Verwaltungsrecht

Abgewiesene Klage im Streit um Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Aktenzeichen  M 6 K 16.753

Datum:
21.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 82 Abs. 1, Abs. 2, § 102 Abs. 2

 

Leitsatz

Fehlt einer Klage eine der in § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO genannten Angaben, so wird sie als unzulässig abgewiesen, wenn dieser Mangel nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bis zum Ablauf einer dem Kläger gemäß § 82 Abs. 2 S. 2 VwGO gesetzten Frist behoben wird. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2016 entschieden werden, obwohl auf Seiten der Klagepartei sowie der Beklagtenpartei niemand erschienen ist. Der Kläger wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am … August 2016 rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen, wobei in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Der Beklagte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 11. August 2016 ebenfalls mit Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß geladen.
Die Klage ist unzulässig, da sie nicht den Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Die in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderten Angaben zu Kläger, Beklagtem und Gegenstand des Klagebegehrens stellen Mindestangaben dar. Fehlt einer Klage eine der in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Angaben, so wird sie als unzulässig abgewiesen, wenn dieser Mangel nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bis zum Ablauf einer dem Kläger gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Frist behoben wird.
Der Kläger wurde im Verfahren mit Schreiben vom … Mai 2016 darauf hingewiesen, dass es der Klage an der Mindestangabe der Nennung des Gegenstandes des Klagebegehrens fehle. Für die zwingenden Elemente der Klageschrift im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Fristsetzung mit dem Hinweis verbunden werden, dass der Kläger nach deren Ablauf mit der Nachholung der Ergänzung ausgeschlossen ist (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 15). Über diese Folge wurde der Kläger im Schreiben vom … Mai 2016 belehrt. Die mit Schriftsatz vom … Juni eingereichte verspätete Klageergänzung war daher nicht mehr zu berücksichtigen, da auch die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung weder geltend gemacht wurden noch vorlagen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016; § 82 Rn. 14/15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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