Verwaltungsrecht

Abschiebung, Asylantrag, Afghanistan, Bescheid, Herkunftsland, Iran, Aufenthaltserlaubnis, Asylverfahren, Abschiebungsandrohung, Erkrankung, Einreise, Beweisantrag, Abschiebungsverbote, asyl, Bundesrepublik Deutschland, Anerkennung als Asylberechtigter, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt

Aktenzeichen  B 8 K 17.30955

Datum:
30.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55119
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage, über die auch ohne einen Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid in der Fassung, die er durch den Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2019 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG.
1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach dem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung nur noch die Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 17.03.2017 hinsichtlich der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes.
Die zunächst ebenfalls darin enthaltene Entscheidung zu nationalen Abschiebungsverboten und die Abschiebungsandrohung etc. wurde mit Bescheid vom 03.07.2019 ersetzt und ist damit unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Der die letztgenannten Rechtsbereiche betreffende Bescheid vom 03.07.2019 ist nunmehr Streitgegenstand des Verfahrens B 8 K 19.30906.
1.1 Der streitgegenständliche Bescheid weist keine formalen Mängel auf. Da der Kläger afghanischer Staatsangehöriger ist, sind der Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG („Herkunftsland …, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“) sowie der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der auf das „Herkunftsland“, das in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG definiert ist, Bezug nimmt, in Bezug auf Afghanistan zu prüfen.
Aufgrund der nachgeschobenen Begründung zur Ablehnung von Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz hinsichtlich Afghanistans im Schriftsatz vom 06.09.2019, was gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen kann, sind keine formalen Fehler ersichtlich. Auch soweit ein vollständiger Begründungsausfall hinsichtlich Afghanistan angenommen würde (§ 39 VwVfG), wäre eine Heilung durch die Nachholung der Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen kann, durch den oben genannten Schriftsatz anzunehmen.
Die Annahme der afghanischen Staatsangehörigkeit des Klägers beruht auf folgenden Erkenntnissen:
Nach der Auskunftslage bezüglicher der afghanischen Rechtslage (vgl. Accord vom 08.01.2019, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Erlangung der Staatsbürgerschaft; Staatsbürgerschaft eines Kindes einer pakistanischen Mutter und eines afghanischen Vaters – a-10814-1) wird die afghanische Staatsbürgerschaft durch Geburt, durch Abstammung etc. erlangt. Sie werde hauptsächlich über das Prinzip der Abstammung (ius sanguinis) übertragen. Art. 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes aus dem Jahr 2000 lege fest, dass ein Kind, unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland geboren worden sei, als afghanischer Staatsbürger gelte, wenn ein Elternteil die afghanische Staatsbürgerschaft besitze.
Wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ein Elternteil die afghanische Staatsbürgerschaft und ein Elternteil die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates habe, dann erhalte das Kind die afghanische Staatsbürgerschaft, 3.) wenn es außerhalb Afghanistans geboren sei, die Eltern außerhalb Afghanistans leben würden und sich gemeinsam dazu entschlossen hätten, die afghanische Staatsbürgerschaft für das Kind zu beantragen. Die Eltern müssten jedoch beweisen, dass ihre Ehe nach den Regeln der Scharia geschlossen worden und das betreffende Kind aus dieser Ehe hervorgegangen sei.
Nach § 218 des afghanischen Zivilgesetzbuches könne allein der Vater die Staatsbürgerschaft weitergeben. Dort heiße es, dass die Abstammung eines Kindes über den Vater definiert sei.
Es sei insgesamt schwierig nachzuvollziehen, in welcher Weise und wann die beiden Gesetze (Staatsbürgerschaftsgesetzes oder Zivilgesetz) angewandt würden. Generell könne man jedoch sagen dass das afghanische Zivilgesetzbuch über dem Staatsbürgerschaftsgesetz stehe (Athayi, Dezember 2018).
Das grundsätzliche Prinzip der Abstammung (ius sanguinis) in Verbindung mit dem (vorrangigen) § 218 des afghanischen Zivilgesetzbuches (Definition der Abstammung über den Vater) spricht im Wesentlichen für die Annahme, dass der Kläger afghanischer Staatsbürger ist. Dass seine Geschwister dagegen als iranische Staatsbürger anerkannt sind, kann auf andersgelagerten Umständen beruhen, die dem Gericht nicht bekannt sind; eine iranische Staatsbürgerschaft des Klägers kann daraus allein jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Darüber hinaus ist es nach der Auskunftslage bezüglich der Rechtslage im Iran (vgl. Accord v. 22.3.19, Anfragebeantwortung zum Iran: Kind einer iranischen Mutter und afghanischen Vaters: Erlangung der iranischen Staatsbürgerschaft …, Az. ACC-IRN-4474) Frauen nicht möglich, ihre Staatsbürgerschaft direkt an ihre Kinder zu übertragen. Antragsberechtigt seien Kinder von iranischen Müttern und nicht iranischen Vätern nur dann, wenn sie seit 18 Jahren im Iran leben würden und wenn die Heirat ihrer Eltern offiziell bei der Regierung registriert sei.
Nur dem Vater eines Kindes sei es möglich, diesem die Staatsbürgerschaft zu übertrage, und dies gelte unabhängig vom Geburtsland des Kindes oder der Staatsbürgerschaft der Mutter. Eine Geburt innerhalb der Landesgrenzen des Iran sei nicht ausreichend für den Erhalt der iranischen Staatsangehörigkeit, es sei denn das Kind stamme von unbekannten Eltern ab.
Laut Art. 976 Nummer 5 des iranischen Zivilrechts (Buch 2 und Buch 7, Kapitel 3) werden Personen, die im Iran als Kind eines Vaters mit nicht iranischer Staatsbürgerschaft geboren wurden und die zumindest ein Jahr länger als bis zur Volljährigkeit – die mit 18 Jahren erreicht ist – im Iran wohnhaft waren, als iranische Staatsbürger angesehen. Möglicherweise hatten die iranischen Behörden Schwierigkeiten den Aufenthaltsort des Klägers bei seinem Vater nachzuvollziehen. Falls diese Voraussetzung (Aufenthalt durchgängig im Iran) nicht gegeben ist, können sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen um eine Staatsbürgerschaft nachsuchen:
Laut Buch 7 Kapitel 3 des iranischen Zivilgesetzes könne ein Kind, dass einer Ehe zwischen einem ausländischen Mann und eine iranischen Frau entstammt und das im Iran geboren wurde, die iranische Staatsbürgerschaft beantragen, sobald es das volle Alter von 18 Jahren erreicht hat, vorstrafenfrei ist und auf seine nicht iranische Staatsbürgerschaft verzichtet.
Da diese Ausführungen im Wesentlichen eine Antragsberechtigung auf Erlangung der iranischen Staatsbürgerschaft beinhalten, ist von einem Verbleib der afghanischen Staatsbürgerschaft des Klägers auszugehen.
1.2 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Hinsichtlich Afghanistans hat der Kläger keine Vorfluchtgründe geltend gemacht. Die Gründe, die ihn veranlassten, den Iran zu verlassen, sind hinsichtlich einer Prüfung einer Rückkehrgefährdung nach Afghanistans nicht entscheidungserheblich.
Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Konversion zum Christentum in Deutschland hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf einen beachtlichen Nachfluchtgrund (§ 28 AsylG) einer Konversion in Deutschland berufen.
Nach der Auskunftslage ist die Situation von Konvertiten in Afghanistan als kritisch einzustufen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, Seite 11, Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan 11.05.2017, Seite 138 f.). Im Einzelfall können einem zum Christentum übergetretenen Muslim in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressionen wegen seiner Religionsausübung drohen.
Die begründete Furcht einer Verfolgung wegen der Religion ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden (vgl. EuGH, U.v. 5. 9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – Rn. 79 f.; juris). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2004 – BVerwG 1 C 9.03 -, Rn. 22; BayVGH, U. v. 23.10.2007 – 14 B 06.30315 – B.v. 29.4.2010 – 14 ZB 10.30043, B.v. 4.2.2013 – 14 ZB 13.3002 -; alle juris).
Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40/15 -; BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 -; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 9.6.2017, 13 A 1120/17.A, alle juris). Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf unter anderem im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris).
Gemessen an voranstehenden Maßstäben und tatsächlichen Umständen konnte sich das Gericht, insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seines Religionswechsels mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgungsgefährdet wäre.
Zwar hat der Kläger nachvollziehbar seinen Weg zum Christentum dargelegt und glaubhaft gemacht, dass dieser Glaube seine erste tiefere Auseinandersetzung mit einem Glauben überhaupt gewesen ist. Er vermochte auch ein entscheidendes Erlebnis für seinen Glaubensübertritt sowie eine für ihn maßgebliche Bibelstelle zu benennen. Ausweislich der Anhörung beim Bundesamt ist ihm zudem der grobe Aufbau der Bibel bekannt und er konnte in der mündlichen Verhandlung die anstehenden christlichen Feiertage benennen. Wenn auch das Erntedankfest kein typisch christlicher Feiertag ist, da er auch in anderen Kulturkreisen gefeiert wird, weist er trotzdem auch eine Tradition in christlichen Kirchen auf. Das Gericht nimmt ihm auch ab, dass er sich durchaus kritisch mit seinem neuen Glauben auseinander gesetzt hat, denn er hatte sich auch mit den negativen Seiten von Glaubensüberzeugungen (z.B. Kreuzzüge) befasst. Dies alles vermochte allerdings die Zweifel des Gerichts daran, dass das Christsein für den Kläger tatsächlich ein identitätsstiftendes Merkmal ist, nicht zu entkräften.
Die Tatsache, dass er beispielsweise seiner Schwester nichts von seiner Konversion erzählt hat, um sie nicht in Schwierigkeiten zu bringen, ist zwar nachvollziehbar, lässt aber bereits Zweifel zu, ob der christliche Glaube für den Kläger tatsächlich identitätsstiftend ist. Denn wenn er bereits derartige Schwierigkeiten scheut, obwohl seine Schwester ihrem streng Islamgläubigen Ehemann davon gar nichts erzählen müsste, dann steht auch kaum zu erwarten, dass er selbst den Schwierigkeiten in Afghanistan Stand halten würde. Auch dass der Kläger zu seinem Bruder, der ihn mit dem christlichen Glauben zuerst bekannt gemacht hat, keinen Kontakt pflegt, erstaunt. Denn angesichts der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wäre ein innigeres und intensiveres Verhältnis zu erwarten gewesen. Weil darüber hinaus der Kläger seinen Glauben ersichtlich an den offenbar für ihn bislang positiven Verlauf seines Lebens in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Beinaheuntergang des Flüchtlingsbootes in der Ägäis knüpft, wachsen die Zweifel an einem tiefen und identitätsstiftenden christlichen Glauben, denn dies würde seinen Glauben von einem auch weiterhin positiven Verlauf seines Lebens nach seinen Vorstellungen abhängig machen. Ob sich darüber hinaus geäußerte Selbstmordgedanken damit in Übereinstimmung bringen lassen, kann dahingestellt bleiben.
Die offenbar durchaus engagierte Tätigkeiten innerhalb der christlichen Gemeinde als erweiterter Kirchenvorstand, Helfer und Übersetzer für andere Asylbewerber und beim …, was auch unabhängig von einer christlichen Überzeugung guttuende soziale Kontakte und Wärme vermittelt, überwiegen die genannten Zweifel nicht. Sie erklären aber, dass sich der Kläger dadurch angezogen fühlt. Darüber hinaus ist es im Gegensatz zu Afghanistan in der Bundesrepublik Deutschland sehr viel einfacher, mit dem christlichen Glauben offen umzugehen. Diese offene Umgangsweise sagt deshalb allein nichts darüber aus, wie sich der Kläger in Afghanistan verhalten würde.
Das Tattoo allein vermag kein Flüchtlingsschutz zu bewirken. Es wirkte nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung eher wie eine Modeerscheinung („hat mir gefallen“) denn als Darstellung einer grundlegenden christlichen Überzeugung. Es ist zudem in der Regel durch die afghanische Kleidung nicht sichtbar und kann darüber hinaus im Zweifel entfernt bzw. unkenntlich gemacht werden.
Vor diesem Hintergrund konnte die Einzelrichterin nach reiflicher Überlegung nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass der Hinwendung des Klägers zum Christentum ein eigenständig tragfähiger, ernstgemeinter religiöser Einstellungswandel ohne Opportunitätserwägungen zugrunde liegt und der Glaubenswechsel nunmehr seine religiöse Identität so prägt, dass bei der Rückkehr in das Heimatland mit einer verfolgungsträchtigen Glaubensbetätigung zu rechnen wäre. Das Gericht konnte jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich der Kläger auch im Falle einer Einreise nach Afghanistan zu seinem Glauben bekennen würde.
Der formale Glaubensübertritt allein wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine nachteiligen Folgen für ihn haben (s. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 9.6.2017, 13 A 1120/17.A juris Rn. 16).
1.3 Dem Kläger steht darüber hinaus auch kein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zu.
Nach § 4 AsylG ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schaden muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen.
1.3.1 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG sind nicht einschlägig. Es ist weder ersichtlich, dass vorliegend die Todesstrafe verhängt wurde, noch dass Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würden.
1.3.2 Auch ist kein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben. Hierfür müsste eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gegeben sein.
Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist unter Beachtung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – BVerwGE 136, 360 ff.; U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198 ff.). Dabei setzt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht unbedingt einen so hohen Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebietes voraus, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 erforderlich sind, muss aber ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit und Intensität aufweisen (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – BVerwGE 136, 360 ff.; U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198 ff.). Die Kampfhandlungen müssen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend ist und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15c der RL 2011/95/EU – QualRL nicht von vornherein aus. Ein Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198 ff.).
Für eine ernsthafte und individuelle Bedrohung ist es nicht ausreichend, dass ein eventueller Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung führt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6/13 – juris), sondern es bedarf einer Individualisierung der Gefahr. Eine solche kann entweder aus persönlichen Umständen oder auch ausnahmsweise aus einer Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren; letzteres ist dann der Fall, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im relevanten Konflikt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer bei einer Rückkehr am tatsächlichen Zielort wie praktisch jede Zivilperson in diesem Gebiet alleine auf Grund der Anwesenheit im Gebiet Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07; U.v. 30.1.2014 – C-285/12; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – BVerwGE 136, 360 ff.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris; U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – BverwGE 134, 188 ff.; U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198 ff.). Hierfür ist eine wertende Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen des betreffenden Gebietes mit der Anzahl der sicherheitsrelevanten Ereignisse und der Anzahl der Opfer in diesem Gebiet notwendig (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6/13 – juris; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris; U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – BVerwGE 136, 360 ff.; zur Einbeziehung psychischer Erkrankungen: VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 1729/17 – juris); dabei sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktpartei zu berücksichtigen, die gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen, sondern alle, durch die Leib und Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – BVerwGE 136, 360 ff.). Hierbei ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, soweit sich dieser nicht bereits vor seiner Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst hat und sich in einem anderen Landesteil auf unabsehbare Zeit niedergelassen hatte (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – BverwGE 146, 12 ff.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris). Die fehlende Wertung der statistischen Betrachtung führt jedenfalls dann nicht zu einem Fehler der Beurteilung, wenn die statistischen Zahlen weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt sind (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris). Dabei ist jedenfalls bei einem Opferrisiko von 1:800 noch nicht von einem Überschreiten der relevanten Risikoschwelle und auch noch nicht von einer relevanten Annährung an dieselbe auszugehen (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris). Die Schwelle von 1:800 ist erst bei einer Prozentzahl von 0,125% erreicht.
1.3.2.1 Vorliegend kann das Vorliegen eines entsprechenden Konfliktes (gerade auch unter Berücksichtigung der volatilen und regional stark unterschiedlichen Sicherheitslage, Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistans vom 02.09.2019, Stand: Juli 2019, S. 5) dahinstehen, weil ein im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend hohes Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, in keiner afghanischen Provinz gegeben ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 25.2.2019 – 13a ZB 18.32203 – juris; B.v. 30.1.2019 – 13a ZB 17.31111 – juris; B.v. 11.1.2019 – 13a ZB 18.32929 – juris; B.v. 10.1.2018 – 13a ZB 17.31664 – juris; B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris).
1.3.2.2 Als maßgebliche Rechengrundlagen für die Bewertung des Risikos als Zivilperson Opfer des Konflikts zu werden, sind aus Sicht des Gerichts die Opferzahlen von UNAMA und die Bevölkerungszahlen, die die Republik Österreich für die einzelnen Provinzen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 26.03.2019) angibt, zugrunde zu legen.
Hinsichtlich der Opferzahlen (Verletzte und Tote) kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur auf zivile Opfer an. Diese werden alleine von UNAMA zuverlässig erhoben. Andere Quellen stützen sich selbst wieder auf die Erkenntnisse von UNAMA (bspw. EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation Update May 2018, S. 22), oder legen ungeprüft Opfer aller Auseinandersetzungen zugrunde, ohne einen Unterschied zu machen, ob es sich um zivile oder militärische Opfer handelt. Letzteres trifft insbesondere auf die Zahlen der Organisation ACLED (The Armed Conflict Location & Event Data Project) zu. Hier werden Zahlen aus unterschiedlichsten Quellen insbesondere auch Medienberichten zusammengetragen, ohne dabei zu unterscheiden, ob es sich bei den Opfern um zivile oder militärische Opfer handelt. Weiterhin gibt ACLED, anders als UNAMA, den im Konflikt Beteiligten keine Möglichkeit, die Zahlen zu überprüfen.
Hinsichtlich der Bevölkerungszahlen bezieht die Republik Österreich (a.a.O.) sich auf Schätzungen der Central Statistics Organization der Islamischen Republik Afghanistan. Dort wird die Gesamtbevölkerung mit etwa 28 Mio. Einwohner angegeben. Diese Zahlen erscheinen als Zahlen einer offiziellen Stelle ausreichend seriös, auch wenn es sich um Schätzungen handelt. Daneben gibt es immer wieder andere Schätzungen. Diese weisen regelmäßig höhere Einwohnerzahlen aus (vgl. http://www.citypopulation.de/Afghanistan_d.html; https://de.statista.com/statistik/daten/studie/256435/umfrage/gesamtbevoelkerung-in-afghanistan/ sowie https://de.statista.com/themen/259/afghanistan/, inzwischen auch EASO Afghanistan Security situation, country of Origin Information Report, June 2019), was sich im Rahmen der Risikoberechnung zu Lasten der Asylbewerber auswirken würde. Nach diesen Quellen betrug die Gesamtbevölkerung 2017 ca. 36,02 bzw. 33,58 Mio. Menschen. Zu Gunsten der Asylbewerber wird vorliegend von den niedrigeren Zahlen (s.o.) ausgegangen.
Dem Gericht ist bewusst, dass die Zahlen selbst, genauso wie die darauf errechneten Wahrscheinlichkeiten nur Näherungen sein können, da beispielsweise sowohl bei der Erfassung der Daten, als auch in Bezug auf die einzelnen Erhebungszeitpunkte sowie die Zuordnung der Opfer zu den einzelnen Anschlägen notwendigerweise Unschärfen bestehen. Diese sind bei dem – allerdings unumgänglichen – statistischen Abgleich unvermeidbar. Insoweit ist jedoch geklärt, dass eine annährungsweise Ermittlung der entsprechenden, zueinander ins Verhältnis zu setzenden Zahlen ausreichend ist (BayVGH, B.v. 13.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris Rn. 6). Dass die Opferzahlen – bei anderer Zählweise – höher liegen können, wie teils eingewandt wird (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 82 mit Fn. 2), ändert diese nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, weil sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen. Dass die Methodik der UNAMA überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15/13 – NVwZ 2016, 308/312 Rn. 47 m.w.N.), ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Im Gegenteil liegen für Afghanistan mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor (dies räumt auch Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/74 ein), so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten, ist nicht ersichtlich (BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 13a ZB 17.31832 – juris Rn. 12; B.v. 18.10.2017 – 13a ZB 17.31068), so dass die Daten von UNAMA weiterhin zugrunde gelegt werden.
Aus den dargestellten Gründen ist daher auf die Zahlen von UNAMA hinsichtlich der Opfer und die Zahlen des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Einwohnerzahlen abzustellen. Die Zahl der Opfer beinhaltet gleichermaßen Tote und Verletzte, da für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG auch eine Bedrohung der Unversehrtheit ausreicht.
1.3.2.3. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen ergibt sich für das Jahr 2018 eine Opferwahrscheinlichkeit für Zivilisten in Afghanistan in Höhe von 0,039%. Diese liegt unter der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Schwelle von 1:800 bzw. 0,125%.
1.3.2.4 Für die einzelnen Provinzen ergeben sich folgende Opferwahrscheinlichkeiten für das Jahr 2018:
Zentrales Gebiet: Provinz Kabul – 0,040%, Provinz Kapisa – 0,031%, Provinz Panjshir – 0,00%, Provinz Parwan – 0,006%, Provinz Wardak – 0,036%, Provinz Logar – 0,035%; zentrales Hochland: Provinz Bamjan – 0,002%, Provinz Daikundi – 0,009%; südliches Gebiet: Provinz Kandahar – 0,042%, Provinz Helmand – 0,092%, Provinz Nimroz – 0,048% Provinz Uruzgan – 0,048%, Provinz Zabul – 0,093%, süd-östliches Gebiet: Provinz Ghazni – 0,051%, Provinz Paktya – 0,075%, Provinz Khost – 0,029%, Provinz Paktika – 0,033%; östliches Gebiet: Provinz Laghman – 0,059, Provinz Nangarhar – 0,115%, Provinz Kunar – 0,085% Provinz Nuristan – 0,016%; nord-östliches Gebiet: Provinz Baghlan – 0,028%, Provinz Kunduz – 0,032%, Provinz Takhar – 0,011%, Provinz Badakhshan – 0,006%; nördliches Gebiet: Provinz Faryab – 0,063%, Provinz Jawzjan – 0,033%, Provinz Balkh – 0,001%, Provinz Samangan – 0,011%, Provinz Sar-e Pul – 0,017%; westliches Gebiet: Provinz Herat – 0,013%, Provinz Badghis – 0,015%, Provinz Farah – 0,052%, Provinz Ghor – 0,009%.
Diese liegen alle unter dem vom Bundesverwaltungsgericht genannten Wert von 1:800 bzw. 0,125%. Alleine die Opferwahrscheinlichkeit für die Provinz Nangarhar nähert sich mit der Höhe von 0,115%, bzw. 1:867, dem Wert des Bundesverwaltungsgerichts an. Dieser wurde jedoch noch nicht überschritten, weiterhin ist zu berücksichtigen, dass vorliegend mit den für den Anspruch auf subsidiären Schutz günstigsten Zahlen gerechnet wurde, sodass insgesamt nicht von einer ausreichend hohen Opferwahrscheinlichkeit in allen Provinzen Afghanistans auszugehen ist.
1.3.2.5 Die Zahlen können auch für das kommende Jahr prognostisch zu Grunde gelegt werden. In der Gesamtschau ergibt sich für die Entwicklung der Opferzahlen und deren Ursachen über die Jahre hinweg folgendes Bild: Die Opferzahlen bewegen sich auf einem relativ konstant hohen Level. Die höchsten Zahlen wurden 2015 (11.035) und 2016 (11.452) verzeichnet. 2017 und 2018 waren die Zahlen jeweils niedriger (2017: 10.459; 2018: 10.993). Die Opferzahlen sind 2018 im Vergleich zu 2017 um 5% gestiegen, wobei hierbei berücksichtigt werden muss, dass auf Grund der Wahlen eine erhöhte Anschlagsdichte herrschte, die sich nach Abschluss der Wahlen wohl wieder reduzieren wird (UNAMA, Afghanistan. Protection of Civilians in armed Conflict. Special Report. Increasing Harm to Afghan Civilians from the Deliberate and Indiscriminate Use of Improvised Explosive Device, October 2018, S. 4; UNAMA, Press Release, UN concern around level of violence in election campaign period, 02.10.2018; UNAMA Quaterly Report on the Protection of Civilians in armed Conflict: 1 January to 30 September 2018, 10.10.2018, S. 8). Weiterhin bleibt abzuwarten, inwiefern die Taliban, ihre Absicht, weniger zivile Opfer zu treffen, tatsächlich umsetzen werden (vgl. UNAMA Afghanistan, Protection of Civilians in armed conflict, annual report 2018, Februar 2019 S. 54). Aus den aktuellsten Berichten der UNAMA (UNAMA Quarterly Report on the protection of civilians in armed conflict: 1 -January to 31 March 2019, 24.04.2019 und UNAMA Midyear update on the protection ov civilians in armed conflict, 1 January to 30 june 2019, 30.07.2019) ergibt sich ein gleichbleibendes Bild. Nach den dort ausgewiesenen Zahlen ist die Zahl der Opfer im ersten Quartal Vergleich mit den ersten Quartalen der Vorjahre gesunken und auf dem niedrigsten Stand seit 2013 Gleiches gilt für den Halbjahresvergleich. Ein Trend hinsichtlich eines signifikanten Anstiegs der Opferzahlen, der dazu führen würde, dass ein subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre, lässt sich weder dem Jahresbericht noch dem Quartalsbericht und dem Halbjahresbericht der UNAMA entnehmen. Es kann deshalb nach derzeitigem Erkenntnisstand auch für das Jahr 2019 mit ähnlichen Opferzahlen, wie im Jahr 2018, gerechnet werden.
1.3.2.6 Eine individuelle Erhöhung der Opferwahrscheinlichkeit durch die Zugehörigkeit zu einer herausgehobenen und damit gefährdeten Personengruppe (vgl.: Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017, vom 28.7.2017, S. 6 ff; Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, vom 19.10.2016, S. 4, 17 f.) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Es besteht damit kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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