Verwaltungsrecht

5 C 11/19

Aktenzeichen  5 C 11/19

Datum:
5.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:050321U5C11.19.0
Spruchkörper:
5. Senat

Leitsatz

Für die Eingliederung von Klebebrackets kann neben der Nummer 6100 nicht zusätzlich auch die Nummer 2197 Anlage 1 GOZ abgerechnet werden, weil deren selbstständige Berechnungsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 5. Juli 2019, Az: 2 A 301/17, Urteilvorgehend VG Chemnitz, 1. März 2017, Az: 3 K 2206/14, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über den Umfang von Beihilfeleistungen für die Eingliederung von Brackets im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung.
2
Die Klägerin ist Beamtin des Freistaats Sachsen und für ihren im Jahr 2002 geborenen Sohn beihilfeberechtigt. Für eine bei diesem geplante kieferorthopädische Behandlung reichte sie im Jahr 2014 bei der zuständigen Beihilfestelle einen Behandlungsplan ein, der u.a. für die Eingliederung von Brackets neben der Nummer 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte auch die dortige Nummer 2197 (adhäsive Befestigung) vorsah.
3
Die Beihilfestelle erkannte die aufgeführten Aufwendungen mit Ausnahme des Ansatzes der Nummer 2197 des Gebührenverzeichnisses als dem Grunde nach beihilfefähig an. Die Abrechnung der adhäsiven Befestigung sei neben der Nummer 6100 des Gebührenverzeichnisses nicht beihilfefähig, weil Letztere ihrem Leistungsinhalt nach eine Klebebefestigung umfasse. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2014 zurückgewiesen.
4
Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Anerkennung der Leistung nach der Nummer 2197 neben der Nummer 6100 des Gebührenverzeichnisses. Die hierzu ergangene Rechtsprechung der Zivilgerichte bejahe die Abrechenbarkeit nahezu einhellig; dieser sei zu folgen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen der Gebührenordnung gesorgt. Diese Auslegung, nach welcher die Nummern 6100 und 2197 des Gebührenverzeichnisses nicht nebeneinander anwendbar seien, sei nicht nur vertretbar, sondern entgegen der in der Zivilrechtsprechung mehrheitlich vertretenen gegenteiligen Ansicht auch rechtlich zutreffend. Weder eine Auslegung nach dem Wortlaut noch nach der Systematik ergebe, dass eine parallele Abrechnungsmöglichkeit zwingend sei. Vielmehr ergebe eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck, dass die Eingliederung des Klebebrackets im Rahmen der Nummer 6100 des Gebührenverzeichnisses und die adhäsive Befestigung nach dessen Nummer 2197 identische Leistungen darstellten und nicht nebeneinander abrechenbar seien.
5
Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die beanstandete Abrechnung stehe im Einklang mit der Gebührenordnung.
6
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts.


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