Verwaltungsrecht

Abschiebeverbot wegen Gefahr der Verelendung im Falle der Rückkehr in den Irak

Aktenzeichen  M 19 K 16.32801

Datum:
4.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31854
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
ZPO § 708

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG für die Kläger hinsichtlich des Irak vorliegen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2016 wird in den Nummern 3 bis 5 aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Beklagte trägt ein Drittel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten selbst sowie jeweils ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Kläger tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils zu zwei Dritteln selbst sowie jeweils ein Neuntel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Das Gericht konnte ohne weitere Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Kläger haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Soweit die Klagen durch die Antragsbeschränkung in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen worden sind (hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus), ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen haben die zulässige Klagen Erfolg.
1. Die inzwischen volljährige Klägerin zu 3) hat allerdings keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkret ist die Gefahr, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Aus den Tatbestandsmerkmalen der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer ergibt sich zudem das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefahrensituation. Diese Gefahrensituation muss landesweit drohen. Unerheblich ist allerdings, ob die Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. OVG NW, U.v. 28.8.2019 – 9 A 4590/18.A – juris Rn. 224).
b) Für die Klägerin zu 3) besteht keine erhebliche konkret-individuelle Gefahr, insbesondere nicht aus gesundheitlichen Gründen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine solche Gefahr bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
(1) Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, wobei der Standard des deutschen Gesundheitssystems nicht gefordert werden kann (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
Ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt, bedarf der Darlegung durch den jeweiligen Kläger (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO; vgl. dazu BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12; U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07, jeweils juris). Dabei entspricht es gefestigter Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 16.30735 – juris Rn. 8; OVG LSA, B.v. 28.9. 2017 – 2 L 85/17 – juris Rn. 2 ff.; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – juris Rn. 19 ff., BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 4), dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind. Schließlich umfasst die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG auch nach ihrem Sinn und Zweck die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
(2) Aus der von der Klägerin zu 3) vorgelegten Stellungnahme vom 12. November 2019 ergibt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) leidet. Die Stellungnahme ist zwar nicht von vorherein außer Betracht zu lassen, weil sie „nur“ von einer Diplom-Psychologin und systemischen Therapeutin (Familientherapeutin) und somit nicht von einem Arzt stammt. Denn die gesetzliche Wendung „ärztliche Bescheinigung“ (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG) ist erweiternd auszulegen. Das gilt nicht nur für Psychologische Psychotherapeuten (hierzu VG München, U.v. 2.10.2019 – M 19 K 17.35935 – juris Rn. 34), sondern jedenfalls dann auch für Diplom-Psychologen, wenn diese zumindest in einschlägigen Einrichtungen arbeiten und insoweit von einer nachhaltigen beruflichen Tätigkeit ausgegangen werden kann, die allgemein eine Qualitätserwartung, welche der Gesetzgeber mit der Regelung sichern wollte, rechtfertigt. So verhält es sich hier (SOS Kinderdorf; Kinder-, Jugend- und Familienhilfe). Allerdings genügt das vorliegende Attest dennoch nicht den gesetzlichen Angaben. Es enthält nicht ansatzweise eine Darlegung der Methodik, die den (nur) Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigt und für das Gericht nachvollziehbar erscheinen lässt. Der Stellungnahme lässt sich nicht mehr entnehmen als die Schilderungen der Klägerin und ihrer Empfindungen. Es fehlt eine objektivierte Einordnung und Qualifizierung dieser Empfindungen als Krankheit und die Begründung für die Beimessung eines Krankheitswerts und damit die Abgrenzung zu einer – zweifelsohne vorhandenen und intuitiv nachvollziehbaren – „bloßen“ Belastungsreaktion als Folge der seit Jahren unsicheren Aufenthaltssituation. Bezieht man zudem ein, dass die Klägerin nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung gegenwärtig auch nicht mehr an einer Therapie teilnimmt, kann nicht von einer ausreichenden Glaubhaftmachung einer Erkrankung ausgegangen werden.
2. Alle Kläger – auch die Klägerin zu 3) – haben jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 11.11.1997 – 9 C 13.96 – BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage. Wegen des absoluten Charakters des garantierten Rechts ist Art. 3 EMRK nicht nur auf eine von staatlichen Behörden ausgehende Gefahr, sondern auch dann anwendbar, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen herrührt, die keine staatlichen Organe sind, jedenfalls dann, wenn die Behörden des Empfangsstaates nicht in der Lage sind, der Bedrohung durch die Gewährung angemessenen Schutzes vorzubeugen (NdsOVG, U.v. 24.9.2019 – 9 LB 136.19 – juris Rn. 66 und 105). Für die Beurteilung, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht kommt, ist auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob entsprechende Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (Nds. OVG, U.v. 24.9.2019 – 9 LB 136.19 – juris Rn. 118; OVG NW, U.v. 28.8.2019 – 9 A 4590/18.A – juris Rn. 175).
b) Der gebotenen Gefahrenprognose ist eine gemeinsame Rückkehr sämtlicher Kläger als Familie zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 15 ff.; U.v. 4.7.2019 – 1 C 49/18 – juris Rn. 11 ff.; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 22 ff. und U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 18 ff.). In die Prognose sind nicht nur die Kläger zu 1) und 2) als Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, den Klägern zu 4) bis 6), sondern auch die inzwischen volljährige Tochter, die Klägerin zu 3), einzubeziehen. Zwar sind volljährige Personen nicht ohne weiteres mehr Teil der gelebten Kernfamilie, auf die sich die Hypothese einer realitätsnahen Rückkehrsituation grundsätzlich beschränkt. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie rechtfertigen für sich allein nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose. Im konkreten Fall ist allerdings dennoch die Rückkehr auch der Klägerin zu 3) zu berücksichtigen. Sie ist erst seit kurzem volljährig, lebt seit jeher und auch noch gegenwärtig in der gemeinsamen Unterkunft mit ihren Eltern und Geschwistern und hat überdies keinen Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutzstatus (der Bescheid des Bundesamts ist mit der Klagerücknahme bestandskräftig geworden, weil die Klagerücknahme das Verfahren beendet) und ebenso wenig einen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
c) Für die Beurteilung, ob den Klägern als Familie eine entsprechende Gefahr droht, ist daher die Frage zu beantworten, ob diese sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich unterhalten können. Die Frage ist im konkreten Fall zu verneinen. Die Verbürgungen der EMRK begründen im vorliegenden Fall der Kläger wegen der Umstände des Einzelfalls ein Abschiebungsverbot, obwohl wegen schlechter sozio-ökonomischer und humanitärer Verhältnisse im Bestimmungsland nur in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 17.7.2019 – A 9 S 1566/18 – juris Rn. 28). Die vorliegend gefahrerhöhenden individuellen Umstände (vgl. zu dieser Anforderung VGH BW, U.v. 24.1.2018 – A 11 S 1265/17 – juris Rn. 149; VGH BW, U.v. 17.7.2019 – A 9 S 1566/18 – juris Rn. 47; VG Oldenburg, U.v. 21.5.2019 – 15 A 748/19 – juris Rn. 53), gründen in der (mit Ausnahme der Klägerin zu 5) schlechten gesundheitlichen Verfassung der einzelnen Familienmitglieder, die es in einer Gesamtbetrachtung ausreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass im Falle der Abschiebung der Kläger in die Region Kirkuk mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein kontinuierlicher Prozess in Gang käme, in dem diese zeitnah verelenden würden und schweren bleibenden körperlichen und psychischen Leiden ausgesetzt wären. Es kann daher wegen des einheitlichen Streitgegenstands offenbleiben, ob einzelne Mitglieder der Kernfamilie (zugleich) einen Anspruch auf Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG haben.
Der Kläger zu 1) war überwiegend als Landwirt tätig und hat nun einen diagnostizierten Meniskusschaden, der ihn jedenfalls gegenwärtig darin hindert, körperliche Arbeit in nennenswertem Umfang zu verrichten, wie sie aber in der Landwirtschaft – und sei es nur im Rahmen von Hilfstätigkeiten – erforderlich ist. Er ist nach seiner glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung, die durch die vorgelegten Atteste gestützt wird, zur Fortbewegung teilweise sogar auf die Benutzung von Krücken angewiesen. Er wird daher schon kaum in der Lage sein, sich selbst wirtschaftlich zu unterhalten, geschweige denn seine (Kern-)Familie. Die Klägerin zu 2) ist – ungeachtet des zumindest für die Kläger zu 5) und zu 6) noch bestehenden (bei letztgenanntem Kläger durch seine Erkrankung wiederum erhöhten) Betreuungsbedarfs – jedenfalls aufgrund ihrer psychischen und körperlichen Leiden nicht in der Lage, einen Beitrag zum Familieneinkommen zu leisten. Insbesondere der fundierte psychologisch-psychotherapeutische und fachärztlich-psychiatrische Befundbericht von Refugio München vom 24. Oktober 2019 bestätigt den auch in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck einer wenig leistungsfähigen Person. Der Bericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Klägerin zu 2) auf die Unterstützung des Klägers zu 1) angewiesen ist. Folglich kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Kläger zu 1) bei dessen beschränkt möglichen Erwirtschaftungsbemühungen unterstützen kann. Eine nachhaltige und quantitativ relevante Unterstützung durch die minderjährigen Kinder ist ebenfalls nicht anzunehmen, auch nicht durch den immerhin dreizehnjährigen Kläger zu 4). Hinzukommt, dass auch dieser psychisch und in seinem Sozialverhalten beeinträchtigt ist. Schließlich kann auch die volljährige Tochter, die Klägerin zu 3), keine Unterstützungsleistung erbringen, die das wirtschaftliche Überleben der Gesamtfamilie im Zusammenspiel mit den Erwerbsmöglichkeiten des Klägers zu 1) in ausreichender Weise sichern kann. Abgesehen davon, dass eine Erwerbstätigkeit von Frauen außerhalb der Familie im Irak nicht ohne weiteres möglich ist, ist jedenfalls angesichts der bereits beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 3) – erreichen sie auch nicht das für die Feststellung eines Abschiebverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG notwendige Niveau -, nicht zu erwarten, dass sie die festgestellten Versorgungsdefizite der Kläger zu 1) und zu 2) in ausreichendem Maße kompensieren kann. Denn auch ohne ausreichenden Krankheitswert war in der mündlichen Verhandlung die Instabilität der Klägerin zu 3) deutlich zu erkennen. Schließlich verfügen die Kläger im Irak auch nicht mehr über nennenswerte Familienstrukturen, deren Kräfte die zu erwartenden Versorgungslücken kompensieren könnten. In Betrachtung aller Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt werden. Die genannten Umstände sind für die Kläger auch nicht im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative vermeidbar.
3. Soweit die Abschiebung in den Irak angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt wurde, ist der Bescheid ebenfalls aufzuheben. Die im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist hinsichtlich der Bezeichnung Irak als Zielstaat gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, was nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG der Bezeichnung des Staates Irak in der Abschiebungsandrohung entgegensteht. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten Rechnung. Die Norm ist anwendbar, wenn mehrere Streitgenossen teils unterliegen und teils obsiegen. Die Beklagte obsiegt und unterliegt dann ebenfalls teils (jeweils im Verhältnis zu den jeweiligen Klägern). Es ist daher erforderlich, zwischen den außergerichtlichen Kosten in den einzelnen Prozessrechtverhältnissen zu unterscheiden (vgl. Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 42 ff.; zur Drittel-Quote der jeweiligen Anträge vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 83b AsylG Rn. 9). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).


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