesem Punkt mit der Unwahrheit bedient hat.
aa) Die Klägerin schilderte, mit dem Fahrrad zunächst auf dem Radweg der Tegernseer Landstraße gefahren zu sein. Die Ampel vor dem Kreuzungsbereich habe Grünlicht gezeigt. Sie habe die Kreuzung geradeaus überqueren wollen. Sie sei sodann vom Fahrrad abgestiegen und habe dieses zwischen ihren Beinen zum Fußgängerüberweg geschoben. Dies habe sie gemacht, da es so sicherer sei. Bevor sie erneut auf das Fahrrad gestiegen sei, habe sie nochmals auf die Fußgängerampel geschaut, welche – da sei sie sich sicher – ebenfalls auf grün geschaltet gewesen sei. Bevor sie losgefahren sei, habe sie nochmal geschaut, aber kein Fahrzeug gesehen. Auch als sie auf die Ampel zugefahren sei, habe sie das Beklagtenfahrzeug nicht gesehen. Würdigt man die Aussage der Klägerin, so wirft bereits diese – für sich genommen – Zweifel auf. Es erscheint dem Gericht fragwürdig, weshalb die Klägerin, welche nach eigenem Vortrag die Kreuzung geradeaus queren wollte, bei vermeintlichem Grünlicht von ihrem Fahrrad abgestiegen sein will, um dieses, umständlich zwischen den Beinen schiebend, zum Fußgängerüberweg zu verbringen und sodann dort erneut auf das Fahrrad zu steigen. Wäre die Ampel vor dem Kreuzungsbereich, wie von der Klägerin behauptet, tatsächlich auf grün geschaltet gewesen, so wäre es aus Sicht des Gerichts völlig naheliegend gewesen, den Fahrradweg weiter – geradeaus – zu befahren. Denn aufgrund der sachverständigen Ausführungen, denen sich das Gericht anschließt und zu Eigen macht, ist davon auszugehen, dass der Radweg geradlinig über die Kreuzung weiter führt.
bb) Der Beklagte 1) gab demgegenüber an, er sei zunächst an der roten Ampel gestanden. Als diese auf grün umgeschaltet habe, sei er losgefahren. Er habe nach vorne und ganz kurz in den linken, nicht jedoch in den rechten Außenspiegel geschaut. Die Kreuzung sei da frei gewesen, an der Ampel seien viele Fußgänger gestanden. Er habe die Klägerin erst mit der Kollision wahrgenommen; er vermute daher, dass diese aus dem „toten Winkel“ gekommen sei.
cc) Die Zeugin S. berichtete, dass sie zum Unfallzeitpunkt an der roten Fußgängerampel gestanden sei und gewartet habe. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite seien ebenfalls viele Leute gestanden. Die Klägerin sei plötzlich „rechts um die Ecke“ von der Tegernseer Landstraße gekommen; sie habe „in die Pedale“ getreten und einen ziemlichen „Zahn drauf“ gehabt. Sie habe sich noch gedacht: „Huch, rot, die hat es aber eilig!“. Die Ampel sei die ganze Zeit auf rot geschaltet gewesen, auch als die Klägerin den „Turn“ gemacht habe. Auf Nachfrage und Vorhalt der Aussage der Klägerin gab die Zeugin an, dass sie es nicht so in Erinnerung habe, dass die Klägerin ihr Fahrrad bis zum Fußgängerüberweg geschoben habe. Es sei dann der Lkw gekommen und die Klägerin sei quasi unter diesem verschwunden. Sie, die Zeugin, habe angefangen zu schreien. Sie habe um Hilfe geschrien und sie habe zur Klägerin geschrien: „Idiotin, muss das sein, dass du über die Ampel fährst?“.
Das Gericht hat keinen Anlass, den Angaben der völlig unbeteiligten Zeugin keinen Glauben zu schenken. Diese hat kein Motiv, die Klägerin zu Unrecht zu belasten. Die Zeugin schilderte eindrücklich den Unfall und hierbei auch ihre eigenen Gedanken und Worte unmittelbar nach dem Vorfall. Gerade diesen Umstand – die Wiedergabe eigener Gedanken und Emotionen – erachtet das Gericht als ein besonderes Realkennzeichen, welches für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht.
dd) Hiermit in Einklang schilderte auch die Zeugin K., zum Unfallzeitpunkt am Kreuzungsbereich gewartet zu haben. Es seien mehrere Personen an der Ampel gestanden und hätten gewartet. Die Klägerin sei dann von hinten gekommen und in die Kreuzung eingefahren. In diesem Moment seien sie noch alle gestanden, weil die Ampel Rotlicht gezeigt habe. Ihrer Meinung nach müsse die Klägerin in die Kreuzung gefahren sei, auf jeden Fall sei sie sehr schnell gewesen. Zum Kollisionszeitpunkt sei die Ampel auf rot geschaltet gewesen.
Auch die Aussage der Zeugin K. hält das Gericht für glaubhaft. Sie gab zunächst offen zu, sich kaum mehr an den Vorfall erinnern zu können. Nach Vorhalt der ersten drei Sätze ihrer polizeilichen Aussage vermochte sich die Zeugin jedoch wieder zu erinnern und schilderte den Vorfall nachvollziehbar, sachlich und widerspruchsfrei.
ee) Aufgrund der Zeugenaussagen ist das Gericht zweifelsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Angaben der Klägerin nicht der Wahrheit entsprechen und diese bei Rotlicht den Fußgängerüberweg mit ihrem Fahrrad zu queren versuchte. Auch der Einlassung der Klägerin, sie sei zuvor von ihrem Rad abgestiegen und habe dieses zum Fußgängerüberweg geschoben, schenkt das Gericht insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin S. keinen Glauben. Es geht vielmehr davon aus, dass die Klägerin von der Tegernseer Landstraße kommend in einem Zug zum Fußgängerüberweg fuhr.
ff) Der Sachverständige Dipl.-Ing. L., der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als sorgfältiger und fachkundiger Gutachter bekannt ist und dessen Ausführungen sich das Gericht daher vollumfänglich anschließt und zu Eigen macht, gab an, dass die Fußgänger- und die Radfahrerampel parallel geschaltet seien. Mithin sei unerheblich, welche Fahrlinie die Klägerin gewählt habe. Er führte ferner aus, dass das Beklagtenfahrzeug vom Anfahren bis zum Erreichen des Kollisionsortes eine Zeitspanne von etwa 8 Sekunden benötigt und eine Kollisionsgeschwindigkeit von 15 km/h erreicht habe. Dem schriftlichen Gutachten (Seite 31) ist ferner zu entnehmen, dass sich das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision im Stillstand befand.
Dies spricht mithin für den Wahrheitsgehalt des Beklagtenvortrags, wonach der Beklagten-Lkw zunächst an der roten Ampel gestanden sei. Die Einlassung der Klägerin, sie habe, als sie auf die Kreuzung zugefahren sei, das Beklagtenfahrzeug nicht gesehen, zeigt, dass sich die Klägerin in besonderem Maße sorgfaltswidrig verhielt und in keiner Weise auf die Verkehrslage achtete.
gg) Ein Fußgänger, aber auch Fahrradfahrer, der eine große verkehrsreiche Kreuzung bei roter Fußgängerampel – auch die Radfahrerampel zeigte, wie ausgeführt, rot – überquert, ohne auf den fließenden Fahrzeugverkehr zu achten, handelt in höchstem Maße fahrlässig. Vorliegend ist die Klägerin, wie sich aus den glaubhaften Angaben der Zeuginnen S. und K. ergibt, bei rotem Ampellicht plötzlich und unvermittelt mit ihrem Fahrrad auf die Ichostraße gefahren, wobei sie nicht etwa, wie dargelegt, erst kurz davor auf ihr Fahrrad stieg, sondern vielmehr von der Tegernseer Landstraße kommend schwungvoll und die wartenden Fußgänger ignorierend den Fußgängerüberweg zu passieren versuchte.
2. Eine Mithaftung der Beklagtenseite scheidet demgegenüber aus. Der Sachverständige L3. führte glaubhaft aus, dass eine Auswertung des Ampelphasenplans ergeben habe, dass nur einer Beteiligten beim Einfahren in die Kreuzung bzw. Überqueren der Fahrbahn Grünlicht gehabt haben könne. Nachdem das Gericht wie ausgeführt zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin die Straße bei Rotlicht querte, ergibt sich hieraus Grünlicht für das Beklagtenfahrzeug. Der Beklagte 1) war beim Abbiegen auch nicht verpflichtet, den Bereich rechts vorderhalb der Ecke des Lkws einzusehen, um auf diese Weise zu überprüfen, ob Fußgänger bzw. Radfahrer bei Rotlicht den Fußgängerüberweg betreten würden. Ein Kraftfahrer muss zwar stets die gesamte Fahrbahn beachten und sofort unfallabwendende Maßahmen einleiten, wenn er einen bei Rotlicht die Fahrbahn betretenden Fußgänger bemerkt. Jedoch kann ein Kraftfahrer zuvor darauf vertrauen, dass sich ein Fußgänger verkehrsgerecht verhält und nicht unvermittelt bei rotem Ampellicht die Fahrbahn betritt oder sogar – wie vorliegend – ein Fahrradfahrer trotz vorhandenen Fahrradüberweges den Fußgängerüberweg quert.
Entgegen der Behauptung der Klageseite ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte 1) die Klägerin „problemlos“ hätte sehen können:
Der Sachverständige, dem sich das Gericht auch insoweit anschließt, führte aus, dass bei einer Zugunstenbetrachtung für die Beklagtenseite – ausgehend davon, dass die Klägerin zwischenzeitlich nicht angehalten habe (hiervon ist das Gericht, wie ausgeführt, überzeugt) -, sondern mit konstanter Geschwindigkeit von 15 km/h in die Kreuzung eingefahren sei, das tatsächliche Überqueren der Fahrbahn durch die Klägerin erst etwa eine Sekunde vor Eintritt der Kollision für den Beklagten 1) erkennbar gewesen sei. Insoweit ergäbe sich dann keine Vermeidbarkeit für den Beklagten.
Gegenüber dem grob fahrlässigen Handeln der Klägerin fällt auch die allenfalls auf Beklagtenseite verbleibende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nicht ins Gewicht. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei dem Beklagtenfahrzeug um ein Lkw-Sattelzuggespann handelt (vgl. hierzu nur OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 U 169/11, m.w.N). Bei einem derart groben Eigenverschulden, wie es der Klägerin vorzuwerfen ist, tritt auch die von dem Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurück.
2. Die Klage war daher abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 3 ZPO.


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