Verwaltungsrecht

Ablehnung eines Beweisantrags., Kein Duldungsanspruch eines bestandskräftig ausgewiesenen Ausländers wegen familiären Bindungen bei Zumutbarkeit der Wiederherstellung der Einheit der vollziehbar ausreisepflichtigen Familie im Heimatland.

Aktenzeichen  19 ZB 21.719

Datum:
14.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23049
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1, 2
EMRK Art. 8
GR-Charta Art. 24
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 65

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 5 K 19.1138 2021-01-26 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der am 6. März 1983 geborene Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit, der sich seit dem 7. Februar 2001 im Bundesgebiet aufhält, aufgrund von Körperverletzungsdelikten mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Dezember 2006 ausgewiesen wurde (Befristung der Wirkungen auf die Dauer von drei Jahren mit Bescheid vom 15.2.2016) und erfolglos Asyl(-folge) verfahren betrieben hat, dessen Abschiebung jedoch an unrichtigen Identitätsangaben und Passlosigkeit scheiterte, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2021, durch das seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf seine familiäre Beziehung zu der am 15. März 2017 geborenen Tochter irakischer Staatsangehörigkeit abgewiesen worden ist.
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, deren Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es einem entscheidungserheblichen Beweisantrag nicht nachgekommen sei. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag gestellt, zum Beweis der Tatsache, dass die Trennung des Klägers von seiner 2017 geborenen Tochter schwerwiegende negative Folgen für die weitere Entwicklung des Kindes haben werde und auch nicht durch Kontakte über soziale Medien ausgeglichen werden könne, da jedes Kind für eine normale Entwicklung den Umgang mit beiden Elternteilen benötige, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Diesen Beweisantrag habe das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass es sich dabei um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handle und die Tatsache negativer Folgen der Trennung des Kindes vom Vater nicht bestritten werde. Anhaltspunkte für schwerwiegende negative Folgen seien nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Tatsache, ob die Trennung des Klägers von seiner Tochter schwerwiegende Folgen für die weitere Entwicklung des Kindes haben werde. Ein Beweisermittlungsantrag, der als unzulässig abgelehnt werden könne, liege nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finde die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze erst dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung biete (unter Verweis auf BVerwG, B.v.19.03.1991 – 9 B 56/91 – juris, Rn. 5). Vorliegend sei jedoch bereits vorgetragen worden, dass der Kläger inzwischen mit seinem Kind und der Kindsmutter wieder in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Kläger übe gemeinsam mit der Mutter des Kindes das Sorgerecht aus. Die Trennung des Klägers von seiner Tochter werde schwerwiegende Folgen für das Kindeswohl haben. Diese Tatsachen böten genügend Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Denn es sei zu berücksichtigen, dass der Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich werde. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehöre zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Umgangsrechts des Klägers zu seinem Kind falsch eingeschätzt. Das Gericht gehe trotz des umfassenden Sachvortrages der Klägerseite davon aus, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass schwerwiegende negative Folgen für die weitere Entwicklung eintreten würden. Dieser Auffassung könne angesichts der persönlichen Verbundenheit des Klägers zu seinem Kind, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei, nicht gefolgt werden. Ergänzend sei auch darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Sachaufklärungspflicht umso mehr an Bedeutung gewinne, je höherrangig die zu schützenden Rechte wie hier das in Art. 6 GG verankerte Grundrecht auf Familie seien; gemäß Art. 24 Abs. 3 der Grundrechte-Charta dürften keine überspannten Anforderungen an die Substantiierung von Sachverhalten gestellt werden. Die pauschale Ablehnung des Beweisantrages als unzulässigen Beweisermittlungsantrag sei mit der zitierten Rechtsprechung nicht vereinbar. Das Gericht dürfe auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten grundsätzlich nur verzichten, wenn Mittel der Tatsachenermittlung untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich seien. Das Gericht habe seine Entscheidung über den Beweisantrag jedoch nicht auf diese Unzulässigkeitsgründe gestützt, sodass davon auszugehen sei, dass keiner der Gründe vorliege.
In diesem Zusammenhang werde auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. März 2021 verwiesen, wonach Art. 5 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sei, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen hätten, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handele (EuGH, U.v. 11.03.2021 – C 112/20). Im vorliegenden Verfahren sei daher das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, selbst wenn das Kind des Klägers am Verfahren nicht beteiligt und wegen fehlender Reisedokumente nicht unmittelbar von einer Abschiebung betroffen sei.
In der mündlichen Verhandlung habe die Beklagte erklärt, dass die Abschiebung des Klägers weiter betrieben werde und in den Zentralirak kein Abschiebestopp bestehe. Die mit einer zu befürchtenden Abschiebung drohenden Nachteile seien schwerwiegender als die mit dem Erlass eines Einreiseverbotes verbundenen Nachteile, da eine Abschiebung zu einer unzumutbaren Trennung der Familie führen würde. Selbst ausgehend von einem Beweisermittlungsantrag wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, dem Beweisantrag nachzugehen, da die Beweiserhebung entscheidungserheblich sei.
Der Klägervertreter habe in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Tochter des Klägers beizuladen. Die Ablehnung dieses Antrages hätte durch Beschluss erfolgen müssen. In den Urteilsgründen werde ausgeführt, dass die Interessen der Tochter des Klägers hinreichend berücksichtigt worden seien und diese daher nicht beizuladen sei. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO seien nicht gegeben. Das Gericht hätte vorliegend zumindest eine einfache Beiladung nicht ablehnen dürfen, da nicht ersichtlich sei, wie der Zweck einer Beiladung – die Berücksichtigung der rechtlichen Interessen des Dritten – ohne die Beiladung des Kindes erreicht werden könne, zumal auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag als unzulässig abgelehnt worden sei. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Wohl des Kindes des Klägers ausreichend berücksichtigt worden sei. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berührten, sei maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen. Daher hätte auch das Kind des Klägers zur mündlichen Verhandlung geladen und gemäß § 96 Abs. 1 VwGO angehört werden müssen. Im Rahmen der Befragung des Kindes hätte geprüft werden müssen, in welcher Form der Umgang mit dem Kind erfolgt und die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Dabei hätte voraussichtlich festgestellt werden können, dass zwischen dem Kind und dem Kläger eine persönliche Verbundenheit bestehe. Dieses unterstellte Ergebnis hätte zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen können. Das angegriffene Urteil beruhe daher auf diesem Gehörsverstoß. Auch seien alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten im erstinstanzlichen Verfahren ausgeschöpft worden. Aufgrund der Tatsache, dass ein rechtlicher Hinweis durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung unterblieben sei, habe ein entsprechender Sachvortrag nicht erfolgen können.
Das Verwaltungsgericht habe das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG auch insoweit verletzt, da es sich bei dem Urteil um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handele. Art. 103 Abs. 1 GG räume dem Einzelnen das Recht ein, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Indem das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 21. Dezember 2020 weder zusammen mit der Terminsladung bzw. Umladung noch auf andere Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei, das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung allerdings auf dieses Schreiben Bezug genommen habe und anhand dieses Schreibens davon ausgegangen sei, dass die Abschiebung des Klägers nicht wegen eines geltend gemachten Abschiebestopps in den Irak unmöglich sei, ergebe sich ein Gehörsverstoß und eine Überraschungsentscheidung. Im gerichtlichen Verfahren bestehe grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermögliche, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (vgl. BayVGH, B.v. 27.03.2019 – 8 ZB 19.30971). Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums vom 21. Dezember 2020 sei nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Informationen allen Beteiligten gegenwärtig gewesen seien und dass sie sich der Entscheidungserheblichkeit bewusst gewesen seien. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass die bisherige Weisungslage hinsichtlich Rückführungen Ausreisepflichtiger in den Nord- und Zentralirak – unter Aufhebung der IMS vom 10. Juli 2017 und 22. Oktober 2018 – geändert worden sei, ergebe sich auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Beklagtenvertreterin. Diese habe zwar erklärt, dass es keinen Abschiebestopp in den Zentralirak gebe. Diesem Sachvortrag lasse sich jedoch nicht ohne weiteres entnehmen, dass die bisherige Weisungslage geändert wurde. Das Urteil beruhe auch auf dem dargestellten Verstoß, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger im Einzelnen noch spezifiziert vorgetragen und gegebenenfalls weiteren Beweis angetreten hätte.
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7).
Unbesehen dieses Darlegungserfordernisses ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die Ablehnung des Beweisantrags verfahrensfehlerhaft erfolgt ist.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, BVerfG, B.v. 8.12.2020 – 1 BvR 117/16 – juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 14.8.2017 – 9 B 4.17 – juris Rn. 6). Dabei sind neben den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsprozessrechts und der Zivilprozessordnung (§ 98 VwGO) auch die in § 244 StPO aufgelisteten Beweisablehnungsgründe in den Blick zu nehmen. Die Ablehnung eines Beweisantrags findet unter anderem dann im Prozessrecht eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entspr.), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48/15 – juris Rn. 10). Ein Beweisantrag ist unter anderem dann unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (BVerwG, B.v. 30.5.2014 – 10 B 34.14 – juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.3.2021 – 19 ZB 19.950 – juris Rn. 41).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und begründet beschieden (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht findet eine hinreichende Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Tatsache, dass die Trennung vom Vater negative Folgen für das Kind haben werde, von der Beklagten schon nicht bestritten werde. Es handle sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, da Anhaltspunkte, dass darüber hinaus schwerwiegende negative Folgen für die weitere Entwicklung eintreten werden, nicht ersichtlich und auch nicht dargetan seien. Dies ist nicht zu beanstanden. Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Gerichts stellten sich die unbestrittenen negativen Folgen einer Trennung des Klägers von seiner Tochter wegen der bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht der Familie und der Möglichkeit der Wiederherstellung der Familieneinheit als nicht erheblich dar. Darüber hinaus hat der Kläger weder Indizien dafür vorgetragen, dass das Kindeswohl im Falle einer (bis zur Familienzusammenführung der insgesamt ausreisepflichtigen Familie vorübergehenden) Trennung vom Vater nachhaltig geschädigt würde, noch ergeben sich derlei Anhaltspunkte nach den Gesamtumständen des Einzelfalls, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens nahegelegt hätten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass – wie in der Stellungnahme des Jugendamtes vom 25. März 2021 bestätigt – die Familie von den insgesamt 48 Lebensmonaten des Kindes bisher mit 4 Unterbrechungen in 28 Monaten überhaupt zusammengelebt hat, das Familienleben mithin bereits in der Vergangenheit Trennungen aufwies. Im Übrigen ist insoweit auch zu sehen – worauf sowohl der Senat in seinem Beschluss vom 27. März 2020 (Az.: 19 CE 19.1750) als auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil hingewiesen hat -, dass weder die irakische Kindsmutter noch das Kind sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sondern ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig sind, überdies die Familiengründung in Kenntnis der bestandskräftigen Ausweisung erfolgte und somit mit aufenthaltsrechtlichen Einschränkungen der familiären Lebensgemeinschaft von vornherein zu rechnen war. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.04.2009, Az.: 1 C 3/08, juris Rn. 18). Allein ein entgegenstehender Wille der Ausreisepflichtigen oder die Weigerung, für das Kind Reisedokumente zu beschaffen, vermag keine Unzumutbarkeit der Wiederherstellung der Familieneinheit im Heimatland zu begründen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht unter Annahme einer (nach erneutem Zusammenleben) schützenswerten Vater-Kind-Beziehung die mit einer bis zur Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft der insgesamt ausreisepflichtigen Familie einhergehenden Belastungen auch unter Berücksichtigung des Alters und der Sicht des Kindes als unstreitig gestellt und weiteren Aufklärungsbedarf mangels hinreichender Indizien für eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindes verneint hat.
Soweit der Kläger weiter rügt, dass das Kind des Klägers zur mündlichen Verhandlung hätte geladen und gemäß § 96 Abs. 1 VwGO angehört werden müssen, ist auch hierin kein Gehörsverstoß zu erkennen. In Anbetracht dessen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausdrücklich von einer tatsächlich gelebten und schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung ausgegangen ist, hat sich – ungeachtet der fraglichen Eignung der Anhörung eines vierjährigen Kindes – eine Beweiserhebung über die persönliche Verbundenheit des Klägers zu seinem Kind nicht aufgedrängt. Nachdem das Verwaltungsgericht eine schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung bereits bejaht hat, hätte ein unterstelltes Ergebnis einer Anhörung des Kindes nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen können. Das Verwaltungsgericht hat trotz einer anzunehmenden persönlichen Verbundenheit zwischen dem Kläger und seiner Tochter einen Anspruch des Klägers auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG verneint.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen stellt sich die gerügte unterlassene Einbeziehung des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 21. Dezember 2021 als „Erkenntnismittel“ nicht als eine Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) im Sinne einer Überraschungsentscheidung dar. Ein diesen Grundsatz verletzendes Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 18.12.2017 – 6 B 52.17 – juris).
Vorliegend war die aus dem ministeriellen Schreiben vom 21. Dezember 2021 zu gewinnende Erkenntnis, dass Rückführungen in den Zentralirak grundsätzlich möglich sind. Auf diese aktuelle Erlass- bzw. Weisungslage wurde seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung jedoch ausdrücklich hingewiesen. Abgesehen davon hat der Senat in seiner Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz bereits ausgeführt, dass für den Irak kein Abschiebestopp besteht und bereits nach damals geltender Erlasslage (IMS vom 22.10.2018) Abschiebungen von Straftätern grundsätzlich auch in den Zentralirak möglich sind (vgl. B.v. 27.3.2020 – 19 CE 19.1750 – Rn. 18 ff.). Die tatsächliche Möglichkeit einer Abschiebung in den Irak kann sich mithin für den Kläger nicht überraschend dargestellt haben; auf die Nennung eines bestimmten ministeriellen Schreibens kommt es insoweit nicht an.
Wird eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen nicht ordnungsgemäßer bzw. nicht hinreichender Einführung von Erkenntnismitteln geltend gemacht, ist neben der Bezeichnung, welches Erkenntnismittel welchen Inhalts nicht eingeführt worden sein soll, darzulegen, in welchem Zusammenhang das Verwaltungsgericht dieses Erkenntnismittel herangezogen hat und was – bei ordnungsgemäßer Einführung – in Bezug auf die in diesem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre; dabei ist der allgemeine Hinweis auf die Gelegenheit von Stellungnahmen und Anträgen nicht ausreichend, um eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs erreichen zu können (vgl. NdsOVG, B.v. 1.3.2005 – 9 LA 46/05 – juris Rn. 7 m.w.N.). Allein der pauschale Hinweis, dass bei detaillierter Kenntnis des ministeriellen Schreibens vom 21. Dezember 2020 die Möglichkeit von Stellungnahmen oder Beweisanträgen genutzt worden wäre, vermag nicht nachvollziehbar darzulegen, inwieweit eine förmliche Einführung des ministeriellen Schreibens in das Verfahren zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, zumal die wesentliche Erkenntnis aus der Erlasslage, dass Abschiebungen in den Zentralirak möglich sind, hinlänglich bekannt war.
Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die beantragte Beiladung der Tochter des Klägers abgelehnt hat.
Eine fehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beiladung stellt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.8.1990 – 8 B 37.90 – Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 99 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 48). Selbst eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern (BVerwG, B.v. 16.9.2009 – 8 B 75/09 – juris Rn. 3 m.w.N.). Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2009, a.a.O., juris Rn. 3). Das Unterbleiben einer einfachen Beiladung begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 2/2021, § 65 Rn. 40).
Nach diesen Maßgaben vermag das Unterbleiben einer Beiladung des Kindes des Klägers keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für das Vorliegen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO zutreffend verneint und eine einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO in nicht zu beanstandender Ermessensausübung abgelehnt.
Der Ehegatte oder Kinder eines Ausländers sind an dem streitigen aufenthaltsrechtlichen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. NdsOVG, B.v. 19.2.2018 – 13 OB 22/18 – juris Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 27.8.1996 – 1 C 8.94 -; B.v. 11.7.2008 – 1 B 8.08 – juris). Wenngleich im Streit stehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen die rechtlichen Interessen minderjähriger Kinder des klagenden Ausländers im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO berühren können, ist die Ermessensentscheidung des Gerichts, von einer Beiladung abzusehen, nicht zu beanstanden. Eine Beiladung bezweckt nicht, die Verfahrensposition des Hauptbeteiligten zu stärken oder in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2009 – 8 B 75.09 – NVwZ-RR 2010, 37). Zweck einer einfachen Beiladung ist es vielmehr, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Dieser Zweck kann im vorliegenden Verfahren – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – ohne eine Beiladung erreicht werden, da die rechtlichen Interessen des Kindes des Klägers im Verfahren hinreichend Berücksichtigung finden. Dass das Verwaltungsgericht über die Beiladung des Kindes des Klägers vorliegend nicht durch Beschluss entschieden hat, vermag einen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schon insofern nicht zu begründen, als – wie ausgeführt – die Beiladung nicht der Rechtsposition des Hauptbeteiligten zu dienen bestimmt ist.
Soweit der Kläger weiter das Unterbleiben eines richterlichen Hinweises rügt, ist schon nicht substantiiert dargelegt, worauf sich ein Hinweis hätte beziehen sollen.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.
Der Kläger rügt, der Vollziehung der Abschiebung stünden rechtliche Abschiebungshindernisse entgegen. Einer auch nur vorübergehenden Trennung des Klägers von seinem Kind stehe derzeit die Schutzpflicht des Art. 6 GG entgegen. Die Unrichtigkeit des Urteils ergebe sich aus der Tatsache, dass zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass eine Wiederherstellung der Familieneinheit bei freiwilliger Ausreise der Tochter und der Kindsmutter und entsprechender Mitwirkung bei der Passbeschaffung für das Kind zeitnah möglich erscheint. Zwar habe die Mutter des Kindes und Lebensgefährtin des Klägers einen irakischen Reisepass und sei ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig. Allerdings könnten weder die Lebensgefährtin noch die Tochter des Klägers aufgrund der fehlenden Reisedokumente für die Tochter abgeschoben werden. Dies stelle ein tatsächliches Vollstreckungshindernis dar. Daher lägen inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Dies ergebe sich insbesondere aus der schutzwürdigen Beziehung des Klägers zu seinem Kind aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Er sei zeitlich und emotional für das Kind erreichbar auch durch Körperkontakt, der für das kleine Kind besonders wichtig sei. Aus einer Bestätigung des allgemeinen Sozialdienstes des Jugendamts der Stadt N. vom 25. März 2021 ergebe sich, dass der Kläger für die Entwicklung seiner Tochter notwendig sei und dass hier eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung bestehe. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2000 lasse die Systematik des Ausländergesetzes keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr gehe das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben werde oder zumindest eine Duldung erhalte. Eine tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung sehe das Gesetz nicht vor (BVerwG, U.v. 21.3.2000 – 1 C 23.99). Der Kläger sei bereits seit August 2018 im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung und bis heute nicht abgeschoben worden. Daher stelle die Nichterteilung einer Duldung einen Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dar.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung resultierten auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Es liege ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor. Vorliegend habe ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Tatsache bestanden, ob die Trennung des Klägers von seinem Kind negative Folgen für das Kind haben werde. Zur Ermittlung dieser Tatsache, hätten dem Gericht weitere Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden.
Mit diesem Zulassungsvorbringen zieht der Kläger die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat, nicht ernstlich in Zweifel.
Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Eine Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen liegt vor, wenn sich aus nationalen Gesetzen, Verfassungsrecht (z.B. Art. 6 GG), Unionsrecht (z.B. Art. 8 EMRK) oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu, da seine Abschiebung nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Senat verweist insoweit auf die nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Ausführungen im Beschluss vom 27. März 2020 (Az.: 19 CE 19.1750), wonach die familiären Bindungen des Klägers eine Aussetzung der Abschiebung nicht gebieten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei dem Kläger um einen mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten verurteilten Straftäter handelt, der mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 bestandskräftig ausgewiesen wurde, und des Weiteren die Familiengründung in Kenntnis dieser bestandskräftigen Ausweisung erfolgte, mithin mit aufenthaltsrechtlichen Einschränkungen der familiären Lebensgemeinschaft – insbesondere in Anbetracht des fehlenden Aufenthaltsrechts der weiteren Familienangehörigen – von vornherein zu rechnen war.
Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zur Person, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufzuhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 17; U.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 16; B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 26; B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12). Es verstößt nicht gegen das Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG, wenn den Betroffenen zugemutet wird, in das jeweilige Heimatland zu übersiedeln, sofern nicht außerordentliche Umstände eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland unzumutbar machen (vgl. OVG LSA, B.v. 24.2.2010 – 2 M 2/10 – juris Rn. 11). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann, da Art. 6 Abs. 1 GG nicht das Recht gewährleistet, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 1 C 3/08 – juris Rn. 18; SächsOVG, B.v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 – juris Rn. 6). Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist, oder ob es einem Teil der Familie, die ein Aufenthaltsrecht oder die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes besitzt, nicht zugemutet werden kann, im Ausland zu leben. Denn der von Art. 8 Abs. 1 EMRK gebotene Schutz des Familienlebens gewährt nicht das Recht, zu wählen, in welchem Land das Familienleben fortgesetzt oder errichtet werden soll (vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 – 46410/99, Slivenko – NVwZ 2007, 1279 ff.; U.v. 19.2.1996 – 23218/94, Gül – juris; vgl. Hofmann in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 10/2020, Art. 8 EMRK, Rn. 29 m.w.N.). Auch der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 7 und 24 EU-GR-Charta) ist kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu entnehmen (BVerwG, B.v. 21.7.2015 – 1 B 26/15 – juris; EuGH, U.v. 27.6.2006 – C-540/03 – juris Rn. 59). In Art. 7 GR-Charta, der Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechten entsprechen, wird das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens anerkannt; Art. 24 GR-Charta verpflichtet zur Berücksichtigung des Kindeswohls. Art. 7 und 24 GR-Charta ist somit die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Art. 8 Abs. 1 EMRK (BVerwG, B.v. 21.7.2015, a.a.O., Rn. 5).
Nach diesen Maßgaben und unter Berücksichtigung der Einzelumstände (Familiengründung in Kenntnis der bestandskräftigen Ausweisung, vollziehbare Ausreisepflicht sämtlicher Familienangehörigen, mehrfache zeitweilige Trennungen der familiären Lebensgemeinschaft) erweist sich die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die als schutzwürdig zu erachtende Beziehung des Klägers keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen begründet, nicht als ernstlich zweifelhaft. Vielmehr kann der Kläger vorliegend darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen.
Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Jugendamtes vom 25. März 2021, wonach entsprechend der Auskunft der Erzieherin in der Kindertagesstätte das Kind einen guten Kontakt zum Vater habe und „besser gelaunt“ sei, seitdem der Vater wieder im Haushalt der Mutter wohne, und seitens des Jugendamtes aufgrund von nur zwei Kontakten der Verbleib des Vaters in der Familie in Deutschland und der Umgang mit dem Vater für die Entwicklung des Kindes als notwendig erachtet wird, ergibt sich keine abweichende Würdigung. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die Eltern des Kindes zuvor über ein Jahr getrennt gelebt haben und das Kind von seinen 48 Lebensmonaten bislang lediglich 28 Lebensmonate in familiärer Lebensgemeinschaft aufgewachsen sei. Bereits vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit eine neuerliche, vorübergehende Trennung vom Vater schwerwiegende Folgen für das Wohl des Kindes haben könnte. Die Notwendigkeit unersetzlicher Beistandsleistungen des Klägers für die Familie, die einer auch nur vorübergehenden Trennung der Familieneinheit entgegenstehen könnten, ergibt sich vorliegend nicht.
Fehlende Reisedokumente für die Tochter des Klägers, an deren Beschaffung der Kläger nicht mitgewirkt hat, begründen kein tatsächliches Abschiebungshindernis für den Kläger. Der Kläger hat seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich durch eine sich über einen Zeitraum von 14 Jahren erstreckende Identitätstäuschung erschlichen. Die Ahndung der Beantragung eines Aufenthaltstitels unter falschem Namen am 8. September 2015 mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen durch Strafbefehl vom 16. Januar 2017 spiegelt lediglich einen kleinen Ausschnitt der jahrelangen Täuschung durch den Kläger wider. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 27. März 2020 (Az.: 19 CE 19.1750) ausgeführt, erscheint bei entsprechender Mitwirkung eine Passbeschaffung bzw. die Erlangung von Heimreisedokumenten für das Kind und eine zeitnahe Wiederherstellung der Familieneinheit bei freiwilliger Ausreise der Tochter und der Kindsmutter als möglich. Ein tatsächliches Abschiebehindernis für den Kläger ergibt sich aus der (einer unzureichenden Mitwirkung geschuldeten) Passlosigkeit der Tochter daher nicht.
Das Zulassungsvorbringen, wonach der Kläger bereits seit August 2018 im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung gewesen und bis heute nicht abgeschoben worden sei, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung eines nicht anzuerkennenden Duldungsanspruchs des Klägers zu begründen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger erst im Mai 2020 seinen bereits im September 2018 ausgestellten, gültigen Reisepass vorgelegt hat. Ein tatsächliches Abschiebehindernis liegt somit nicht (mehr) vor. Der Duldungsgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung greift nicht zugunsten derjenigen Ausländer, die in zumutbarer Weise die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise tatsächlich haben und diese Möglichkeit in vorwerfbarer Weise nicht wahrnehmen oder durch zumutbare Anstrengungen festgestellte Hindernisse nicht überwinden wie etwa durch die Mitwirkung bei der Passbeschaffung (vgl. Kluth/Breidenbach in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1/2021, § 60a AufenthG Rn. 11). Aus der aus einer langjährigen Identitätstäuschung und unzureichenden Mitwirkungshandlungen resultierenden langen Aufenthaltsdauer des Klägers ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Duldung des Klägers nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, zumal auch die mehrfache Straffälligkeit des Klägers einer gelungenen Integration und Verwurzelung entgegenstehen dürfte.
Ergänzend wird insoweit auf die Gründe des Senatsbeschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 27. März 2020 (Az.: 19 CE 19.1750) verwiesen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem geltend gemachten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen unzureichender Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Wie unter Nr. 1 ausgeführt, bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich negativer Folgen der Trennung für das Kind bzw. der Schutzwürdigkeit der Vater-Kind-Beziehung.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den oben dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben