Verwaltungsrecht

1 W-VR 2/21

Aktenzeichen  1 W-VR 2/21

Datum:
8.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:080621B1WVR2.21.0
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Tatbestand

1
Der vom Dienst freigestellte Antragsteller begehrt seine vorläufige fiktive Versetzung auf ein nach Besoldungsgruppe A 15 bewertetes dienstpostenähnliches Konstrukt.
2
Der … geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine auf seinen Antrag hin verlängerte Dienstzeit endet mit Ablauf des 31. Januar … Zuletzt wurde er am 1. Dezember … zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober … in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Er ist seit Februar … durchgängig in Funktionen als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen vom Dienst freigestellt.
3
Im Hinblick auf die Freistellung erstellte das Personalamt der Bundeswehr unter dem 6. April 2011 eine Referenzgruppe nach der damals geltenden Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten vom 11. Juni 2002, in der der Antragsteller unter insgesamt neun Soldaten den Rangplatz 4 einnimmt. Hierüber wurde er mit Schreiben des Personalamts vom 6. Mai 2011 informiert.
4
Mit Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. November 2020 beantragte der Antragsteller seine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15.
5
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2020, eröffnet am 8. Januar 2021, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Referenzgruppe bei Beginn der Freistellung im Jahre 2011 erlasskonform gebildet worden sei. Inzwischen sei eine Referenzperson in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen und sieben Referenzpersonen als Oberstleutnant A 14 zur Ruhe gesetzt worden. Eine Einweisung des Antragstellers in eine Planstelle der Besoldungshöhe A 15 sei daher im Rahmen der Referenzgruppe nicht möglich.
6
Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 30. Januar 2021 Beschwerde. Er wandte sich zugleich gegen die Beibehaltung der gebildeten Referenzgruppe und beantragte seine fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 ergänzte die Bevollmächtigte des Antragstellers, dass die Referenzgruppe in ihrer aktuellen Zusammensetzung nicht mehr zu einer Laufbahnnachzeichnung führen könne, weil der Antragsteller praktisch den letzten Platz belege; es könnten keine drei weiteren Beförderungen mehr erfolgen. Es werde daher beantragt, eine neue Referenzgruppe zu erstellen, weil andernfalls die Möglichkeit der Förderung nachhaltig vereitelt würde.
7
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. Februar 2021 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO beantragt. Zur Begründung führt er insbesondere aus:
Er habe beim Verwaltungsgericht A. einen weiteren Antrag gemäß § 123 VwGO auf Freihaltung einer Beförderungsplanstelle der Dotierungshöhe A 15 gestellt. Zur Sicherung seines Beförderungsanspruchs sei die hier geltend gemachte vorläufige fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten erforderlich. Da diese wieder rückgängig gemacht werden könne, handele es sich nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache. Hilfsweise begehre er vorläufige Regelungen in Bezug auf die Referenzgruppe. Er habe auch einen Anordnungsanspruch, weil die Ablehnung seiner fiktiven Versetzung und seiner Beförderung sein Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletze. Nach der derzeitigen Referenzgruppe komme eine Förderung nicht mehr in Betracht, weil keine drei weiteren Beförderungen von Referenzgruppenmitgliedern mehr möglich seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass seine Dienstzeit aus dienstlichen Gründen verlängert worden sei, weshalb eine neue Referenzgruppe zu bilden sei.
8
Der Antragsteller beantragt,
die Bundesministerin der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig fiktiv auf einen Dienstposten/ein dienstpostenähnliches Konstrukt der Dotierungsebene A 15 zu versetzen, bis über seinen diesbezüglichen Antrag bestandskräftig entschieden worden ist,
hilfsweise, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Beibehaltung der Referenzgruppe anzuordnen und der Bundesministerin der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für ihn eine erlasskonforme Referenzgruppe zu bilden und über seinen Antrag auf fiktive Versetzung zu entscheiden.
9
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10
Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzinteresse und ein Anordnungsgrund. Er könne durch die einstweilige Anordnung seine Rechtsstellung nicht verbessern, weil ihm bereits vor dem Verwaltungsgericht A. mit Schreiben vom 10. Februar 2021 die Zusicherung erteilt worden sei, dass ihm eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 für den Fall einer Abhilfe im Beschwerdeverfahren oder des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehe. Auch die hilfsweise beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Beibehaltung der Referenzgruppe habe keinen rechtlichen Nutzen. Zudem begehre der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache. Er habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Referenzgruppe sei erlasskonform gebildet und bestandskräftig. Die Beschwerde des Antragstellers betreffe die Ablehnung seines Antrags auf Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15; der Hinweis auf die Referenzgruppe wiederhole nur die Rechtslage und stelle keine neue Entscheidung in der Sache dar. Die Referenzgruppe müsse auch nicht deshalb geändert werden, weil der Antragsteller seinen Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben habe. Dass die Referenzgruppe nicht zu einer Förderung geführt habe, stelle keinen Mangel dar. Eine Referenzgruppe diene nicht dem Zweck der Förderung, sondern der Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung im Vergleich mit nicht freigestellten Personen, was auch bedeuten könne, dass ein bestimmter Dienstgrad nicht erreicht werde.
11
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.


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