Verwaltungsrecht

2 B 73/20

Aktenzeichen  2 B 73/20

Datum:
16.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:161221B2B73.20.0
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. August 2020, Az: 6 B 18.2657, Urteilvorgehend VG Augsburg, 7. Juni 2018, Az: Au 2 K 16.1789, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 2020 wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1
1. Der Kläger wendet sich gegen die ihm für den Beurteilungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 erteilte Regelbeurteilung vom 6. März 2015. Der Widerspruch gegen diese Beurteilung war ebenso erfolglos wie nachfolgend die Klage und die Berufung.
2
Ebenfalls in zwei Instanzen ohne Erfolg war der Eilantrag des Klägers gegen die Ernennung von Konkurrenten in der Beförderungsrunde 2015. Auch im Hauptsacheverfahren zu diesem Eilverfahren unterlag der Kläger sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Berufungsgericht.
3
Während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hob die Beklagte die angegriffene Regelbeurteilung auf. Im April 2021 erteilte die Beklagte dem Kläger eine neue Regelbeurteilung für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum.
4
Der Kläger beantragt nunmehr festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung vom 6. März 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 rechtswidrig waren.
5
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Das Verfahren hat sich in der Hauptsache wegen der Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung erledigt und dem Kläger steht kein Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu.
6
a) Die Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach der Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2001 – 2 C 16.00 – BVerwGE 114, 149 und vom 11. Dezember 2003 – 7 C 19.02 – BVerwGE 119, 329 , Beschlüsse vom 3. Juli 2006 – 7 B 18.06 – juris Rn. 11 und vom 6. November 2013 – 4 BN 29.13 – BRS 2013, 365 ). So verhält es sich hier.
7
Die vom Kläger beantragte Aufhebung der angegriffenen Beurteilung ist nicht bloß ein unselbstständiges Element des Leistungsbegehrens, das auf Erstellung einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung gerichtet ist. Die angegriffene Beurteilung bestimmt zugleich den Gegenstand der jeweiligen Klage (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 – BVerwGE 111, 318 , vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07 – juris Rn. 10 und vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 – BVerwGE 150, 359 Rn. 12). Diese zielt auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der angegriffenen dienstlichen Beurteilung ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – BVerwGE 153, 48 Rn. 9, vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 – Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 13 und vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – BVerwGE 169, 254 Rn. 10). Dem Klagebegehren in der Hauptsache wurde daher durch die Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung vom 6. März 2015 die Grundlage entzogen und die Hauptsache hat sich erledigt.
8
b) Dem Kläger steht kein Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu.
9
Zwar führt allein der Eintritt eines erledigenden Ereignisses hinsichtlich der Hauptsache nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der durch das angefochtene Urteil beschwerte Beteiligte kann die Beschwerde unter Umständen vielmehr deshalb einlegen und fortführen, damit in dem erstrebten Revisionsverfahren die prozessualen Folgerungen aus einer zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung gezogen werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 – 6 B 1.14 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 14 ff., vom 25. Juni 2015 – 9 B 69.14 – juris Rn. 5 und vom 22. Februar 2018 – 9 B 26.17 – juris Rn. 2).
10
Allerdings entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der die Beschwerde führende Kläger das Verfahren – wie im Streitfall – in der Hauptsache fortführen möchte und ihm für einen Übergang in ein zulässiges Feststellungsbegehren das Feststellungsinteresse fehlt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1985 – 8 B 128.84 – BVerwGE 72, 93 , vom 21. August 1995 – 8 B 43.95 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 279 S. 11 f. und vom 10. März 2010 – 3 B 83.09 – juris Rn. 2; BFH, Beschlüsse vom 9. August 2001 – VII B 34/01 – BFH/NV 2001, 1604 und vom 19. April 2016 – II B 66/15 – BFH/NV 2016, 1059 ; BSG, Beschluss vom 11. August 2021 – B 6 KA 3/21 B – juris Rn. 10 f.).
11
Ein Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 Rn. 20 und vom 12. November 2020 – 2 C 5.19 – BVerwGE 170, 319 Rn. 13). An einem solchen Feststellungsinteresse fehlt es vorliegend.
12
aa) Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr scheidet aus, wenn die neue Rechtsbeeinträchtigung bereits eingetreten ist. In diesem Fall kann ein Fortsetzungsfeststellungsurteil die bereits eingetretene Wiederholung der geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung nicht mehr verhindern. Rechtsschutz ist durch ein Vorgehen gegen die neue Rechtsbeeinträchtigung zu erlangen (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 26.15 – juris Rn. 18, Beschlüsse vom 31. Januar 2019 – 8 B 10.18 – juris Rn. 9 und vom 17. Dezember 2019 – 9 B 52.18 – Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 15). Die Wiederholungsgefahr hat sich mit der Neuerteilung der Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2013 im April 2021 verwirklicht. Der Kläger ist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die neu erstellte Regelbeurteilung zu verweisen.
13
bb) Es besteht darüber hinaus auch kein Präjudizinteresse für ein Schadensersatzverfahren. Soll die Feststellung dazu dienen, ggf. in einem weiteren Prozess Ersatzansprüche geltend zu machen, ist das berechtigte Interesse zu bejahen, wenn der beabsichtigte Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 – BVerwGE 140, 83 Rn. 12 und vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – BVerwGE 165, 305 Rn. 17).
14
Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch und auch ein Amtshaftungsanspruch stehen dem Kläger im Streitfall offensichtlich nicht zu, weil es jedenfalls an einem Verschulden der für die Beklagte handelnden Amtswalter bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung vom 6. März 2015 fehlt.
15
Ein Verschulden der handelnden Amtswalter ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach nicht nur summarischer Prüfung, also regelmäßig in einem Hauptsacheverfahren, die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet werden kann (sog. Kollegialgerichtsregel; stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99 und vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – BVerwGE 165, 305 Rn. 20).
16
Danach ist im Streitfall ein Verschulden der für die Beklagte handelnden Amtswalter zu verneinen, da das Berufungsgericht und das Verwaltungsgericht (Kammerbesetzung) die streitgegenständliche Beurteilung für rechtmäßig befunden haben.
17
Die Anwendung der Kollegialgerichtsregel ist vorliegend nicht deshalb ausgeschlossen, weil die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers eine “grundlegende Maßnahme” einer “zentralen Dienststelle” oder “obersten Dienststelle” bei Anwendung eines “besonders vertrauten Spezialgesetzes” war. Bei der Erstellung von Beurteilungen handelt es sich um turnusgemäß wiederkehrende Verwaltungsentscheidungen. Die hierbei zu beachtenden Regelungen des Beamtenrechts sind keine “Spezialgesetze”, sondern eine Querschnittsmaterie, die alle mit dienstlichen Beurteilungen und Auswahlentscheidungen befassten Bediensteten in allen Dienststellen des Landes und des Bundes anzuwenden haben und die ihnen gleichermaßen vertraut sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – BVerwGE 165, 305 Rn. 25, 27).
18
Auch die übrigen Voraussetzungen der sog. Kollegialgerichtsregel sind erfüllt, weil die gerichtlichen Entscheidungen, die die streitgegenständliche Beurteilung für rechtmäßig befunden haben, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhten. Daran fehlt es nur dann, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat, wenn es bereits in seinem Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist, wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99 und vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – BVerwGE 165, 305 Rn. 28; BGH, Urteil vom 9. Juli 2020 – III ZR 245/18 – NVwZ-RR 2021, 298 Rn. 17).
19
Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und ist auch nicht in seinem Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen.
20
Dies gilt vor allem für die vom Kläger angegriffenen Ausführungen zur Berücksichtigung einer höherwertigen Tätigkeit und zur Bildung eines Gesamturteils auf einer Skala mit sechs Notenstufen aus Einzelkriterien mit einer fünfstufigen Skala. Zutreffend ist dabei die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, dass Beurteiler nicht sein darf, wer dasselbe oder ein niedrigeres Statusamt als der Beurteilte innehat (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – BVerwGE 161, 240 Rn. 16). Das Berufungsgericht ist weiter von der zutreffenden Grundannahme ausgegangen, dass es einer – ggf. kurzen – Begründung des Gesamturteils insbesondere dann bedarf, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 13.14 – PersV 2016, 256 Rn. 30 und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – BVerwGE 161, 240 Rn. 42; Beschluss vom 13. Januar 2021 – 2 B 21.20 – juris Rn. 16). Ebenfalls zutreffend ist die Grundannahme, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – BVerfGK 20, 77 ; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 52 und Urteil vom 9. September 2021 – 2 A 3.20 – juris Rn. 35).
21
Zutreffend ist schließlich die Grundannahme des Berufungsgerichts, dass die Vergleichsgruppe für die Bestimmung der Richtwerte für die Vergabe der Spitzennoten homogen zusammengesetzt sein muss und ihr deshalb grundsätzlich Beamte derselben Laufbahn und desselben Statusamtes angehören müssen (BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 – BVerwGE 124, 356 und vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 – BVerwGE 157, 366 Rn. 42 ff.).
22
Entgegen der Annahme der Beschwerde hat das Berufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung insofern auch nicht einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt, weil es davon ausgegangen ist, dass die Vergleichsgruppe des Klägers mit Beamten derselben Laufbahn gebildet worden ist. Das Berufungsgericht hatte weder aufgrund des Vorbringens der Beteiligten noch aufgrund der ihm vorliegenden Akten einen Grund dafür, diesen Sachverhalt näher zu ermitteln. Insbesondere bestand entgegen der Beschwerde kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären, weil die Konkurrenten der Beförderungsauswahlentscheidung ausweislich der als Anlage R2 vorgelegten Beurteilungen unterschiedlichen Laufbahnen angehörten. Die Zusammensetzung der Gruppe der in dem konkreten Leistungsvergleich berücksichtigten Beamten betrifft nicht die Frage der Zusammensetzung der richtwertorientierten Vergleichsgruppe. Es handelt sich um unterschiedliche Aspekte. Im Übrigen ist eine eventuell rechtswidrige Vergleichsgruppenbildung von Klägerseite erstmals in der Nichtzulassungsbeschwerde thematisiert worden.
23
Ob das Berufungsurteil im Ergebnis richtig ist, ist in dem vorliegenden Verfahrensstadium nicht zu überprüfen. Maßgebend ist allein, ob dem Berufungsurteil Mängel anhaften, die zur Durchbrechung der Kollegialgerichtsregel führen. Daran fehlt es.
24
cc) Entgegen der Ansicht des Klägers hat er auch kein Rehabilitationsinteresse. Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn die streitige Beurteilung den Kläger unabhängig von seinem Berufsleben als Beamter in seinen Rechten verletzt hat, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 – 2 C 33.79 – Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21 S. 20 und Beschluss vom 20. November 1990 – 2 B 51.90 – BayVBl 1991, 315). Dies ist bei einer auf die Gesamtnote “sehr gut” lautenden dienstlichen Beurteilung mit durchweg positiven Formulierungen, die dem Kläger weder Pflichtverletzungen noch sonst die Achtung seiner Persönlichkeit Beeinträchtigendes zur Last legt, offensichtlich nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 – 2 C 33.79 – Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21 S. 20). Dass die Beurteilung des Klägers vom 6. März 2015 nicht so ausgefallen ist, wie sie seiner Meinung nach hätte ausfallen müssen, begründet das erforderliche Rehabilitationsinteresse nicht.
25
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben