Verwaltungsrecht

Abgelehnter Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  13a ZB 16.30293

Datum:
14.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 54888
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Ob Familienangehörigen mit vorgetragenem gleichem Sachverhalt unterschiedliche bzw. keine Schutzgewährung zugesprochen werden kann, lässt sich nur im Einzelfall, nicht aber in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. BVerfG BeckRS 9998, 111365). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 8 K 16.30225 2016-08-01 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2016 bleibt ohne Erfolg.
Soweit sich der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, macht er keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe geltend. Das ist zwar der Fall bei der weiter von ihm erhobenen Grundsatzrüge, jedoch ist sein Antrag insoweit unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).
Der Kläger trägt insoweit vor, seine Eltern, die Schwester und ein Bruder hätten vom Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen bekommen, er aber trotz gleichem Sachverhalt nicht. Auch das Verwaltungsgericht habe diese Entscheidung nicht korrigiert. Gleichlautende Sachverhalte dürften aber nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Damit wird jedoch bereits nicht deutlich, welche Frage von grundsätzlicher Bedeutung hier aufgeworfen werden sollte. Sofern als grundsätzlich klärungsbedürftig angesprochen werden sollte, ob Familienangehörigen mit vorgetragenem gleichem Sachverhalt unterschiedliche bzw. keine Schutzgewährung zugesprochen werden könnte, ließe sich dies nur im Einzelfall, nicht aber in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten.
Soweit der Kläger weiter rügt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar, macht er damit, ohne es ausdrücklich anzusprechen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, hat sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger geschilderten persönlichen Verhältnissen befasst (UA S. 8 ff.). Es ist aber zu der Einschätzung gelangt, dass ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe und deshalb keine Gefahr für ihn anzunehmen sei. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, E. v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B. v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris; B. v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen