Verwaltungsrecht

Abschiebung, Haftantrag, Sicherungshaft, Kenntnis, Dauer, Voraussetzungen, Bezugnahme, Haft, Sachverhalt, Flug, Organisation, Verfahren

Aktenzeichen  9 XIV 45/17

Datum:
29.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 164282
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 416, § 418, § 419, § 420, § 421, § 425 III, § 422 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

9 XIV 45/17 2017-09-29 Bes AGINGOLSTADT AG Ingolstadt

Tenor

1. Gegen d. Betroff. wird die mit Beschluss des AG Ingolstadt vom 26.07.17 in Form der Verkürzung durch die Beschwerdeentscheidung des LG Ingolstadt vom 15.09.17 angeordnete Sicherungshaft zur Abschiebung verlängert, § 62 AufenthG.
2. Die Haft endet nunmehr spätestens am 06.10.17 .
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

I.
Gegen den Betroffenen wurde mit Beschluss des AG Ingolstadt vom 26.07.17 Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung bis 14.10.17 erlassen, wobei die Haftdauer durch die Beschwerdeentscheidung des LG Ingolstadt vom 15.09.17 auf Haftende 03.10.17 verkürzt wurde. Bezüglich des Sachverhalts, der zunächst notwendig erscheinenden Haftdauer, der Haftgründe, der Verhältnismäßigkeit der Haft etc. wird vollumfänglich auf diese Beschlüsse verwiesen.
Die beteiligte Ausländerbehörde beantragte am 28.09.17 gegen d. Betroff. gemäß §§ 62 III, 60
AufenthG, 420, 425 III FamFG, die Verlängerung der Abschiebehaft bis zur vollzogenen Abschiebung, längstens jedoch bis zum 06.10.17 anzuordnen. Hinsichtlich der nunmehr notwendigen Haftdauer wird auf den Verlängerungsantrag verwiesen.
II.
Im Rahmen der heutigen Vorführung wurde d. Betroff. gemäß § 420 I 1 FamFG in der gebotenen Weise vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt.
Der Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde ist d. Betroff. vor der Anhörung übersetzt und damit der gesamte Antragsinhalt bekannt gegeben worden. Ein Abdruck des Antrags ist d. Betr. überlassen worden. D. Betr. war in der Lage, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde zu äußern. Es handelt sich vorliegend um einen überschaubaren Sachverhalt, den d. Betr. vor der Anhörung ausreichend erfassen konnte. Zudem hatte er bereits aufgrund des Erstbeschlusses des AG Ingolstadt Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Ausländerbehörde dem Antrag zugrunde gelegt hat.
Bei der mündlichen Anhörung am 14.08.17 erklärte d. Betr., dass er Einwände habe.
Im Übrigen wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag Bezug genommen.
III.
1. Die zuständige Ausländerbehörde hat den Verlängerungsantrag zulässig und ausreichend begründet.
Der vorliegende Haftantrag genügt den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 15.09.2011, Az V ZB 123/11; vom 10.05.2012, Az V ZB 246/11). 317).
Das Gericht erachtet diese Voraussetzungen unter Bezugnahme auf I. für erfüllt.
Insbesondere hat die Ausländerbehörde auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12).
Sie trägt hierzu plausibel vor, es sei nunmehr ein Flug für den 05.10.17 fest gebucht und seit 26.09.17 bereits bestätigt Deshalb sei es nunmehr notwendig die Haftdauer mit einem Puffer von 1 Tag um 3 Tage bis 06.10.17 zu verlängern.
Die Haft wird daher auf die kürzestmögliche Dauer beschränkt.
Die Dauer der angeordneten Haft wird somit von der Behörde glaubhaft mit den für die Organisation und Durchführung der Abschiebung nach Marrokko notwendigen Erfordernissen, mithin mit der voraussichtlichen Dauer des Rücknahmeverfahrens begründet. Die im Antrag 9 XIV 45/17 – Seite 3 – angegebenen einzelnen Zeitspannen sind für die organisatorische Realisierung der Ab- /Zurückschiebung einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend, sowie für das Gericht nachvollziehbar. Entsprechend war die Verlängerung auszusprechen.
Sollte das Rücknahmeverfahren vor Ablauf der Frist abgeschlossen sein, so ist die Behörde aufgrund des Beschleunigungsgebots verpflichtet, die Haft vorzeitig zu beenden.
2. Gründe, die ein Absehen von der Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 1, Abs. 3, 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft gemacht.
Im Übrigen liegen Abschiebungshindernisse nicht vor. Ob die Abschiebung zu Recht erfolgt, ist nicht vom Haftrichter, sondern von den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten zu entscheiden (BGH vom 25.02.2010, Az V ZB 172/09); Umstände, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate aus Gründen, die d. Betroff. nicht zu vertreten hat, entgegenstehen, sind nicht erkennbar (§ 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG). Die Maximalfrist des § 62 IV 1 AufenthG ist mit der hier festgelegten Haftanordnung noch nicht überschritten.
3. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen im Sinne von § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist – angesichts der unter Ziffer 3 dargelegten Gegebenheiten – die Hinterlegung von Ausweispapieren bzw. eine Meldeauflage bzw. die Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, vorliegend nicht ausreichend.
Das Verfahren beruht auf den §§ 416, 418, 419, 420, 421, 425 III FamFG.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben