Verwaltungsrecht

Abschiebungsandrohung nach Bulgarien – erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  21 ZB 20.31978

Datum:
16.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2691
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 138

 

Leitsatz

Wird in einem Berufungszulassungsantrag im Asylstreitverfahren lediglich unter Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gerügt, das Verwaltungsgericht habe sich aufgrund von älteren Erkenntnismitteln keinen aktuellen Eindruck von der Lage im Zielstaat der Abschiebung verschaffen können, genügt dies nicht zur Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Rn. 9). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 11 K 20.30716 2020-09-03 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Bulgarien angedroht hat.
Der am 1. Januar 1999 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste seinen Angaben zufolge am 18. Mai 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Mai 2017 einen Asylantrag.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass dem Kläger in Bulgarien internationaler Schutz zugestanden worden war, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 19. Juni 2017 als unzulässig ab (Nr.1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Zudem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte widrigenfalls die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an und stellte fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage mit Urteil vom 3. September 2020 abgewiesen.
Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.1. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Dem genügt der Zulassungsantrag nicht. Ihm lässt sich schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnehmen. Stattdessen wird unter Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 lediglich gerügt, das Verwaltungsgericht habe sich aufgrund von Erkenntnismitteln, die mindestens ein Jahr alt und meistens deutlich älter seien, keinen aktuellen Eindruck von der Lage in Bulgarien verschaffen können.
1.2 Die Berufung ist nicht wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zuzulassen.
Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich keinen Eindruck von der aktuellen Lage in Bulgarien verschafft, macht der Kläger der Sache nach geltend, das Verwaltungsgericht habe seine aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sich der Kläger damit nicht auf einen in § 138 VwGO genannten Verfahrensmangel beruft. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, dass es aktuellere Erkenntnisse gibt, die geeignet sind, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu den Lebensumständen von anerkannten Asylbewerbern in Bulgarien in Frage zu stellen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. September 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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