Verwaltungsrecht

1 B 69/18, 1 PKH 58/18, 1 B 69/18, 1 PKH 58/18

Aktenzeichen  1 B 69/18, 1 PKH 58/18, 1 B 69/18, 1 PKH 58/18

Datum:
20.9.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:200918B1B69.18.0
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 20. Juni 2018, Az: 10 LB 161/18, Beschlussvorgehend VG Hannover, 22. Januar 2018, Az: 10 A 5808/17

Gründe

1
A. Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2
B. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter I.), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter II.) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu unter III.) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
3
Der Senat hat zu einer im entscheidungserheblichen Kern inhalts- und weitestgehend wortgleichen Beschwerdebegründung gegen einen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nach § 130a VwGO folgendes ausgeführt (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2018 – 1 B 50.18 -):
“I. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 – 6 B 22.06 – Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 S. 1 f. und vom 11. November 2011 – 5 B 45.11 – juris Rn. 3). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.
Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 – 1 B 33.18 – juris Rn. 4).
2. Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil – soweit das jeweilige Vorbringen als Grundsatzrüge zu verstehen ist – eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
2.1 Die Beschwerde sieht zunächst unter Bezugnahme auf einen vor dem Verwaltungsgericht erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO grundsätzlichen Klärungsbedarf. Die Beschwerde ist nicht wegen der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zuzulassen:
“Ist der Verzicht auf Maßgabe […] auf mündliche Verhandlung in der 1. Instanz ebenfalls bindend für das Berufungsverfahren? Kann das Oberverwaltungsgericht […] trotz ‘der Maßgabe’ weiter auf eine mündliche Verhandlung verzichten, ohne dass dies eine Verletzung des Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zur Folge hätte? Ist daher der Verzicht in der 1. Instanz trotz Änderung der Rechtsauffassung in der 2. Instanz weiter bindend?”.
Die Beschwerde hat die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht dargelegt. Die aufgeworfenen Fragen stellen sich schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung durch Beschluss, mithin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht auf der Grundlage des vom Kläger erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, sondern auf der Grundlage des § 130a VwGO getroffen hat. Demnach kommt es nicht darauf an, ob der vor dem Verwaltungsgericht erklärte Verzicht für das Berufungsverfahren bindend ist.
2.2 Auch hinsichtlich der als klärungsbedürftig angesehenen Fragen,
“ob Erkenntnisse bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen (hier Erdbebenopfer) mit einzufließen sind in die Berücksichtigung bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und des Willens eines Staates – hier Italien -, die notwendigen Unterbringungskapazitäten zu schaffen,
ob geänderte politische Rahmenbedingungen, die eindeutig zeigen, dass internationales Recht keine Rolle mehr spielen soll, mit in die Lagebeurteilung einzufließen haben,
ob der Richtungswechsel der italienischen Politik, die inzwischen mehr als 51 % aktiv gegen Flüchtlinge aufgebracht hat und Parallelen zur Entwicklung von Ungarn zu erkennen sind, bei der Frage von ‘zukünftigen Systemmängeln’ und der Nichteinhaltung von EU-Richtlinien entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 – Nr. 37201/06 Saagi, juris Randnummer 29) mit einfließen muss.”
ist kein Zulassungsgrund dargelegt.
Der Beschwerdebegründung fehlt insoweit bereits eine substantiierte Auseinandersetzung mit den dazu angestellten Erwägungen des angefochtenen Beschlusses. Auch legt die Beschwerde nicht dar, inwieweit die aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich sind, zumal sie auch auf bloß mögliche zukünftige, zum maßgeblichen Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) noch ungewisse und nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizierbare Entwicklungen abstellt.
2.3 Schließlich kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht bezüglich der als klärungsbedürftig formulierten Fragen:
“Ist eine Garantieerklärung erforderlich, wenn […] in nicht nur wenigen Einzelfällen die sichere Möglichkeit besteht, dass Personen bei Rückführung nicht auf ihre Rechte und rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt werden, eine Garantieerklärung zu fordern, um Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 EMRK zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Aufnahmerichtlinie (scil.: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahmerichtlinie -) erfüllt ist?
Ist wegen der elementaren Bedeutung des Artikels 6 Abs. 1 Nr. 1 EMRK für die Durchsetzung der Rechte von Betroffenen von einem gravierenden Systemmangel auszugehen?
Sind auch Erkenntnisse über das Unvermögen des italienischen Staates oder das Nichtwollen des italienischen Staates mit in die Beurteilung, ob systemische Mängel vorliegen, einzubeziehen, die sich nicht unmittelbar auf das Asylverfahren beziehen (Notunterkünfte für Erdbebenopfer, Zurückweisung von Schiffbrüchigen, politisch neues Vorgehen)?
Sind die Mängel, die der aida report von Februar 2017 aufführt, gravierende Mängel im Sinne der […] Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes?
Ist die drohende langfristige Obdachlosigkeit vieler Dublin-III-Rückkehrer (mehr als 10 Tausend) ein systemischer Mangel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes?
Wie weit darf eine Abflachung von Unterbringungsstandards nach § 18 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie erfolgen und ab welchem Zeitraum wird der Tatbestand ‘vorübergehend’ nicht mehr erfüllt?”.
Soweit die Fragen auf eine (Un-)Vereinbarkeit von Auskunfts- bzw. Unterkunftsbedingungen mit den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie abzielen, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dar. Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. – und vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 – Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 – C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] – Rn. 101), mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. – vorangehend – der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) auch dann auszuschließen sei, wenn mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden.
Im Übrigen zielen die Fragen schon nicht auf die Klärung rechtlicher Maßstäbe – etwa bezüglich des Rechtsbegriffs der systemischen Mängel – ab, sondern betreffen Einwände gegen die Tatsachenfeststellung und -würdigung des Berufungsgerichts, die mit der auf Zulassung der Revision gerichteten Grundsatzrüge nicht zulässigerweise angegriffen werden kann.
II. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
1. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
2. Diesen Darlegungsanforderungen werden die erhobenen Divergenzrügen nicht gerecht.
2.1 Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit den als klärungsbedürftig angesehenen Fragen zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht (dazu bereits oben unter B.I.2.1.) eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 – 8 B 47.14 – (Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 85) und von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2008 – 2 BvR 482/07 – (NJW 2008, 3275) geltend macht, fehlt es bereits an der Benennung eines die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Rechtssatzes, der einem in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz widerspricht.
2.2 Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2015 – 4 B 15.15 – (juris) und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 – (BVerwGE 138, 289) geltend macht. Auch hier fehlt eine Darlegung widerstreitender abstrakter Rechtssätze.
2.3 Ebenso wenig wird die Rüge, es liege eine Abweichung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – (NVwZ 2014, 1039) vor, den Darlegungsanforderungen gerecht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung und Gegenüberstellung der vermeintlich widersprechenden Rechtssätze. Die Beschwerdebegründung lässt in diesem Kontext erkennen, dass vielmehr eine fehlerhafte Anwendung der in der Entscheidung vom 19. März 2014 dargestellten Maßstäbe bzgl. des Vorliegens systemischer Mängel eines Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedstaat und einer damit einhergehenden Verletzung des Art. 3 EMRK geltend gemacht wird. Eine fehlerhafte Anwendung vermag indes – wie aufgezeigt – eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen. Zudem trifft die in diesem Zusammenhang aufgezeigte Kritik an dem (vermeintlich) unzureichenden Vorbringen der Beklagten bereits im Ansatz nicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.
III. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Der vom Kläger mit Blick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege getroffen hat, geltend gemachte Verfahrensmangel ist weder unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, noch wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) oder einer Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend dargelegt.
Nach der Auffassung des Klägers hätte das Berufungsgericht nicht gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, weil der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht mindestens einmal die Gelegenheit erhalten habe, in der Tatsacheninstanz zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Der Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei vom Kläger nur mit der “Maßgabe” erteilt worden, dass das Gericht an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalte. Dieser Verzicht sei aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung in der Berufungsinstanz nicht weiter bindend. Das Berufungsgericht habe der Prozesserklärung ein falsches Verständnis zugrunde gelegt.
1.1 Soweit der Kläger hieraus einen Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geltend macht, ist ein solcher schon deshalb nicht dargelegt, weil die Norm auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung findet. Dem Wortlaut nach gilt Art. 6 Abs. 1 EMRK nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und für strafrechtliche Anklagen. Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1999 – 9 B 1084.98 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; Urteile vom 21. März 2000 – 9 C 39.99 – BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 – 1 C 15.01 – BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 – BVerwGE 153, 162 ; jeweils m.w.N.).
1.2 Die Beschwerde legt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch, dass das Berufungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, nicht dar. Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch § 108 Abs. 2 VwGO begründen einen Anspruch darauf, dass das rechtliche Gehör gerade in der mündlichen Verhandlung gewährt werden muss (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 – 1 BvR 765, 766/89 – BVerfGE 89, 381 ; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 108 Rn. 27 m.w.N.). Allerdings ergibt sich aus den Vorschriften zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 2 und 3 VwGO), dass der Gesetzgeber dem Rechtssuchenden im Verwaltungsprozess einen mit wenigstens einer mündlichen Verhandlung versehenen Rechtszug gewährleisten wollte (BVerwG, Beschluss vom 8. April 1998 – 8 B 218.97 – Buchholz 340 § 15 VwZG Nr. 4). Dies kann zu einer Einschränkung des dem Berufungsgericht im Rahmen von § 130a VwGO zustehenden Ermessens in der Weise führen, dass es u.a. dann von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss absehen muss, wenn das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (BVerwG, Beschluss vom 8. April 1998 – 8 B 218.97 – Buchholz 340 § 15 VwZG Nr. 4). Haben die Beteiligten dagegen in der ersten Instanz freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 – 2 C 4.97 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113). Dies war hier der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass dies vom Kläger gerügt worden ist, ohne mündliche Verhandlung entschieden. Soweit der Kläger dagegen einwendet, er habe den Verzicht nur mit der “Maßgabe” erteilt, dass das Gericht an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalte, legt dies keinen Verfahrensmangel dar. Die Verzichtserklärung nimmt erkennbar Bezug auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts, es werde den Kläger nicht an einem Verzicht auf mündliche Verhandlung festhalten, wenn es an der zuvor geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhalte. Vor diesem Hintergrund ist hier die Verzichtserklärung schon nicht als bedingte Erklärung zu werten, was der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Prozesserklärungen, auch solchen nach § 101 Abs. 2 VwGO widersprechen könnte (BVerwG, Beschluss vom 17. September 1998 – 8 B 105.98 – Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 24); diese Auslegung unterstützt, dass nicht davon auszugehen ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger eine unwirksame Verzichtserklärung hat abgeben wollen. An die Wirkungen dieser Prozesserklärung ist der – bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene – Kläger gebunden. Der Erklärung lässt sich jedenfalls eindeutig nicht der ihr nunmehr zugeschriebene Inhalt entnehmen, dass auch das Berufungsgericht an seiner Rechtsprechung festhalte oder sonst die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestätigte; die Erklärung war nach Inhalt und Kontext nur auf den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Prozess vor dem Verwaltungsgericht zu beziehen. Das Berufungsgericht, das nach § 130a VwGO beschlossen hat, hatte daher auch keine Veranlassung, in seiner Entscheidung auf diese “Maßgabe” näher einzugehen.
1.3 Soweit die Beschwerde geltend macht, die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stelle eine unzulässige Verkürzung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dar, hat sie einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Die Beschwerde wendet insofern ein, das Rechtsmittel des Klägers sei zumindest teilweise ineffektiv geworden, weil der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, sein Begehren auch persönlich vorzutragen, nämlich dahingehend, dass er das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollte und will.
Art. 19 Abs. 4 GG verbietet eine Auslegung und Anwendung von Verfahrensvorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1975 – 2 BvR 630/73 – BVerfGE 40, 272 , vom 15. April 1980 – 2 BvR 970/79 – BVerfGE 54, 94 , vom 2. Dezember 1987 – 1 BvR 1291/85 – BVerfGE 77, 275 und vom 8. Oktober 1991 – 1 BvR 1324/90 – BVerfGE 84, 366 ). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. März 1988 – 2 BvR 233/84 – BVerfGE 78, 88 und vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 u.a. – BVerfGE 96, 27 ; Kammerbeschluss vom 30. Juni 2005 – 1 BvR 2615/04 – BVerfGK 5, 369 m.w.N.).
Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der Anspruch des Klägers auf wirksame gerichtliche Kontrolle im Berufungsverfahren trotz uneingeschränkt bestandener Möglichkeit des schriftlichen Vortrags verletzt bzw. die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden sein soll. Die Beschwerde hätte insofern darlegen und aufzeigen müssen, warum das Rechtsschutzbegehren des Klägers gerade die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erfordert hätte.
2. Auch soweit die Beschwerde dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ein Verfahrensfehler in einer Verletzung des § 130a VwGO insoweit gesehen wird, dass eine Entscheidung im Beschlusswege aufgrund eines neuen Vortrags zur Sach- und Rechtslage in der Berufungsinstanz nicht hätte ergehen dürfen, fehlte es an einer hinreichenden Darlegung.
Nach der Vorschrift des § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ist das Einstimmigkeitserfordernis erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift enthält keine expliziten materiellen Vorgaben für die richterliche Entscheidung, ob von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen wird oder nicht. Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 – BVerwGE 138, 289 Rn. 22 m.w.N.).
Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, im Beschlusswege nach § 130a Satz 1 VwGO zu entscheiden, derartige sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde lagen. Auch wenn neuer Vortrag zur Sach- und Rechtslage grundsätzlich für die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung sprechen kann, hat das Oberverwaltungsgericht hier unter Verweis auf seine kurz zuvor getroffene und für den Fall des Klägers einschlägige Grundsatzentscheidung eine sachlich nachvollziehbare Begründung für seinen Entschluss gegeben. Auch wurde der Kläger zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO vorher angehört. Hinreichende Gründe, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch erforderlich erscheinen ließen, hat der Kläger daraufhin nicht geltend gemacht.
3. Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass der Kläger einen Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem bestimmte abweichende Erkenntnisse nicht berücksichtigt worden seien, legt die Beschwerde einen solchen Verstoß schon nicht hinreichend dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde wendet insofern ein, dass nicht ersichtlich sei, dass im Einzelnen angeführte Erwägungen im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Italien in Betracht gezogen worden seien.
3.1 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – BVerwGE 144, 230 Rn. 10). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ).
Solche besonderen Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Aus der Formulierung der Beschwerdebegründung geht zum Teil schon nicht deutlich hervor, ob eine (vermeintlich) unzureichende Bewertung der Unterbringungs- und Versorgungsstandards von Flüchtlingen in Italien durch die Beklagte oder durch das Berufungsgericht gerügt wird. Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung, woraus sich ergibt, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten einschließlich der darin bezeichneten Auskünfte nicht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt haben soll.
3.2 Soweit das Beschwerdevorbringen insoweit dahingehend zu verstehen wäre, dass der Kläger eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung, wäre ein – angeblicher – Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen. Ein solcher Fehler kann einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 – 9 BN 2.01 – Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 11 f.). Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11.18 – juris Rn. 3 m.w.N.). Derartige Fehler werden hier von der Beschwerde indes nicht substantiiert aufgezeigt.
3.3 Den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht wird, soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geltend macht, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht erkennen lasse, dass es sich mit der Frage auseinandergesetzt habe, “unter welchen Umständen bis zu welchem Umfange bei einer Vielzahl von Asylbewerbern eine Abflachung der Standards der Unterbringung von Asylbewerbern noch im Sinne des Artikel 3 EMRK hinnehmbar” sei, und geltend gemacht wird, es habe sich aufgedrängt, sich mit der Frage zu beschäftigen, wann Standards nach Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verletzt seien, wenn es bei der Qualität der Unterbringung zu erheblichen Engpässen kommen könne, auch habe das Gericht nicht bewertet, dass es Glücksache sei, eine Unterkunft zu finden und sich eine medizinische Versorgung zu sichern und sich insgesamt nicht inhaltlich mit den Ausführungen des AIDA-Reports von Februar 2017 auseinandergesetzt.
Für die Frage, ob ein Rückführungsverbot für Schutzsuchende besteht, kommt es maßgeblich darauf an, ob bei der beabsichtigten Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der EU mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 4 GRC bzw. des Art. 3 EMRK droht (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 – und vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU -). Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage eingehend geprüft und im Ergebnis verneint. Dabei hat das Gericht die Unterbringungssituation und die Gesundheitsversorgung für Dublin-Rückkehrer umfassend gewürdigt und sich dabei ersichtlich auch mit dem Inhalt des AIDA-Reports von Februar 2017 auseinandergesetzt. Dass hier besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen auf eine mangelnde Kenntnisnahme und Erwägung der vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung für maßgeblich erachteten Umstände schließen ließen, legt die Beschwerde nicht dar. Stattdessen wendet sie sich der Sache nach im Gewande der Verfahrensrüge gegen die ihrer Auffassung nach insoweit unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen des Oberverwaltungsgerichts. Damit vermag sie – wie aufgezeigt – eine Gehörsrüge nicht erfolgreich darzutun.”
4
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen auch für die vorliegende Beschwerde.
5
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2018 – 2 BvR 2419/18 – nicht zur Entscheidung angenommen.


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