Aktenzeichen 10 AS 15.2116
Leitsatz
Ist über die Klage durch Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil rechtskräftig entschieden worden, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht statthaft. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 25 K 15.106 2015-08-05 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 (M 25 K 15.106) durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2016 im Verfahren 10 ZB 15.2109 ist über die Klage des Antragstellers, auf die sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezieht, nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig entschieden worden.
Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher kein Raum mehr. Der darauf gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unstatthaft geworden.
Der Antragsteller wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 21. März 2016 auf die rechtliche Situation hingewiesen, hat sich jedoch nicht geäußert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.