Verwaltungsrecht

Abgewiesene Klage im Streit um Entziehung der Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  M 26 K 15.3477

Datum:
18.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Anlage 4 zur FeV Nr. 7
FeV FeV § 11 Abs. 8
StVG StVG § 5
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 4, S. 7, § 91 Abs. 1, § 117 Abs. 5, § 154 Abs. 1, § 167 Abs. 2, Abs. 1
ZPO ZPO § 711

 

Leitsatz

Nach der Nichterteilung von Auskunftserlaubnissen für die den Kläger behandelnden Ärzte, der Verweigerung eines Gesprächs und der Nichtvorlage von medizinischen Unterlagen darf die Behörde für Zwecke des Fahrerlaubnisentzugs davon ausgehen, dass sich der Sachverhalt ohne Gutachtensanordnung nicht weiter wird aufklären lassen. Neuerlicher Gesprächsangebote an den Fahrer bedarf es in diesem Fall nicht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist in der Form, die sie durch die zulässige Erweiterung gefunden hat (s. § 91 Abs. 1 VwGO), zum Teil bereits unzulässig, soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit sie auf die Aufhebung der Nr. 3 des Bescheids des Beklagten vom 13. August 2015 (Zwangsgeldandrohung) gerichtet ist. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids fristmäßig konkretisierte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins. Dieser ist der Kläger zwar nicht nachgekommen. Er hat jedoch gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz – StVG – am … August 2015 an Eides statt versichert, dass ihm der Führerschein abhandengekommen sei. Es spricht nichts dafür, dass der Beklagte das Zwangsgeld dennoch beitreiben wird (s. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG).
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2015 und die Kostenentscheidung sowie Gebührenfestsetzung zur Gutachtensanordnung vom … März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 15. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zur Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt das Gericht Bezug auf II. 2 der Gründe zum Beschluss vom 23. Februar 2016, außerdem auf die Gründe im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2016 im Verfahren 11 CS 16.565 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Seitdem wurde nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich, was zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2016 noch darauf verwies, dass er sich entsprechend der Aufforderung von Beklagtenseite im Schreiben vom … Dezember 2014 telefonisch um einen Gesprächstermin bemüht habe, ihm entgegen der im Telefongespräch geäußerten Ankündigung jedoch binnen zwei Wochen keine Einladung mit einem konkreten Termin übermittelt worden sei, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtslage. Unabhängig davon, ob der Kläger sich – wie er weiter vortrug – deshalb genötigt gesehen haben sollte, eine Rechtsanwältin einzuschalten, bestand nach dem Eingang der Schreiben der im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten des Klägers vom … Januar 2015 und … Februar 2015, in denen sie eine Gesprächsbereitschaft des Klägers ausdrücklich verneinte, von Seiten des Beklagten keine Veranlassung mehr, einen konkreten Termin anzubieten oder zu solch einem noch einzuladen. Die sich auch aus der Behördenakte ergebende telefonische Terminanbahnung (am …12.2014, s. Bl. 147 der Akte) war in Folge der Gesprächsabsage durch die Bevollmächtigte, die sich der ordnungsgemäß vertretene Kläger zurechnen lassen muss, als überholt zu betrachten. Der Beklagte ging danach zurecht davon aus, dass sich der fahreignungsrelevante Sachverhalt nach der Nichterteilung von Auskunftserlaubnissen für die den Kläger behandelnden Ärzte, der Verweigerung eines Gesprächs und der Nichtvorlage von medizinischen Unterlagen ohne Gutachtensanordnung nicht weiter aufklären ließ.
Die Kostenentscheidung in diesem Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5025,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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