Verwaltungsrecht

Abgelehnter Antrag auf Berufungszulassung

Aktenzeichen  13a ZB 17.31832

Datum:
20.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2249
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3
VwGO § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht stellt keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Ablehnung von – auch substantiierten – Beweisanträgen für Behauptungen, für die es mangels einer in sich stimmigen Verfolgungsgeschichte an einem plausiblen Anhaltspunkt fehlt, ist nicht zu beanstanden. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 8 K 17.31051 2017-10-24 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Oktober 2017 bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.
Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags zunächst vor, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Dies gelte für den im angegriffenen Urteil implizit aufgestellten Rechtssatz, dass konflikttypische Beweisnotstände im Herkunftsstaat allein zu Lasten des Schutzsuchenden gehen (UA S. 7, letzter Absatz). So habe das Verwaltungsgericht von UNAMA nicht belastbar ermittelte Opferzahlen trotz der auch laut UNAMA selbst existierenden Dunkelziffer zu seinen Lasten im Zweifel mit Null angesetzt. Mit seinem diesbezüglichen Vortrag in der Klagebegründung vom 4. September 2017 (dort S. 4-6) habe sich das Verwaltungsgericht nicht einmal ansatzweise argumentativ auseinandergesetzt. Insbesondere habe er hier darauf hingewiesen, dass etwa das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen angesichts der Dunkelziffer und der strikten UN-Erhebungsstandards von einer gebotenen Verdreifachung der von UNAMA verzeichneten Opferzahlen ausgehe (NdsOVG, U.v. 7.9.2015 – 9 LB 98/13 – juris). Auch das Schweizer Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung vom 13.10.2017 (Az. D-5800-2016) auf eine tatsächlich wohl deutlich höhere Zahl ziviler Opfer in Afghanistan hingewiesen. Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage ergebe sich aus der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlichen Bedeutung einer quantitativ ermittelten Gefahrendichte im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2013 – 13a ZB 12.30470 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Hiervon ausgehend hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger wird insoweit bereits den Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht. Er formuliert bereits keine zu klärende Rechts- oder Tastsachenfrage. Es findet auch keine rechtliche Aufarbeitung der aufgeworfenen Thematik nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils statt, insbesondere fehlt es an einer hinreichenden Durchdringung der Materie und einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht den klägerseitig behaupteten Rechtssatz im Urteil nicht – auch nicht konkludent – aufgestellt (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 13a ZB 17.31153 – n.V.).
Der Kläger trägt ferner zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). So habe das Verwaltungsgericht seinen Vortrag in den Entscheidungsgründen des Urteils nur mangelhaft berücksichtigt. Ohne nachvollziehbare Begründung gehe das angegriffene Urteil (UA Rn. 17 und 19) trotz seines eindeutigen Vortrags davon aus, dass er keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände glaubhaft vorgetragen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei jedoch eine fachgerichtliche Bewertung dann zu beanstanden, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist (BVerfG, B.v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 – DVBl 2000, 1048 – juris Rn. 28/50). So liege der Fall auch hier. Dass er den Namen der Firma, bei der er in Afghanistan als Wachmann gearbeitet habe („NMRC“), beim Bundesamt nicht immer präsent gehabt habe, sei richtigerweise nicht überraschend, nachdem er quasi als Leiharbeiter von einem einheimischen Mittelsmann angestellt worden sei, ohne je einen Firmensitz gesehen zu haben. In Afghanistan sei die Firma auch schlicht nach dem von seinem Einsatzort entfernten Firmensitz mit „Camp Liz“ bezeichnet worden. Dass er die in der vorgelegten Bestätigung verwendete Funktionsbezeichnung „APPF Guard“ nicht gekannt habe, sei damit zu erklären, dass er dort eingestandenermaßen nicht in einer solchen Position, die eine formelle Ausbildung erfordere, tätig gewesen sei; die Firma habe seine Tätigkeit als ungelernter Wachmann jedoch für die Bestätigung aufwerten wollen. Auf die Frage nach bedrohlichen Situationen habe er zunächst von seiner Arbeit als Wachmann berichtet, weil dort die Zusammenarbeit von Menschen verschiedener Religionen gefährliche Situationen produziert habe, da die Taliban Kontakte zu anderen Religionen strikt ablehnten. Erst in der Folge der Ausforschung seiner Identität habe sich die Bedrohung auch auf seine Wohnung (Ablegen von Drohbriefen an der Wohnungstür) ausgedehnt. Er sei auch nach Beendigung der Arbeit weiter gefährdet gewesen, da die Taliban ja von seiner früheren Tätigkeit gewusst hätten. Es sei auch kein Widerspruch, dass er nach Aufgabe der Tätigkeit untergetaucht sei, nachdem der beim Bundesamt angegebene dritte Taliban-Besuch bei ihm zu Hause auch bereits nach Aufgabe der Tätigkeit erfolgt sei.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 – NJW 2003, 1924 – juris Rn. 42). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305 – juris Rn. 15). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 – juris Rn. 45), sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, B.v. 23.7.2003 – 2 BvR 624/01 – NVwZ-RR 2004, 3 – juris Rn. 17; B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 – juris Rn. 39).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war dem Kläger vorliegend das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr seinen Verfolgungsvortrag beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt und ihn gemäß § 108 Abs. 1 VwGO gewürdigt (UA S. 5 f.). Auch soweit der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht ohne nachvollziehbare Begründung das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände in seinem Fall verneint habe, führt dies nicht weiter. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht stellt keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann bei solchen Mängeln im Einzelfall allenfalls bei gravierenden Verstößen verletzt sein (BVerfG, B.v. 8.4.2004 – 2 BvR 743/03 – NJW-RR 2004, 1150), oder wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, weil etwa die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710.94 – NVwZ-RR 1996, 359 – juris Rn. 7; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 20 ZB 18.31234 – juris Rn. 2). Derartige gravierende Mängel sind vorliegend nicht gegeben und werden klägerseitig auch nicht vorgetragen. Vielmehr versucht der Kläger im Zulassungsantrag lediglich, die durch das Verwaltungsgericht im Lichte von § 108 Abs. 1 VwGO jedenfalls in vertretbarer Weise als Ungereimtheiten bzw. Widersprüche erachteten Umstände aufzulösen bzw. zu erklären.
Ferner trägt der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, dass die Ablehnung von Beweisanträgen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung die sinngemäßen Anträge des Klägers abgelehnt, ein Gutachten eines Berliner Instituts einzuholen zum Beweis, dass mit wissenschaftlichen Methoden für Afghanistan tatsächlich von einer zehnfach höheren Opferzahl als von UNAMA dokumentiert auszugehen sei (Beweisantrag A.) sowie ein Gutachten zweier Sachverständiger einzuholen zum Beweis, dass der Distrikt Shwak (Shawak) in der Provinz Paktya und die dortige Zivilbevölkerung besonders von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen seien (Beweisantrag B.1), dass die staatlich betriebenen Straßenarbeiten dort von den Aufständischen als gegen sie gerichtet wahrgenommen würden und folglich dem Kläger von diesen aufgrund seiner Tätigkeit als APPF-Guard für das Straßenbauunternehmen NRMC eine politisch-feindliche Haltung zugeschrieben werde (Beweisantrag B.2), dass die Taliban in ganz Afghanistan – selbst in der Millionenstadt Kabul – über Informationsnetzwerke verfügten, die es ermöglichten, Gegner aufzuspüren und mithin die Gefahr bestehe, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin aufgespürt, identifiziert und Opfer von Racheaktionen werde (Beweisantrag B.3), dass kein Afghane in der Anonymität einer anderen Provinz oder Stadt untertauchen könne, da ohne Preisgabe der biographischen Hintergründe und Herkunft niemand in einer Wohnumgebung als Nachbar geduldet werde (Beweisantrag B.4), dass der nicht zu verheimlichende Aufenthalt des Klägers im westlichen Ausland weitere erhebliche individuelle Gefahrerhöhungen mit sich bringe (Beweisantrag B.5) sowie dass der Kläger als Paschtune ohne familiäres Netzwerk nirgends im Norden oder Westen Afghanistans – auch nicht in Kabul – in der Lage wäre, seine elementarsten Grundbedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums zu sichern (Beweisantrag B.6).
Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 30.1.1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141 – NJW 1986, 833 – juris Rn. 10; BVerfG, B.v. 18.6.1993 – 2 BvR 1815/92 – NVwZ 1994, 60 – juris Rn. 38). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5). Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, kann das Gericht von einer erneuten Begutachtung absehen, wenn die bisherigen Erkenntnismittel auch für die Würdigung der neu behaupteten Tatsache ausreichen. Auskünfte oder gutachtlichen Stellungnahmen sind aber dann ungenügend, wenn sie unvollständig, widersprüchlich oder sonst wie nicht nachvollziehbar sind, wenn der Gutachter nicht sachkundig oder nicht unparteiisch ist, wenn durch neuen erheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder das bisherige Beweisergebnis sonst wie ernsthaft erschüttert wird; außerdem dann, wenn die Fragestellung der bisherigen Gutachten aufgrund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung überholt ist (BVerwG, B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – NVwZ-RR 2013, 620 – juris Rn. 4 f.). Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn es nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts auf den unter Beweis gestellten Sachverhalt nicht ankommt (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 10). Reichen die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (BVerwG, B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – NVwZ-RR 2013, 620 – juris Rn. 4). Der konkrete und plausible Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts aufgrund vorliegender und ausgewerteter Erkenntnisquellen hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob die betreffende Quelle hinreichend klare Aussagen zu der betreffenden Frage enthält.
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die inmitten stehenden Beweisanträge rechtsfehlerfrei abgelehnt. Hinsichtlich der Beweisanträge A. und B.1 greift die Rüge des Klägers nicht durch, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts keinerlei Bezug zum seinem Vortrag habe und völlige Ignoranz gegenüber den detaillierten Ausführungen in der Klagebegründung vom 4. September 2017 (dort S. 4-6) zeige. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass nicht substantiiert dargelegt worden sei, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde als jene, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 6). Insoweit hatte das Verwaltungsgericht insbesondere die UNHCR-Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 in das Verfahren eingeführt, die hinsichtlich der Gefährdung der Zivilbevölkerung auf die Daten von UNAMA zurückgreift (S. 3 f.), die auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Ermittlung der Gefahrendichte im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG maßgeblich heranzuziehen sind. Weshalb die von ihm benannten Sachverständigen über andere bzw. bessere Erkenntnisse als UNAMA verfügen sollten, hatte der Kläger auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klageschrift (S. 4-6) nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Überdies kommt den Daten zum Tötungs- und Verletzungsrisiko zwar im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht unwesentliche Bedeutung zu; maßgeblich ist jedoch stets eine wertende Gesamtbetrachtung. Insoweit hatte das Verwaltungsgericht bereits zahlreiche Erkenntnismittel zur Sicherheitslage in Afghanistan in das Verfahren eigeführt. Dass ein weiteres Gutachten hierzu abschließende Erkenntnisse bringen würde, ist nicht ersichtlich (vgl. in diesem Sinne bereits BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 13a ZB 17.31068; B.v. 16.10.2017 – 13a ZB 17.31153). Hinsichtlich der sonstigen Beweisanträge führt die Rüge des Klägers, die Ablehnung der Beweisanträge stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, nicht zum Erfolg. Bezüglich der Beweisanträge B.2-4 und B.6 ist die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der unter Beweis gestellte Sachverhalt nicht entscheidungserheblich sei, da die klägerische Verfolgungsgeschichte einer Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft sei (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 6; UA S. 6), ohne weiteres geeignet, die Ablehnung der genannten Beweisanträge zu tragen. Denn die Ablehnung von – auch substantiierten – Beweisanträgen für Behauptungen, für die es mangels einer in sich stimmigen Verfolgungsgeschichte an einem plausiblen Anhaltspunkt fehlt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B.v. 10.8.2001 – 2 BvR 1238/00 – juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, B.v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 – juris Rn. 8 f.; BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 20). So liegt der Fall auch hier. Das Verwaltungsgericht ist – ohne dass insoweit klägerseitig ein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt wäre – davon ausgegangen, dass die Verfolgungsgeschichte des Klägers zu einer Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft ist (UA S. 5 f.); es konnte daher hieran anknüpfende Beweisanträge rechtsfehlerfrei ablehnen. Auch hinsichtlich des Beweisantrags B.5 hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler darauf hingewiesen, dass insoweit kein konkreter Sachverhalt unter Beweis gestellt worden sei (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 6); denn die Frage, ob ein Aufenthalt des Klägers im westlichen Ausland weitere erhebliche individuelle Gefahrerhöhungen mit sich bringt, zielt nach ihrer Formulierung auf das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ab; deren Vorliegen jedoch ist im Kern eine Rechtsfrage – und damit keine Tatsachenfrage.
Auch im Übrigen ist kein Gehörsverstoß gegeben. Der Kläger führt insoweit noch an, dass sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Annahme, dass ihm bei Rückkehr nach Afghanistan keine Extremgefahr drohe (UA Rn. 20 f.) ausschließlich auf Gerichtsentscheidungen stütze, die nicht in das Verfahren eingeführt worden seien, insbesondere nicht im Wege der vorab übersandten Erkenntnismittelliste (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 18.8.2017 – A 11 S 1740/17 – AuAS 2017, 225 – juris).
Zwar gilt, dass zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen sind, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039 – juris Rn. 11; B.v. 17.3.1998 – 9 B 264.98 – juris Rn. 7; U.v. 8.2.1983 – 9 C 847.82 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 12.2.2018 – 11 ZB 18.30008 – juris Rn. 13; B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 18.8.2017 – A 11 S 1740/17 – AuAS 2017, 225 – juris Rn. 4; B.v. 9.3.2017 – A 12 S 235/17 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 8.7.2014 – 13 LA 16/14 – juris Rn. 4). Dies gilt auch für Gerichtsentscheidungen, die den Beteiligten anderweitig bekannt sind; denn dadurch werden sie ohne entsprechenden Hinweis nicht zum Gegenstand des Verfahrens (BVerwG, U.v. 1.10.1985 – 9 C 20.85 – DVBl 1986, 102 – juris Rn. 8).
Jedoch ist zur Annahme eines relevanten, d.h. zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehlers i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO stets eine hinreichende Bezeichnung des Verfahrensmangels durch den jeweiligen Asylkläger erforderlich. Insoweit ist durch den jeweiligen Kläger substantiiert darzulegen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung zum betreffenden Einzelaspekt der Urteilsbegründung mit Aussicht auf Erfolg vorgetragen hätte (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2018 – 3 B 25.17 – AUR 2018, 142 – juris Rn. 24; B.v. 16.2.1998 – 4 B 2.98 – NVwZ 1998, 1066 – juris Rn. 9).
Die obigen allgemeinen Anforderungen finden auch hinsichtlich der Nichteinführung von Gerichtsurteilen Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2018 – 11 ZB 18.33242 – n.V.). Insbesondere folgt der Senat nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die bei verfahrensfehlerhafter Nichteinführung von Gerichtsentscheidungen, die (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Situation im Heimatland eines Asylklägers zur Begründung herangezogen werden, auf weitergehende Darlegungspflichten des Zulassungsklägers verzichtet, da es diesem objektiv unzumutbar sei, sich innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG Kenntnis von den im Urteil herangezogenen Gerichtsentscheidungen zu verschaffen, diese durchzuarbeiten und sich mit diesen auseinanderzusetzen (VGH BW, B.v. 18.8.2017 – A 11 S 1740/17 – AuAS 2017, 225 – juris Rn. 7 f.). Denn selbst wenn ein verfahrensfehlerhaft nicht eingeführtes Erkenntnismittel einem Beteiligten nicht ohne weiteres zugänglich sein sollte, muss er es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung innerhalb der Zulassungsfrist bei Gericht anfordern, es überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was er zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 1 B 161.04 – juris Rn. 3; B.v. 13.1.1999 – 9 B 90.98 – juris Rn. 13). Aus welchem Grund dies für einen Asylkläger bei verfahrensfehlerhaft nicht eingeführten Gerichtsentscheidungen objektiv unzumutbar sein und zu einer mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Rechtsschutzverkürzung führen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend kein Gehörsverstoß gegeben. Zwar trifft es zu, dass die durch das Verwaltungsgericht (UA Rn. 21) zur Gefahrendichte im Kontext des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 13a ZB 17.31086 – n.V.; B.v. 4.10.2017 – 13a ZB 17.31377 – n.V.; B.v. 7.9.2017 – 13a ZB 17.30951 – n.V.; B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris) nicht in der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Erkenntnismittelliste enthalten gewesen sind und auch sonst nicht in das Verfahren eingeführt worden sind. Jedoch ist selbst dann, wenn man vorliegend davon ausginge, dass das Verwaltungsgericht die genannten Entscheidungen (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen hat, kein Gehörsverstoß gegeben. Denn es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der Klägerseite, inwieweit die in den Gerichtsentscheidungen enthaltenen Tatsachen oder die hieraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind und was – bei ordnungsgemäßer Einführung – in Bezug auf die in diesen Gerichtsentscheidungen enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre. Der Kläger verweist vielmehr bei seiner diesbezüglichen Rüge pauschal auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. August 2017 (Az. A 11 S 1740/17). Etwas anderes folgt auch nicht aus den an anderer Stelle im Zulassungsantrag enthaltenen Ausführungen zu etwaigen Defiziten in der UNAMA-Datenerhebung. Denn diese Argumentation hatte der Kläger im Kern bereits mit ausführlichem Schriftsatz vom 4. September 2017 gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen, so dass insoweit ein Gehörsverstoß ausscheidet; in diesem Schriftsatz hatte der Kläger auch auf den UNAMA-Jahresbericht 2016 und einen dort dokumentierten Anstieg der Zahl ziviler Opfer hingewiesen (siehe Anlage 1 – Fußnote 16).
Auch soweit der Kläger abschließend meint, dass ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen das Öffentlichkeitsprinzip gegeben sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO), da ausweislich der Niederschrift in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Klageanträge gestellt worden seien, führt dies nicht zum Erfolg. Die klägerische Rüge ist bereits sachlich unzutreffend. Richtigerweise hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung im Wege der Bezugnahme den Antrag aus der Klageschrift vom 27. Februar 2017 gestellt (Niederschrift S. 6). Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte konnte naturgemäß keinen Antrag stellen; hiergegen ist verfahrensrechtlich nichts zu erinnern. Denn in der Verwaltungsgerichtsordnung ist keine zwingende Antragstellung seitens des jeweiligen Beklagten vorgesehen. Insoweit ist anerkannt, dass dieser keinen Antrag zu stellen braucht, da der Umstand, dass er dem Klagebegehren nicht entsprochen hat, hinreichend deutlich macht, dass er dem Klageantrag entgegentritt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 103 Rn. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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