Versicherungsrecht

Zulässigkeit eines befristeten Anerkenntnisses bei zeitlich beschränktem ärztlichen Fahrverbot

Aktenzeichen  1 U 493/20

Datum:
10.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18117
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VVG § 173 Abs.2
AVB-BU § 5 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Mitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers, für einen bestimmten Zeitraum wegen eines medizinisch begründeten Fahrverbots Leistungen zu erbringen, stellt ein zulässiges befristetes Anerkenntnis dar. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Berufsunfähigkeitsversicherer hat das Anerkenntnis seiner Leistungspflicht zulässigerweise befristet, wenn aufgrund ärztlicher Feststellung bei rezidivierenden Synkopen unklarer Genese von vornherein mit einer Wiederherstellung der Berufsfähigkeit zu rechnen war. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

41 O 123/20 Ver 2020-12-11 Endurteil LGBAMBERG LG Bamberg

Tenor

1) Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 11.12.2020 (Az.: 41 O 123/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 78.516,54 € festzusetzen.
2) Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.06.2021.

Gründe

I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Versicherungslaufzeit vom 01.04.1992 bis 31.03.2028 bei einer monatlichen Rentenleistung von 1.323,80 € und einer monatlichen Beitragsleistung von 215,74 €. Vertragsbestandteil sind die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BB-BUZ E 5). Wegen deren Inhalt wird Bezug genommen auf die Anlage K 2.
Der Kläger war vor Eintritt des Versicherungsfalls als Werksleiter bei der Firma X. Beton angestellt tätig. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden, die sich auf fünf Arbeitstage zu je 8 Stunden verteilte, von denen etwa drei Stunden auf Büroarbeiten (Erstellen von Angeboten, Objektlisten und Lieferscheinen, PC-Arbeiten, Telefonate, Besprechungen) und fünf Stunden auf Kundenbetreuung (Betreuung, Besuche von Bauunternehmen, Baustellenbesuche, Telefonate, Besprechungen) entfielen.
Am 01.11.2018 erlitt der Kläger eine kurzzeitige Synkope samt Kollaps, woraufhin er sich bis zum 08.11.2018 in stationärer Behandlung befand. Da die Untersuchungen ohne pathologischen Befund verliefen und eine koronare Herzerkrankung bereits am 14.05.2018 nach einem ähnlichen Ereignis ausgeschlossen worden war, wurde dem Kläger am 07.11.2018 ein Ereigniszähler implantiert. Als Diagnose wurde u.a. rezidivierende Synkopen gestellt. Dem Kläger wurde außerdem mit Entlassung am 08.11.2018 ein ärztliches Fahrverbot für die nächsten 6 Monate angeraten. Die stationäre Anschlussheilbehandlung vom 08.01.2019 bis 08.02.2019 verlief unauffällig. Der Ereigniszähler markierte keine weiteren Ereignisse. Nach weiteren Untersuchungen am 13.03.2019 wurde im Ergebnis eine neurokardiogene Synkope vom (führend) vasopressorischen Typ festgestellt, womit eine kardiale Ursache ausgeschlossen werden konnte.
Der Kläger meldete den Versicherungsfall und reichte den Fragebogen vom 04.06.2019 (Anlage K 10) ein, wobei er mitteilte, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu noch unbekanntem Zeitpunkt wieder voll aufnehmen zu wollen. Der Kläger gab die ärztlichen Berichte (Anlagen K 4 bis K 7) und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 02.11.2018 bis voraussichtlich 14.06.2019 (Anlage B 1) bei.
Die Beklagte begann daraufhin mit der Leistungsprüfung, in deren Zuge der Behandler Dr. O. der Beklagten auf deren Anfrage mit dem ausgefüllten Formular vom 18.07.2019 (Anlage K 8) mitteilte, dass der Kläger vom 01.11.2018 bis 10.07.2019 krankgeschrieben war, unter näher bezeichneten Einschränkungen leide, in der Teiltätigkeit „Büro“ zu 30 % und in der Teiltätigkeit „Kundenbetreuung“ zu 60 % weiterhin eingeschränkt sei und seit 14.07.2019 wieder voll arbeite. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seine Tätigkeit – in leicht abgewandelter Form in Bezug auf den zeitlichen Anteil der Arbeiten – wieder aufgenommen; spätestens ab diesem Zeitpunkt lagen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die eine Berufstätigkeit des Klägers in einem Maße beeinträchtigten, dass er zu mindestens 50 % außerstande war, seinen bisherigen Beruf auszuüben.
Mit weiterem Schreiben vom 02.09.2019 (Anlage K 9) beantwortete Dr. O. die Frage, ob noch ein Fahrverbot bestehe oder dieses nach Diagnosestellung aufgehoben wurde, mit „Nein“. Erst im Rahmen der Leistungsprüfung erfuhr die Beklagte über die erholten Auskünfte vom Ende der Krankschreibung und der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit. Daraufhin gewährte die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2019 (Anlage K 11) zugegangen am 14.11.2019, dem Kläger die versicherten Leistungen für die Zeit vom 01.06.2019 bis 31.07.2019. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen. Weitere Leistungen lehnte die Beklagte auch nach Leistungsaufforderung ab.
Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Nachprüfung vorlägen. Insbesondere bestehe auch weiterhin derjenige Gesundheitszustand fort, der dem Anerkenntnis der Leistungspflicht zugrunde gelegen habe. Weitergehender Sachvortrag zu einer fortbestehenden Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen sei daher nicht veranlasst. Jedenfalls werde die Leistungseinstellung nach den zugrunde liegenden Bedingungen nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden der Einstellungsmitteilung wirksam.
Mit der Klage hat der Kläger rückständige Rentenleistungen vom 01.08.2019 bis zur Klageerhebung im April 2020 (9 Monate zu 1.323,80 €, Antrag zu 1.), laufende Rentenleistungen ab Mai 2020 (Antrag zu 2.), rückständige Beitragsbefreiung vom 01.08.2019 bis zur Klageerhebung im April 2020 (9 Monate zu 215,74 € Antrag zu 3.) und laufende Beitragsbefreiung ab Mai 2020 (Antrag zu 4.) geltend gemacht:
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass das ärztliche „Autoverbot“ nicht für die exakte Dauer von 6 Monaten, sondern für die Mindestdauer von 6 Monaten bis zu dessen Aufhebung erteilt worden sei. Die Angaben in dem Fragebogen vom 18.07.2019 des Dr. O. betreffend die Einschränkungen des Klägers beruhten auf Missverständnissen. Der Arzt habe auf telefonische Nachfrage erklärt, dass das Fahrverbot nicht mehr bestehe.
Das Landgericht hat den Kläger informatorisch gehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2020 wird Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt.
II.
Mit dem am 11.12.2020 verkündetem Endurteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der Kläger habe keine Ansprüche auf die begehrten Leistungen bzw. auf Beitragsbefreiung gegen die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, da die Beklagte wirksam von ihrem Nachprüfungsrecht gemäß § 6 Abs. 4 BB-BUZ E 5 Gebrauch gemacht habe, wodurch es zum Wegfall der Leistungspflicht zum 31.07.2019 gekommen sei. Die Nachprüfungsentscheidung genüge sowohl den formellen als auch den materiellen Voraussetzungen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
III.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt.
Auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung und in den Schriftsätzen vom 25.03.2021 und 07.04.2021 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
1.Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 11.12.2020, Az.: 41 O 123/20 Ver wird aufgehoben.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.914,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2020 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer 4/312600/10617 eine monatliche Rente in Höhe von 1.323,80 € jeweils fällig monatlich im Voraus, längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 31.03.2028 zu zahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.941,66 € samt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab dem 01.05.2020 von der Verpflichtung zur Beitragszahlung zur Lebensversicherung samt Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer 4/312600/10617 zu befreien und zwar längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 31.03.2028.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 17.03.2021 und im Schriftsatz vom 07.04.2021 wird Bezug genommen.
IV.
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Argumentation des Klägers, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 12.11.2019 (Anlage K 11) die Erst- und die Nachprüfung zusammengefasst, also ihre Leistungspflicht bejaht und zugleich „uno actu“ eine Nachprüfungsentscheidung im Sinne des § 6 der Versicherungsbedingungen getroffen, so dass die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen an eine Einstellungsmitteilung erfüllt sein müssen, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte ist nicht deshalb über den 31.07.2019 hinaus zur Leistung verpflichtet, weil die Voraussetzungen für eine wirksame Einstellungsmitteilung hier nicht gegeben gewesen wären, so dass die Leistungspflicht der Beklagten fortbestehen würde. In dem Schreiben der Beklagten vom 12.11.2019 liegt keine Leistungsbewilligung und zugleich („uno actu“) das Ergebnis eines Nachprüfungsverfahrens nach § 6 der Versicherungsbedingungen. In dem Schreiben vom 12.11.2019 (K 11) liegt vielmehr ein befristetes Anerkenntnis des Versicherers im Sinne des § 5 Abs. (1) und (2) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten.
Die Beklagte teilt in dem Schreiben vom 12.11.2019 mit:
„die Prüfung unserer Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge des oben benannten Versicherungsvertrags haben wir abgeschlossen.
Vom 01.06.2019 bis 31.07.2019 erbringen wir die für den Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vertraglich vereinbarten Leistungen“.
Es folgt eine ausführliche Begründung, wonach sich aus den ärztlichen Unterlagen ergebe, dass der Kläger seit 01.11.2018 zu mindestens 50 % berufsunfähig war, so dass die Leistungspflicht bedingungsgemäß nach 6 Monaten, somit am 01.06.2019 beginne. Im Folgenden wird anhand der ärztlichen Berichte ausgeführt, dass das ärztliche Fahrverbot inzwischen aufgehoben worden sei und der Kläger seit 14.07.2019 wieder in seinem Beruf tätig sei. Ein bedingungsgemäßer Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % werde daher spätestens ab 14.07.2019 nicht mehr erreicht. Die Leistungspflicht ende somit am 31.07.2019, da wegen des positiven medizinischen Verlaufs die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien.
In § 5 der Versicherungsbedingungen der Beklagten ist geregelt:
„(1) Nach Prüfung der uns eingereichten Unterlagen sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen.
(2) Wir können ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausübt“.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 09.10.2019 – IV ZR 235/18 – Juris) setzt ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung sowohl das Vorliegen eines sachlichen Grundes als auch eine Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer voraus (BGH, a.a.O. Leitsatz und Rdnr. 11).
In dem Schreiben der Beklagten vom 12.1.1.2019 (K 11) liegt ein befristetes Anerkenntnis der Beklagten. Darin erklärt der Versicherer das Anerkenntnis nur für einen fixen Zeitraum, so dass die Leistungspflicht mit Ablauf der Befristung endet (vgl. Neuhaus, VersR 2020, 12-18).
1. Das befristete Anerkenntnis ist zulässig. Vor Bestehen einer gesetzlichen Regelung bis 2008 wurden befristete Anerkenntnisse ohne entsprechende Regelungen in den Versicherungsbedingungen als zu große Abweichungen vom VVG a.F. als grundsätzlich unzulässig angesehen. In den Bedingungen ausdrücklich vorgesehene Befristungen waren grundsätzlich zulässig, wobei die Rechtsprechung zum Teil strenge Einschränkungen vornahm und (auch) nach AGB-Gesichtspunkten eine Unwirksamkeit prüfte. Ausgehend von der Bedeutung des Anerkenntnisses hat der Gesetzgeber des neuen VVG grundlegende Aspekte in § 173 VVG mit Geltung ab 01.01.2008 kodifiziert. § 173 VVG regelt das Anerkenntnis und schreibt in Absatz 1 die Verpflichtung des Versicherers vor, sich (mindestens) in Textform (§ 126 b BGB) zu seiner Leistungspflicht zu erklären. § 173 Abs. 2 VVG n.F. enthält eine einmalige Befristungsmöglichkeit (instruktiv Neuhaus, VersR 2020, 12, 13).
Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen sog. Altvertrag, der im Jahr 1992, also vor dem Inkrafttreten des VVG n.F. am 01.01.2008 geschlossen wurde. Der Versicherungsfall ist im Jahr 2018, also nach Inkrafttreten des neuen VVG am 01.01.2008 eingetreten. Es ist das neue, seit dem 01.01.2008 geltende VVG anzuwenden (Art. 1 Abs. 2 EGVVG). Insbesondere ist die Bestimmung des § 173 VVG n.F. anzuwenden (Art. 4 Abs. 3 EGVVG), nach der eine einmalige Befristung zulässig ist.
2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen (sachlicher Grund und Begründung) für ein befristetes Anerkenntnis liegen hier vor:
a) In der Rechtsprechung des BGH und im Schrifttum ist überwiegend anerkannt, dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss. Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf ein Anerkenntnis. Das Erfordernis eines sachlichen Grundes rechtfertigt sich daraus, dass ein nur befristetes Anerkenntnis für den Versicherungsnehmer in erheblichem Maße nachteilig ist, wenn der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungspflicht nach der gegebenen Sachlage zeitlich uneingeschränkt anzuerkennen hat. Denn während der Versicherungsnehmer bei einem befristeten Anerkenntnis nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen für eine fortbestehende Leistungsverpflichtung des Versicherers nach den Grundsätzen der Erstprüfung beweisen muss, ist es im Fall eines unbefristeten Anerkenntnisses Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr gegeben sind. In Rechtsprechung und Schrifttum ist daher zu Recht anerkannt, dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2019 – IV ZR 235/18 – Juris Rdnr. 14 und 15).
Der sachliche Grund für die Befristung bestand hier darin, dass den ärztlichen Berichten zufolge von vornherein mit einer Wiederherstellung der Berufsfähigkeit zu rechnen war und diese auch eingetreten ist. Nachdem eine kardiale Ursache für die rezidivierenden Synkopen aufgrund der durchgeführten Untersuchungen (insbesondere einer Herzkatheteruntersuchung) ausgeschlossen werden konnte und nach Auskunft von Dr. O. deshalb keine Fahruntauglichkeit mehr bestand, war der Kläger in dem Teilbereich Kundenbetreuung, der Fahrtätigkeit voraussetzte, nicht mehr berufsunfähig. Auch die Teiltätigkeiten im Büro konnte der Kläger, seitdem er seine Berufstätigkeit Mitte Juli 2019 wieder aufgenommen hatte, wieder ausführen. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung. Lediglich das Verhältnis zwischen Bürotätigkeit und Kundenbetreuung hat sich seit der Wiederaufnahme der Tätigkeit verändert. Nach den Angaben des Klägers hat er vor der Erkrankung zu 60 % im Außendienst gearbeitet und zu 40 % in Innendienst. Dieses Verhältnis hat sich seit der Wiederaufnahme der Arbeit umgekehrt, d.h. der Kläger ist jetzt zu 60 % im Innendienst und zu 40 % im Außendienst tätig (Protokoll vom 20.11.2020, Seite 2). An dem Berufsbild des Klägers und an seinem Einkommen hat sich jedoch seit der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nichts geändert.
b) Bedarf das befristete Anerkenntnis eines sachlichen Grundes, so muss der Versicherer diese Befristung auch gegenüber dem Versicherungsnehmer begründen. Dies ergibt sich vorliegend zwar nicht explizit aus den Versicherungsbedingungen, jedoch aufgrund § 173 Abs. 2 VVG. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber entschieden hätte, die Befristung des Anerkenntnisses sei nicht zu begründen. Zum Gebot des lauteren und vertrauensvollen Zusammenwirkens der Vertragspartner gehört, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer dafür Sorge zu tragen hat, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versicherungsverhältnis sachgerecht wahrnehmen kann; dies setzt eine Nachvollziehbarkeit der Versichererentscheidung voraus. Mit Rücksicht hierauf ist der Berufsunfähigkeitsversicherer verpflichtet, seine Entscheidung, nur ein befristetes Anerkenntnis abzugeben, zusammen mit der Erklärung des befristeten Anerkenntnisses zu begründen. Das in materieller Hinsicht bestehende Prozessrisiko kann der Versicherungsnehmer nur dann tragfähig abschätzen, wenn ihm bekannt ist, weshalb der Berufsunfähigkeitsversicherer das Anerkenntnis befristet hat, wie bei der Einstellung der Versicherungsleistungen aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens (vgl. BGH, a.a.O. Rdnr. 18, 19, 20).
In dem vom BGH mit Urteil vom 09.10.2019 (Az. IV ZR 235/18) entschiedenen Fall war das befristete Anerkenntnis nicht begründet worden, weshalb der BGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Der vorliegende Fall ist anders gelagert als der vom BGH mit o.g. Urteil entschiedene. Hier wurde das befristete Anerkenntnis ausführlich begründet. Auf die Begründung des Schreibens vom 12.11.2019 (K 11) wird Bezug genommen. Es wurde insbesondere in der Begründung darauf eingegangen, warum hier nur ein befristetes Anerkenntnis erfolgt. Die Befristung wurde damit begründet (Seite 3 des Schreibens vom 12.11.2019):
„Die Folgen Ihrer Erkrankung waren in prognostischer Hinsicht nicht dauerhaft angelegt. Insbesondere war aufgrund der durchgeführten Behandlungen/Therapien mit einer stetigen Besserung Ihres Gesundheitszustandes zu rechnen“.
Diese Feststellung wurde durch Zitate aus den ärztlichen Berichten belegt. Die Voraussetzungen für ein befristetes Anerkenntnis waren im vorliegenden Fall somit gegeben.
3. Folge ist, dass der Kläger darlegen und beweisen muss, dass er gleichwohl auch nach Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit am 15.07.2019 weiterhin in bedingungsgemäßem Umfang, d.h. zu mindestens 50 % außerstande ist, seine Berufstätigkeit als Werksleiter auszuüben und damit bedingungsgemäß berufsunfähig ist.
Hier ist hingegen unstreitig, dass der Kläger nach dem 15.07.2019 wieder der Lage war, seine Tätigkeit als Werksleiter – wenn auch in leicht abgewandelter Form – auszuüben. Dass der Kläger seine Tätigkeit als Werksleiter überobligatorisch unter Raubbau an seiner Gesundheit ausübt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Aus den dargelegten Gründen wird der Berufung des Klägers der Erfolg versagt bleiben müssen.
V.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor. Über klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfragen hat der Senat nicht zu befinden. Er beabsichtigt eine einzelfallbezogene Entscheidung auf der Grundlage der nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung berufungsrechtlich nicht zu beanstandenden erstinstanzlichen Feststellungen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass in einer solchen neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die zu einer anderen Beurteilung führten, bestehen nicht. Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslosen Berufungen innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen, und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1220, 1222) hin.
VI.
Den Streitwert des Berufungsverfahrens beabsichtigt der Senat gemäß §§ 47 Abs. 1 GKG, 3, 9 ZPO auf 78.516,54 € festzusetzen. Auf die zutreffende Berechnung auf Seite 12 der Klageschrift wird Bezug genommen.


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