Versicherungsrecht

Unfallversicherung, Berufung, Widerspruchsrecht, Versicherungsfall, Widerspruch, Anspruch, Berechnung, Erstattung, Widerspruchsbelehrung, Anlage, Herausgabe, Verwirkung, Wirksamkeit, Berufungsverfahren, nicht ausreichend

Aktenzeichen  42 S 1348/21

Datum:
1.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 48112
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 14.07.2021, Az. 16 C 1/21 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.08.2021, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.569,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.569,26 € seit dem 31.10.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.01.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten zum Versicherungsbeginn 01.04.2000 einen Versicherungsvertrag im sogenannten Antragsmodell (§ 8 VVG a.F.) ab. Im Jahr 2015 (1.128,00 €) und im Jahr 2019 (1.128,00 €) machte die Klägerin von ihrem Recht auf Teilauszahlung Gebrauch (Anlage BLD 3, Bl. 130 ff. d.A. bzw. BLD 4, Bl. 139 ff. d.A.). Der Versicherungsvertrag lief am 01.10.2018 aus.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2019 ließ die Klägerin den „Widerspruch nach § 5 a VVG a.F.“ erklären (Anlage K 3, Bl. 51 d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 16.10.2020 erfolgte eine betragsmäßige Aufgliederung des von der Klägerin geltend gemachten Rückgewähranspruchs (Anlage K 5, Bl. 55 ff. d.A.).
Der Versicherungsschein enthält zu einem Rücktritt folgende Belehrung:
„10 Wichtige Hinweise
Ihre nachstehende Unterschrift gilt für die Start-Ziel-Renten-Police bzw. die UnfallPLUS soweit beantragt. Bevor Sie unterschreiben, lesen Sie bitte …
Diese Erklärungen enthalten …
Bei der Start-Ziel-Renten-Police können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs (§ 8 AVB).
Zum Widerspruchsrecht in der Unfallversicherung lesen Sie bitte die „Wichtigen Hinweise und Erklärungen zur UnfallPLUS auf Seite 5.“
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Druckbildes, des Inhalts und der graphischen Anmutung des Versicherungsantrags wird auf die Anlage K 1, dort Seite 3 (Bl. 43 d.A.), Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor, die Belehrung der Beklagten sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben gewesen und habe nicht den notwendigen Mindestinhalt aufgewiesen.
Die Klägerin macht geltend, es bestehe ein Zahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 3.854,06 €.
Dieser setze sich zusammen, wie im Schriftsatz vom 27.10.2021, Bl. 331 d.A., beziffert. Hinsichtlich der vorgetragenen Nutzungen „Anspruch auf Herausgabe von Nutzungszinsen“, Bl. 173 d.A., hat die Klägerseite durch die Anlage K 2, Bl. 45 ff. d.A. bzw. Bl. 196 ff. d.A., Anlage K 7, Bl. 62 ff. d.A., Standard BVV A I 100, Berechnung Rückabwicklungsanspruch bei Altersvorsorgeprodukten ergänzend vorgetragen. Der vorgetragene Wert des faktischen Versicherungsschutzes betrage 533,77 €, Bl. 173 f. d.A., Anlage K 2 und K 7). In Höhe von 4.005,46 € bestehe ein „Anspruch auf Erstattung des Nicht-Sparanteils“, Bl. 173 d.A.).
Das Amtsgericht Würzburg hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Belehrung sei ordnungsgemäß. Ansprüche der Klägerin seien aber auch verwirkt. Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts sei, umso höher sei das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand dieses Vertrages, während der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung eines Widerspruchsrechts, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr in den Hintergrund trete. Die Klägerin habe über 19 Jahre Versicherungsschutz genossen. Das Ziel des Rücktrittsrechts, den Versicherungsnehmer vor übereilten Entscheidungen zu schützen, sei nach diesem Zeitraum nicht mehr erreichbar. Es sei davon auszugehen, dass die Rücktrittserklärung ihren Grund in einem Streben nach höherer Rendite aufgrund zwischenzeitlicher Erkenntnisse zur Entwicklung der Kapitalanlage habe.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihren erstinstanzlich gestellten Klageantrag weiterverfolgt.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts … vom 14.07.2021, Az: 16 C 1/21, abzuändern,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.854,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.854,06 € seit dem 23.10.2019 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 330,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.01.2021 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kammer hat keinen Beweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, soweit sie sich mit dem Streitgegenstand beschäftigen und nicht allgemeine Rechtsausführungen enthalten, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2021 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgewähr ihrer Leistungen und auf Herausgabe von Leistungen nach § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 Abs. 5 VVG a.F. in tenorierter Höhe.
1. Die von der Beklagten im vorliegenden Fall verwendete Widerspruchsbelehrung war nicht ordnungsgemäß.
Die Belehrung über den Rücktritt war nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung mangels einer inhaltlich möglichst umfassenden, unmissverständlichen und aus der Sicht der Verbraucher eindeutigen Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 VVG a.F., die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urt. v. 29.06.2016 – IV ZR 24/14 -, r+s 2016, 556; BGH, Urt. v. 28.09.2016 – IV ZR 41/14 -, BeckRS 2016, 18052 st. Rspr.; vgl. auch Harsdorf-Gebhardt, r+s 2018, 625 (630) m.w.N.) im vorliegenden Fall fehlerhaft. Es fehlt nach der Überzeugung der Kammer an einem hinreichenden Aufmerksammachen der Versicherungsnehmerin durch Hervorhebung der Belehrung, die zwar vor der Unterschrift der Versicherungsnehmerin steht, aber durch eine Vielzahl von weiteren Erklärungen, Erläuterungen und Weiterverweisungen kompliziert ist.
2. Die klägerischen Ansprüche unterfallen auch nicht der Verwirkung. Gravierende Umstände liegen insbesondere nicht in der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Teilzahlung/eines Policendarlehens (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2016 – IV ZR 488/14 = r+s 2016, 285 (286) Rn. 20 st. Rspr.; vgl. auch Harsdorf-Gebhardt, r+s 2018, 625 (631) m.w.N.), welches allein eine vorgezogene und später verrechnete Vorauszahlung an die Versicherungsnehmerin und keine Zahlung beispielsweise auf einen eintrittspflichtigen Versicherungsfall darstellt, der die Wirksamkeit des Versicherungsvertragsverhältnisses voraussetzt.
Der Klägerin steht daher ein Rückgewähranspruch dem Grunde nach zu.
3. Der Höhe nach ergibt dies einen berechtigten Anspruch der Klägerin in Höhe von 2.569,26 € und ergibt sich aus folgender Berechnung:
a.) 12.868,68 € [gezahlte Prämien]
b.) – 58,36 € [Risikokosten]
(Vortrag im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 12.10.2021, Bl. 289 d.A. Die von Beklagtenseite nun bezifferten Risikokosten sind in konkreter Kenntnis der versicherungsmathematischen Bemessungsgrundlagen und betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten erfolgt und anders als der klägerische Vortrag hierzu, dem das entsprechende Wissen naturgemäß fehlt, auf das konkrete Versicherungsverhältnis bezogen. Die Kammer macht sich diesen Beklagtenvortrag nach Prüfung und Abgleich mit anderen aktenkundigen Zahlenwerken zu eigen, § 287 Abs. 2 ZPO. Die Ausführungen der klägerseits vorgelegten Anlage K 7 stehen einer solchen Schätzung nicht entgegen, da sie entweder sehr pauschal sind bzw. sich sehr umfassend zu „Altersvorsorgeprodukten“ im Allgemeinen äußern, was Abweichungen einer gerichtlichen Schätzung im konkreten Fall weder ausschließt noch den Beklagtenvortrag seiner Plausibilität als Schätzgrundlage des Gerichts beraubt.).
c.) – 1.195,92 €
(abzüglich Kosten Zusatzversicherungsbeiträge; zwar hat die Beklagte die Höhe der Zusatzbeiträge bestritten, ohne jedoch ihrerseits zu dieser Position, die Vorgänge aus dem eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich betreffen (vgl. Zöller-Greger, [33.], § 138 ZPO Rn. 16), näher vorzutragen.]
d.) – 12.728,86 € [erfolgte Auszahlungen]
e.) + 3.672,54 € [Nutzungen]
(Der faktische Versicherungsschutz und der Risikoanteil sind bei Bestimmung der gezogenen Nutzungen abzugsfähig bzw. nicht zu berücksichtigen, vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2014, – IV ZR 76/11 = BGHZ 201, 101 = NJW 2014, 2646 (2651) Rn. 45; BGH, Urt. v. 24.02.2016, – IV ZR 126/15 -, NJOZ 2016, 689 Rn 25; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.11.2015, – IV ZR 513/14 -, NJW 2016, 1388 (1390) Rn. 42 zu Nutzungen aus dem Risikoanteil.
Nutzungen aus dem Sparanteil sind zugunsten der Klägerseite zu berücksichtigen BGH, Urt. v. 11.11.2015, – IV ZR 513/14 -, NJW 2016, 1388 (1391) Rn. 51 wobei die Darlegungs- und Beweislast, dass Nutzungen erzielt worden sind; bei der Versicherungsnehmerin liegt, vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2015, – IV ZR 513/14 -, NJW 2016, 1388 (1391) Rn. 48). Die Beklagte hat diese mit 3.672,54 € beziffert, Schriftsatz der Beklagtenseite vom 12.10.2021, dort Seite 13 (Bl. 289 d.A.) Die von Klägerseite genannten Zahlenwerke und Bemessungsgrundlagen sind nicht auf das konkrete Versicherungsverhältnis bezogen. Die Kammer macht sich den Vortrag der Beklagtenseite nach Prüfung und Abgleich mit anderen aktenkundigen Zahlenwerken zu eigen, § 287 Abs. 2 ZPO. Die Ausführungen der Anlage K 7 stehen nicht entgegen, da sie sich sehr umfassend zu „Altersvorsorgeprodukten“ im Allgemeinen äußern, was Abweichungen einer gerichtlichen Schätzung im konkreten Fall weder ausschließt noch den Beklagtenvortrag seiner Plausibilität als gerichtlicher Schätzgrundlage beraubt. Eine Berechnungsweise der Zinsen nach der Zehnjährigen Null-Kupon-Euro-Swaprate (dazu Grote/Schaal, VersR 2020, 521 (523 ff.), die Rechtsanwälte in der Kanzlei der Beklagtenseite sind, s.a. Grote/Finkel, NJW 2020, 2311 (2315) Rn. 47, macht sich die Kammer nicht zu eigen, da sie eine hinreichende Vergleichbarkeit dieses Bemessungsfaktors mit der streitgegenständlichen Konstellation verneint.)
f.) + 11,18 € [Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil]
Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil sind rechtlich grundsätzlich zu Gunsten der Klägerseite berücksichtigungsfähig und müssten herausgegeben werden, wobei allerdings keine Vermutung für erzielte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe besteht, vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016, – IV ZR 334/15 -, r+s 2016, 339 (340 f.) Rn. 23). Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie Nutzungen aus Verwaltungskosten in Höhe von 11,18 € gezogen hat, was die Klägerin bestreiten ließ. Es ist plausibel und überzeugt die Kammer jedenfalls im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO, dass die Beklagte mit den vorgetragenen Verwaltungskosten Kosten beglichen hat und nicht aus Teilbeträgen hieraus durch Geldanlage selbst noch höhere Nutzungen ziehen konnte, die sie dann nun an die Klägerin herauszugeben hätte.).
g.) Es ergibt sich ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.569,26 €.
4. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin, berechnet aus einem berechtigten Gegenstandswert in Höhe von 2.569,26 €, betragen insgesamt 155,35 € (1,3 Verfahrensgebühr 201,00 €, abzügl. 0,75 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG i.V.m. dem Klageantrag, zzgl. Auslagenpauschale 20,00 €, zzgl. Umsatzsteuer). Es handelte sich vorliegend um eine Angelegenheit allein durchschnittlicher Schwierigkeit, die selbst aus Sicht eines Allgemeinanwalts durch im wesentlichen gleichartige Schriftsätze bearbeitet werden kann und deren Entscheidung bei einmaliger Würdigung der bereits vorhandenen, inzwischen übersichtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf wenige tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten beschränkt ist, weswegen allein eine 1,3 Gebühr anzusetzen war.
5. Die Zinsansprüche ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten; §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Zinsen konnten zum Hauptantrag jedoch erst ab dem 20.02.2020 zugesprochen werden, da erst nach fruchtlosem Ablauf der mit Schreiben vom 05.02.2020 gesetzten Frist bis zum 19.02.2020 Verzug eingetreten war (Anlage K 5, Bl. 59 ff. d.A.).
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.


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