Verwaltungsrecht

Abschiebungshindernis wegen schwerer Erkrankung

Aktenzeichen  M 16 S7 16.30786

Datum:
26.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann sich bei einer psychischen Erkrankung wegen einer im Herkunftsland zu erwartenden Re-Traumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas ergeben, wenn die an sich im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen – hier wegen der Gefahr einer Re-Traumatisierung – nicht erfolgversprechend sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2016 (M 16 S 16.30448) wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2016 wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO. Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 21. März 2016 (M 16 S 16.30448) bleibt unberührt.

Gründe

I.
Der am … 1992 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Am 13. Dezember 2012 stellte der Antragstellers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt am 14. Dezember 2012 gab der Antragsteller zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen an, er sei Fußballer und stehe auf Männer. Dies sei bei ihnen eine Schande. Der Trainer habe das herausgefunden und es seinem Vater am Telefon erzählt. Es sei für seinen Vater, der ein streng gläubiger Moslem sei, eine Tragödie gewesen. Er habe den Antragsteller schwer geschlagen. Er sei vor die Wahl gestellt worden zu heiraten oder weg zu gehen. Da auch seine Verwandtschaft sich geweigert habe, ihn aufzunehmen, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als dann von dort weg zu gehen. Der Kosovo sei sehr klein und wohin sollte man schon hingehen, und wie. In … lebe sein Bruder, der würde ihn sowieso finden. Eine weitere Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt erfolgte am 17. Januar 2013. Der Antragsteller gab dabei ergänzend im Wesentlichen an, sein Vater habe ihm gedroht, dass er ihn „kaputt schlagen“ werde. Er habe ihm auch verboten, weiter zur Schule zu gehen und der Trainer habe ihn aus der Mannschaft geworfen. Er sei dann zu Hause wie in einem Gefängnis gewesen. Er habe vor seiner Familie immer Angst gehabt. Er sei auch zu Hause bedroht worden. Weiteres Vorbringen des Antragstellers erfolgte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 1. April 2013 und vom 11. September 2015, in dem auch beantragt wurde, eine etwaige Sperrwirkung im Falle einer künftigen vollzogenen Abschiebung auf drei Monate nach der Abschiebung zu befristen.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2016, zugestellt am 26. Februar 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte zudem den Antrag auf subsidiären Schutz ab, und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller stamme aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Soweit der Antragsteller vortrage, er sei wegen seiner Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen individuellen Gründen (potenzielles) Opfer von familiärer Einschüchterung und Bedrohung, könne dieses Vorbringen nicht zu Flüchtlingsschutz oder Asyl führen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge letztlich ab er kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit. Der Vortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu erlangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für den Antragsteller insofern zumutbar. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers am 4. März 2016 Klage (M 16 K 16.30447) und beantragten gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Z. 1-5 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen (M 16 S 16.30448).
Diesen Antrag lehnte das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 21. März 2016 ab.
Mit Schriftsatz vom 13. April 2014 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers,
unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2016, Az. 16 S 16.30448 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf die beigefügte fachärztliche Stellungnahme der Klinik … vom … April 2016 Bezug genommen. Hieraus geht hervor, dass sich der Antragsteller dort erstmalig seit dem … März 2016 in intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer stationärer Behandlung befinde. Diagnosen nach ICD 10 seien „Posttraumatische Belastungsstörung F43. 1“ und „Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode F33.2“. Es handele sich um eine posttraumatische Belastungsstörung von besonderer Schwere, die einer langfristigen, sowohl stationären als auch ambulanten Behandlung bedürfe. Insgesamt sei der aktuelle Zustand des Antragstellers nach wie vor sehr instabil, was sich durch leichte Störbarkeit seines psychischen Gleichgewichts auch im stationären Setting manifestiere. Die posttraumatische Symptomatik in Form von massiven Albträumen, Schlafstörungen, Flashbacks und Intrusionen sei immer wieder leicht zu triggern. So genügten schon geringste an und für sich neutrale Hinweisreize im Alltag, um bei dem Antragsteller unbewusste Assoziationen mit traumatischen Erlebnissen in seiner Primärfamilie auszulösen. Die im Klinikalltag bei dem Antragsteller zu beobachtende posttraumatische Symptomatik und die in den therapeutischen Gesprächen zu eruierenden Auslösesituationen zeigten deutlich, dass es sich bei dem Antragsteller um einen durch familiäre Gewalt und Misshandlung extrem belasteten Menschen handle. Es könne auf jeden Fall festgestellt werden, dass aufgrund der noch kaum verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr nach Kosovo eine massive Re-Traumatisierung, d. h. wesentliche und alsbaldige Verschlechterung seines Zustands bedeuten würde, die an sich schon eine erhebliche Gefahr darstellen würde. Ganz davon abgesehen, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit für die Problematik des Patienten in Kosovo nicht gegeben werde, könnte eine Re-Traumatisierung in Form der Abschiebung vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S 16.30448 und M 16 K 16.30447sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO hat Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen ändern oder aufheben und jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Der Antragsteller hat nunmehr geltend gemacht, dass aufgrund seiner schweren Erkrankung ein Abschiebungshindernis vorliege.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
Es liegen im Fall des Antragstellers aufgrund des vorgelegten fachärztlichen Berichts ernsthafte Hinweise darauf vor, dass bei ihm aufgrund seines Gesundheitszustands die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Eine eingehendere Aufklärung und Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 – 9 B 710/94 – juris). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland (vgl. VG Arnsberg, B. v. 23.2.2016 – 5 L 242/16.A – juris Rn. 64 m. w. N.).
Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Nach der Gesetzesbegründung könne die geforderte schwerwiegende Erkrankung in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden. In Fällen einer PTBS sei die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führe zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT-Drs. 18/7538 S. 18).
Der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme lässt sich entnehmen, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen würde. So werden die traumatisierenden Ereignisse beschrieben und es wird ausdrücklich festgestellt, dass aufgrund der noch kaum verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr nach Kosovo eine massive Re-Traumatisierung mit einer wesentlichen und alsbaldigen Verschlechterung seines Zustands bedeuten würde. Zudem könne eine Re-Traumatisierung in Form der Abschiebung (unabhängig von einer Behandlungsmöglichkeit in Kosovo, die für den Antragsteller nicht gesehen werde) vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben.
Zwar sind nach derzeitiger Erkenntnislage im Herkunftsland des Antragstellers einschlägige und zugängliche Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich gegeben und es ist allgemein davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen im Kosovo behandelt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich jedoch bei einer psychischen Erkrankung auch (allein) wegen einer im Herkunftsland zu erwartenden Re-Traumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas ergeben. In diesem Fall sind an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Re-Traumatisierung, nicht erfolgversprechend sind (vgl. OVG Lüneburg, U. v.12.9.2007 – 8 LB 210/05 – juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U. v. 28.6.2011 – 8 LB 221/09 – juris Rn. 37). Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Fall auch hier vorliegen könnte.
Das Gericht hält im vorliegenden Einzelfall das vorgelegte Attest für hinreichend substantiiert, um (zumindest) eine weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen und insoweit den vorläufigen weiteren Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland zu gewährleisten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie bezieht sich jedoch nur auf das Abänderungsverfahren.
Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren ersetzt nicht die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung, trifft also nicht etwa eine für den vorliegenden Rechtszug insgesamt neue einheitliche Kostenentscheidung. Denn das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO dar, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Absatz 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2008 – 2 VR 1.08 – juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 21. März 2016 (M 16 S 16.30448) bleibt daher von dieser Abänderungsentscheidung unberührt.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).


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