Verwaltungsrecht

Ablehnung der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus dienstlichen Gründen

Aktenzeichen  AN 1 E 17 49

Datum:
24.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
GG GG Art. 19 Abs. 4
BayBG BayBG Art. 89
BayUrlV BayUrlV § 12 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit stehen zwingende dienstliche Gründe (§ 12 Abs. 5 BayUrlV) entgegen, wenn das Interesse der Hochschule am ordnungsgemäßen Ablauf des Studium höher zu gewichten ist, als das Interesse einer Professorin in der Probezeit, die vom Dienstherrn als ungeeignet eingestuft wird, während der Elternzeit ihrer Tätigkeit nachzugehen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die am … geborene Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 15. März 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Professorin (BesGr. W 2) an der … Hochschule … (Lehrgebiet …*) ernannt.
Aufgrund eines in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2014 im Verfahren AN 1 K 14.00308 (Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis) auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Prozessvergleichs wurde die Probezeit der Antragstellerin bis 30. September 2015 verlängert. Die Hochschule erklärte sich bereit, die Antragstellerin organisatorisch einer anderen Fakultät zuzuordnen.
Am … 2015 gebar die Antragstellerin ihre Tochter …
Unter dem 17. Juli 2015 beantragte die Antragstellerin Elternzeit ohne Teilzeitarbeit für den Zeitraum zwischen dem 9. September 2015 und dem 30. September 2016. Diesem Antrag gab die Hochschule mit Bescheid vom 28. Juli 2015 statt.
Auf entsprechenden Antrag (Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 12.10.2016, Bl. 114 der Gerichtsakte) genehmigte die … Hochschule … mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 der Antragstellerin Elternzeit vom 1. Oktober 2016 bis einschließlich 8. Mai 2018 und Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zwölf Lehrveranstaltungsstunden in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 15. Oktober 2016.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2016 beantragte die Antragstellerin erneut Teilzeitarbeit in Höhe von zwölf Semesterwochenstunden ab sofort.
Mit Schreiben vom 29. November 2016, das keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthält, lehnte die … Hochschule … diesen Antrag ab.
Eine nach Eingang des Antrags durchgeführte sofortige Anfrage beim Dekan der Fakultät …, Herrn Prof. … habe ergeben, dass die Fakultät bereits für das laufende Semester die Einsatzplanungen abgeschlossen und die erforderlichen Lehrveranstaltungen fest vergeben habe. Ihr Dekan habe auch die Dekaninnen und Dekane der anderen Fakultäten befragt, die ebenfalls aufgrund der abgeschlossenen Planungen keine freien Lehrkapazitäten in ihren Fakultäten hätten.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Januar 2017 ließ die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. November 2016 Widerspruch einlegen.
Mit einem am 11. Januar 2017 eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Januar 2017 beantragte die Antragstellerin,
1.Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden zu gewähren.
2.Hilfsweise: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerin vorläufig ab Beginn des Sommersemesters 2017 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden zu gewähren.
Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gelte das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Antragstellers auch in der Hauptsache spreche.
Der Antragstellerin stehe ein Anordnungsanspruch zur Seite.
Beamtinnen mit Dienstbezügen sei auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstünden, gemäß Art. 89 BayBG während der Elternzeit Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als wöchentlich 8 Stunden zu gewähren. Diese Vorschrift, die gemäß Art. 3 BayHSchPG auch für beamtetes wissenschaftliches Personal gelte, eröffne dem Dienstherrn kein Ermessen. Vielmehr sei die Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Es sei vorliegend also nicht ausreichend, dass dienstliche Belange entgegenstünden. Vielmehr müssten zwingende dienstliche Belange der Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin entgegenstehen. Als zwingende dienstliche Belange können nur schwerwiegende Nachteile für die Funktionsfähigkeit des konkreten Verwaltungsbereichs angesehen werden (vgl. Battis, BBG, Kommentar, 4. Auflage 2009, § 92 Rn. 4). Einen derartigen zwingenden Grund habe der Antragsgegner nicht genannt. Es möge sein, dass die Fakultät Architektur ihre Einsatzplanung für das laufende Semester abgeschlossen und die erforderlichen Lehrveranstaltungen fest vergeben habe. Dies bedeute aber nicht, dass die Antragstellerin nicht tätig werden könnte. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die Antragstellerin zusätzlich ergänzende Lehrveranstaltungen anbiete, wie dies auch in der Vergangenheit bereits der Fall gewesen sei. Damit werde die Funktionsfähigkeit der Hochschule nicht beeinträchtigt. Festzuhalten bleibe auch, dass der Antragsgegner den Teilzeitantrag rechtzeitig erhalten habe und damit in der Lage gewesen wäre, die Antragstellerin in dem beantragten Umfang von zwölf SWS in den Lehrbetrieb zu integrieren.
Jedenfalls seien somit bisher keine zwingenden Gründe benannt, die der Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin entgegenstehen könnten. Insofern habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Gewährung der von ihr beantragten Teilzeitbeschäftigung. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes sei es erforderlich, dem Antrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zu entsprechen, obwohl die Hauptsache damit teilweise vorweggenommen werde. Es sei der Antragstellerin nämlich nicht zuzumuten, weiterhin auf die von ihr beantragte familienpolitische Teilzeitbeschäftigung zu verzichten. Die Antragstellerin sei zudem auf das mit ihrer Tätigkeit verbundene Einkommen angewiesen, da sie zusätzlich ein Kleinkind zu versorgen habe und ihre finanziellen Rücklagen aufgebraucht seien. Damit liege auch ein Anordnungsgrund vor.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben der … Hochschule … vom 20. Januar 2017, den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner habe aufgrund eines am 11. Oktober 2016 geführten Telefongesprächs zwischen dem Justiziariat der … Hochschule und dem Antragstellerbevollmächtigten davon ausgehen können, dass die Antragstellerin ihre Teilzeitbeschäftigung vorzeitig am 15. Oktober 2016 beenden und sich bis zum Ablauf der Elternzeit in der Freistellung befinden werde. Die Tatsache, dass die Antragstellerin kurz nach dem Ende der verkürzten Teilzeitbeschäftigung bzw. unmittelbar nach Erhalt des Bewilligungsschreibens einen erneuten Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit sofortiger Wirkung gestellt habe, verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Somit habe die Hochschule fest davon ausgehen können, dass die Antragstellerin für einen Einsatz während der bewilligten Elternzeit bis zum 8. Mai 2018 bzw. bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zu berücksichtigen sei.
Es sei deshalb völlig unverständlich, warum die Antragstellerin nunmehr ausführe, sie sei auf eine Teilzeitbeschäftigung aufgrund ihrer aufgebrauchten finanziellen Rücklagen angewiesen. Während des am 11. Oktober 2016 geführten Gesprächs hätten finanzielle Aspekte seitens der Antragstellerin überhaupt keine Rolle gespielt und seien auch nicht erwähnt worden. Zum damaligen Zeitpunkt hätte eine eventuelle finanzielle Notlage erfahrungsgemäß bereits deutlich erkennbar sein müssen. Auch habe die Antragstellerin sogar eine vorzeitige Beendigung der bereits bewilligten Teilzeit beantragt.
Die Antragstellerin sei während der Probezeit bereit in fünf Fakultäten eingesetzt bzw. eingeplant gewesen. Zahlreiche Fakultäten lehnten es inzwischen ab, die Antragstellerin einzusetzen, weil diese den Lehr- und Dienstbetrieb in den Fakultäten durch ihre mangelnde kollegiale Zusammenarbeit beeinträchtige. Dies sei auch der Grund, warum die Antragstellerin sich während der Probezeit für eine Lehrtätigkeit nicht bewährt habe. Die Antragstellerin habe ihre Chancen während der vom Verwaltungsgericht vorgeschlagen verlängerten Probezeit nicht genutzt und das Verhalten nicht verändert. Die Hochschule müsse deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Antragstellerin den Dienstbetrieb im Falle einer neuen Teilzeitbeschäftigung schwerwiegend beeinträchtigen werde. Die Dekane von vier Fakultäten hätten sich gegen einen erneuten geplanten Einsatz der Antragstellerin in ihren Fakultäten ausgesprochen. Dies sei auch der Grund, warum die Antragstellerin zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 15. Oktober 2016 in der Hochschule nicht habe beschäftigt werden können. Es lägen somit zwingende dienstliche Belange gegen einen Einsatz der Antragstellerin im Rahmen einer Teilzeit vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Aktenheftungen der … Hochschule … Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wie im vorliegenden Falle, nötig erscheint, um wesentlicher Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung).
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ist ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Vorliegend ist bereits das Bestehen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft.
Denn das auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielende Antragsbegehren könnte, soweit realisierbar, auch unter dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur in einem besonderen Ausnahmefall Erfolg haben, nämlich dann, wenn eine bestimmte Regelung schlechterdings notwendig wäre und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spräche (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2002 – 3 CE 02.2797 und Bv.16.1.2017 – 6 CE 16.2302; Kopp/Schenke VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn 14 zu § 123 mit Rechtsprechungsnachweisen), Davon kann hier indessen keine Rede sein.
Die Antragstellerin konnte vorliegend einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft machen. Bei summarischer Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erweist sich das Vorgehen der … Hochschule …, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 12 Wochenstunden aus zwingenden dienstlichen Gründen abzulehnen, als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV.
Hiernach ist den Beamten während der Elternzeit auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Gründe bzw. zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.04.2004 – BVerwGE 120, 382, zu § 88 a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 24.05.2004 – NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80 a des rheinland-pfälzischen LBG; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer.BeamtenG, Rn 65 zu Art. 99 BayBG, Rn 28 zu Art. 89 BayBG). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Gründe bzw. Belange maßgeblich (vor-) prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 10.11.2006 – 1 A 777/05, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Gründe bzw. Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.04.2004, a.a.O; U.v. 09.02.1972 – BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 10.11.2006, a.a.O.).
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Gründe“ i.S. der hier inmitten stehenden Vorschrift des § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV zeigt die im Vergleich mit dem in Art. 89 Abs. 1 BayBG („zwingende dienstliche Belange“) stärkere Rechtsposition der Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen. Mit der Regelung in § 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV hat der Verordnungsgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht und sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamten und Beamtinnen mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, B.v. 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098). Wie schon zur früheren, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumenden Rechtslage in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dementsprechend nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange bzw. Gründe in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 24.10. 1986 – 4 S 3228/85; OVG Bremen, B.v 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, U.v. 29.04.2004, a.a.O.). Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, B.v. 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 89 Erl. 25). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde, hier der … Hochschule …, und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren.
Die Bewilligungsbehörde kann eine Arbeitszeitreduzierung demnach im Hinblick auf den Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus zwingenden dienstlichen Gründen ablehnen.
Nach diesen Maßgaben kann von einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache nicht ausgegangen werden. Die … Hochschule … hat bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung die von der Antragstellerin begehrte Gewährung von Teilzeit im Umfang von 12 Semesterwochenstunden während ihrer bis 8. Mai 2018 bewilligten Elternzeit rechtsfehlerfrei abgelehnt.
Vor dem Hintergrund, dass die vom Antragsgegner angenommene Ungeeignetheit der Antragstellerin für die von ihr angestrebte Tätigkeit im gegenständlichen summarischen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO nicht abschließend überprüft werden kann, ist die von der … Hochschule … getroffene Abwägung nicht zu beanstanden, das Interesse der Studierenden und der Hochschule auf ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums gegenüber dem Interesse einer Professorin, auf dem Umweg über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ihre Tätigkeit, für die sie vom Dienstherrn grundsätzlich als ungeeignet eingestuft wurde, weiter auszuüben, als höherrangig zu bewerten206.
Im Übrigen war bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ursprünglich nur zwei Wochen Teilzeitbeschäftigung beantragt und die Hochschule infolgedessen bereits entsprechende Dispositionen für den Studienbetrieb getroffen hatte. Auch ergibt sich aus dem bisherigen Antragsverhalten der Antragstellerin, dass sie sich der Möglichkeiten und Konsequenzen einer Teilzeitbeantragung durchaus bewusst gewesen sein muss.
Nach alledem war der Antrag daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Auf Grund des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war als Streitwert die Hälfte des Regelstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013; BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 1995 – 3 CE 94.4077 -).


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