Verwaltungsrecht

Ablehnung der Einstellung in den mittleren nichttechnischen Zolldienst eines unter Betreuung stehenden schwerbehinderten Bewerbers

Aktenzeichen  6 ZB 18.653

Datum:
10.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23423
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, § 124a Abs. 5
BBG § 63
BGB § 1896 Abs. 1
SGB IX § 95 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Der Einstellungsbewerber trägt die volle materielle Beweislast für die erforderliche Eignung. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Benötigt ein Bewerber einen Betreuer, ist der Schluss zulässig, dass ihm nicht nur in eigenen Angelegenheiten, sondern auch in fremden Angelegenheiten und insbesondere auch im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten die Fähigkeit fehlt, diese eigenverantwortlich zu besorgen mit der Folge, dass er die erforderliche Eignung in gesundheitlicher Hinsicht nicht besitzt und unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden kann. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 16.1849 2018-02-06 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2018 – M 21 K 16.1849 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.994,98 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – BayVBl 2004, 838/839). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Der 1996 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der Bundeszollverwaltung. Bei ihm ist Asperger-Autismus diagnostiziert und ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt. Seine Eltern sind als Betreuer bestellt für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, der Vertretung in Schul-, Ausbildungs- und Arbeitsangelegenheiten sowie der Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise. Der Kläger bewarb sich im September 2014 für den Vorbereitungsdienst und nahm am Auswahlverfahren erfolgreich teil. Die Einstellungsbehörde – die damalige Bundesfinanzdirektion Südost – teilte nach Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung unter dem 24. Juli 2015 mit, dass der Kläger aufgrund des im Betreuungsausweis noch enthaltenen Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge das erforderliche Mindestmaß an Leistungsfähigkeit für das angestrebte Amt nicht besitze und daher für die Einstellung nicht berücksichtigt werden könne. Daraufhin wurde der Einwilligungsvorbehalt durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 28. Juli 2015 aufgehoben.
Die Einstellungsbehörde teilte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 30. Juli 2015 mit, auch ungeachtet der Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts könne er weiterhin nicht für eine Einstellung in den mittleren Zolldienst berücksichtigt werden; eine kurzfristige Einstellung sei bei Vorliegen der übrigen Einstellungsvoraussetzungen noch möglich, wenn das Betreuungsverhältnis insgesamt mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde. Unmittelbar nach Eingang des eingeholten amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses teilte sie dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 31. Juli 2015 mit, dass er unabhängig von dem derzeit noch bestehenden Betreuungsverhältnis allein aufgrund der nunmehr vorliegenden amtsärztlichen Feststellungen nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Zolldienstes eingestellt werden könne. Diesem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Kläger unter Auffassung des Gerichts bei der Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes zum 1. August 2018 zu berücksichtigen, abgewiesen. Für diesen Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der begehrten Berücksichtigung des Klägers in dem Auswahl- und Einstellungsverfahren zum Termin 1. August 2018 der bestandskräftige Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südost vom 30. Juli 2015 entgegenstehe. Hierbei handele es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der bestandskräftig geworden sei, weil er nicht rechtzeitig mittels Widerspruchs angegriffen worden sei. Aber auch bei unterstellter Zulässigkeit könne die Klage keinen Erfolg haben. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Einstellung. Die Bescheide vom 30. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 seien rechtmäßig. Die Einstellungsbehörde habe davon ausgehen dürfen, dass dem Kläger die gesundheitliche Eignung fehle, die Voraussetzung für die Einstellung sei. Deshalb lägen auch die Voraussetzungen für den mit der Klage weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht vor.
Ist die erstinstanzliche Entscheidung demnach selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Klage – wie hier – ausdrücklich als unzulässig und unbegründet abgewiesen hat (BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.956 – juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es. Es kann dahinstehen, ob der erste Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (Unzulässigkeit der Klage wegen entgegenstehender Bestandskraft des Bescheides vom 30.7.2015) für sich betrachtet zutrifft. Jedenfalls zeigt die Zulassungsschrift keine Zweifel am zweiten Begründungsstrang auf, die der weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
a) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, der Bescheid vom 31. Juli 2015 sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts formell rechtswidrig, weil die Einstellungsbehörde die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt habe.
Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die Verletzung dieses Beteiligungsrechtes zieht aber regelmäßig nur die Rechtswidrigkeit von Ermessensentscheidungen nach sich. Nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG führt die fehlende oder mangelhafte Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei gebundenen Entscheidungen dagegen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (BVerwG, B.v. 20.12.2010 – 2 B 39.10 – juris Rn. 6 und 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 6 ZB 16.249 – juris Rn. 11). Um eine solche gebundene Entscheidung geht es im vorliegenden Fall. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, B.v. 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07 – BVerfGK 14, 492/496). Diese Entscheidung unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, dem Dienstherrn steht insoweit kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – juris). Ob die Einstellungsbehörde vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung des Klägers die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß unterrichtet hat, kann daher dahinstehen.
b) Der Kläger trägt weiter vor, die Betreuerbestellung stehe seiner Einstellung in das Ausbildungsverhältnis nicht entgegen, weil sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Einschränkung seiner Geschäftsfähigkeit bewirke; er dürfe weiterhin Rechtshandlungen vornehmen und auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Auch aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist eine Einstellungsvoraussetzung. Ist ein Bewerber nicht geeignet, kann er nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden (BVerwG, B.v. 11.4.2017 – 2 VR 2.17 – juris Rn. 12). Auch das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt voraus, dass der Bewerber die tatbestandlichen Voraussetzungen des grundrechtsgleichen Rechts – und damit auch die Eignung für das angestrebte Amt – erfüllt. Selbst ein ausgewählter Bewerber kann nicht ernannt werden, wenn sich nachträglich Zweifel an seiner (gesundheitlichen) Eignung ergeben.
Der Einstellungsbewerber trägt daher die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2017 – 2 VR 2.17 – juris Rn. 13; U.v. 20.10.2016 – 2 A 2.16 – juris Rn. 30). Er ist – anders als im Fall der Feststellung einer Dienstunfähigkeit von bereits ernannten Beamten oder der Entlassung eines Beamten auf Probe – mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet. Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11. Die dort geforderte überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Dienstunfähigkeit bezieht sich nur auf Bewerber, deren gesundheitliche Eignung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewerbung vorhanden ist, und trägt den Schwierigkeiten prognostischer Einschätzungen künftiger Entwicklungen Rechnung. Auch diese Fallkonstellation setzt damit eine zunächst vorhandene bzw. aktuelle Eignung des Bewerbers voraus (BVerwG, B.v. 11.4.2017 – 2 VR 2.17 – juris Rn. 14).
Angesichts der Bestellung eines Betreuers für den Kläger mit den genannten Aufgabenkreisen ist die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise zumindest von begründeten Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung ausgegangen. Es trifft zwar zu, dass sich die rechtliche Betreuung nicht von vornherein auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person auswirkt (sog. Entkoppelung), so dass jede volljährige, nicht geschäftsunfähige betreute Person grundsätzlich in der Lage bleibt, selbst Rechtsgeschäfte zu schließen. Allerdings ist neben ihr im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenkreise auch der rechtliche Betreuer als ihr gesetzlicher Vertreter befugt, Rechtsgeschäfte im Namen der betreuten Person zu schließen (Doppelkompetenz).
Die Anordnung einer Betreuung setzt gemäß § 1896 Abs. 1 BGB allerdings voraus, dass die – diagnostizierten und einem gesetzlichen Eingangsmerkmal zugeordneten – gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen, beeinträchtigen oder ganz oder teilweise aufheben. Mit dem Erforderlichkeitsgrundsatz stellt das Gesetz klar, dass das Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, ein Ausmaß erreicht haben muss, dass die betroffene Person die Fähigkeit zur Selbstbestimmung verloren hat und in einem (oder mehreren) Bereich(en) von Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich tätig sein kann (vgl. Schmidt-Reda in BeckOGK, Stand 1.6.2018, § 1896 Rn. 95 und 97). Vor der Anordnung einer Betreuung muss das Betreuungsgericht daher nicht nur feststellen, dass die betreute Person unfähig ist, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise zu besorgen, sondern es muss darüber hinaus feststellen, dass die rechtliche Betreuung notwendig ist, weil die betroffene Person auf Hilfe angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Das heißt, dass Betreuungsmaßnahmen nur in dem Umfang angeordnet werden dürfen, in dem Betreuungsbedarf besteht. Der ermittelte Betreuungsbedarf wird abgebildet in Aufgabenkreisen, die dem rechtlichen Betreuer zur Wahrnehmung (mittels Stellvertretung) übertragen werden. Diese Aufgabenkreise sind ferner der Spiegel der Angelegenheiten, die nicht (mehr) durch die betreute Person selbst besorgt werden können.
Vor diesem Hintergrund ist der Schluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wenn der Kläger für die im Beschluss des Amtsgerichts genannten Aufgabenkreise einen Betreuer benötige, dann fehle ihm nicht nur in eigenen Angelegenheiten, sondern auch in fremden Angelegenheiten und insbesondere auch im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten die Fähigkeit, diese eigenverantwortlich zu besorgen mit der Folge, dass er die erforderliche Eignung in gesundheitlicher Hinsicht nicht besitze und unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden könne. Denn zum Kernbereich der Anforderungen, die an einen Beamten gestellt werden, gehört eine selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben. Er muss gemäß § 63 BBG darüber hinaus für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen. Im Rahmen dieser Pflicht muss er im Stande sein, die Rechtmäßigkeit eines durch Weisung aufgetragenen Handelns selbst zu überprüfen und rechtliche Bedenken gegenüber dem Vorgesetzten geltend zu machen. Die Erfüllung der Dienstpflichten erfordert daher mehr als das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit. Vielmehr muss der Bewerber in der Lage sein, Entscheidungen, denen vernünftige eigenständige Erwägungen zugrunde liegen, frei und ohne Hilfe von außen zu treffen und danach zu handeln.
c) Die mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Einwände gegen das amtsärztliche Gutachten vom 14. Juli 2015 können ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. Sie sind nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der Bundeszollverwaltung durch den hierfür beweisbelasteten Kläger zu erbringen. Dafür genügt es nicht, die amtsärztlichen Einschätzungen und Untersuchungsmethoden in Frage zu stellen. Denn dadurch werden die allein aus der Betreuerbestellung resultierenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers nicht ausgeräumt. Diese allein rechtfertigen jedoch die Klageabweisung.
Soweit der Kläger auf das nachgereichte Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 5. April 2017 verweist, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger übersieht insoweit, dass darin nicht die Eignung für eine Beamtenlaufbahn beurteilt worden ist, sondern lediglich die Frage zu beantworten war, ob die vorliegende Erkrankung das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigt. Den Nachweis des Vorliegens der Einstellungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung des Klägers vermag das Gutachten daher nicht zu erbringen.
2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, die Mutter des Klägers und die Amtsärztin Dr. K. als Zeuginnen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass letztere im Abschlussgespräch mitgeteilt habe, aus ihrer Sicht stehe einer Ausbildung des Klägers nichts im Wege, ohne Rechtsfehler abgelehnt.
Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Gericht Beweisanträge mit Gründen ablehnt, die im Prozessrecht keine Stütze mehr finden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hält die Begründung der rechtlichen Nachprüfung stand. Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie selbst im Fall ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, weil sie nur einen möglichen Schluss auf den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Gericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache, so als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer bedeutsamen Weise erschüttert würde (stRspr., vgl. BGH, B.v. 6.3.2018 – 3 STR 342/17 – Beckonline Rn. 8).
Diesen Anforderungen wird die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, gerecht. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut war Inhalt der Beweisbehauptung, dass Frau Dr. K. der Mutter des Klägers im Abschlussgespräch mitgeteilt habe, aus ihrer Sicht stehe einer Ausbildung des Klägers nichts im Wege. Die Ablehnung dieses Beweisbegehrens hat das Verwaltungsgericht damit begründet, es komme für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die beantragte Beweiserhebung nicht an; es könne dahinstehen, ob die behauptete Äußerung der Ärztin wörtlich so gefallen sei, da dies für das Gericht den Beweiswert des Zusatzgutachtens nicht in bedeutsamer Weise erschüttern würde. Zum zweiten könne die behauptete Bemerkung auch eine unverbindliche freundliche Geste gewesen sein. Darüber hinaus sei die zu vernehmende Ärztin von vornherein in Bezug auf die ihr zugeschriebene Aussage nicht entscheidungsbefugt gewesen.
Der Kläger legt nicht substantiiert dar, weshalb der Widerspruch zwischen der behaupteten Äußerung der Amtsärztin gegenüber der Mutter des Klägers und ihrer Stellungnahme im Zusatzgutachten als entscheidungsrelevant anzusehen wäre und der Klärung bedurft hätte. Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung darauf abstellt, es sei entscheidungsrelevant, wie die Gutachterin die gesundheitliche Eignung des Klägers tatsächlich beurteile, ist dem entgegenzuhalten, dass dies gerade nicht Inhalt der Beweisbehauptung war.
3. Der Zulassungsantrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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