Verwaltungsrecht

Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, wenn der Asylbewerber im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist

Aktenzeichen  M 4 K 16.34521

Datum:
27.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 10, § 34 Abs. 1 Nr. 4
VwZG VwZG § 8

 

Leitsatz

1 Eine Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, wenn der Asylbewerber im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist rechtsmissbräuchlich, Asylverfahren unter verschiedenen Namen zu führen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Ziffern 3 und 4 des Bescheids der Beklagten vom 7. November 2016 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO), da die Parteien damit einverstanden waren.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG). Insbesondere kommen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 geänderten Fassung zur Anwendung.
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Gericht geht dabei von einer wirksamen Zustellung/Bekanntgabe des Bescheids/der Schreiben aus. Sämtliche Schreiben haben den Kläger offensichtlich erreicht, obwohl er einen falschen Namen im Verfahren angegeben hat (vgl. § 8 VwZG, § 10 AsylG). Unabhängig davon hält das Gericht es für rechtsmissbräuchlich, Verfahren unter verschiedenen Namen zu führen.
Die an eine Ausreisefrist von einer Woche anknüpfende Abschiebungsandrohung, ist rechtswidrig (§ 34 Abs. 1 Ziff. 4 AsylG). Der Kläger ist nach Aktenlage im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Deshalb ist auch die Anordnung einer Wiedereinreisesperre (Ziff. 4 des Bescheids) rechtswidrig.
Ohne dass es noch entscheidungserheblich ist, da die Klagepartei im Gerichtsverfahren ihre Klage auf Ziffern 3 und 4 des Bescheids beschränkt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid im Übrigen rechtmäßig ist. Der Kläger hat seinen Asylfolgeantrag schriftlich am 23. Juni 2016 zurückgenommen. Das Bundesamt hat deshalb nach § 32 AsylG zu Recht festgestellt, dass das Verfahren eingestellt ist und hat zu Recht Abschiebungsverbote verneint (§ 32 Satz 1 2.Halbs. AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Voll-streckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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