Verwaltungsrecht

Abschiebungsverbot, Verwaltungsgerichte, Flüchtlingseigenschaft, Abschiebungsandrohung, Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Asylanerkennung, Vorläufiger Rechtsschutz, Subsidiärer Schutzstatus, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Aufschiebende Wirkung, Antragstellers, Asylantrag, Gerichtskostenfreiheit, Kostenentscheidung, Aussetzung der Abschiebung, Volkszugehörigkeit, Offensichtlich unbegründet, Effektiver Rechtsschutz, Konkrete Gefahr, Ernstliche Zweifel

Aktenzeichen  B 1 K 20.30129

Datum:
19.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43515
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung im Bundesamtsbescheid vom 5. Februar 2020.
Der am … geborene ledige Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger mit georgischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 31. Oktober 2019 zusammen mit seinen Eltern auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein. Am 23. Dezember 2019 stellte er einen Asylantrag.
Zur Begründung trug der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern in einem Haus gewohnt, das zur Hälfte seinem Vater gehöre; in der anderen Hälfte lebten sein Onkel und seine Oma. Vom 4. auf den 5. September 2019 habe er einen Verkehrsunfall gehabt. Sein Vater habe die Hälfte des Hauses und seinen LKW verkauft um die Behandlung und die Operationskosten sowie die Reise bezahlen zu können. Er sei nur wegen seines gesundheitlichen Zustands nach Deutschland gekommen. In Georgien habe man ihm nicht helfen können. Er sei dort fünfmal operiert worden, es habe aber nichts gebracht. Er habe eine bakterielle Entzündung bekommen. Man habe ihn aus dem Krankenhaus entlassen und gesagt, dass man ohnmächtig sei gegen die Bakterien. Beim Verbandwechsel im Krankenhaus sei aufgefallen, dass das Bein nicht mehr durchblutet worden sei und seine Zehen schwarz und das Bein dunkel geworden seien. Die Ärzte hätten geraten, dass er nach Deutschland gehen solle, da man das Bein in Georgien nicht retten könne. In Deutschland sei er vom 1. November 2019 bis 6. Januar 2020 im Krankenhaus gewesen; man habe den Unterschenkel amputiert, weil er sonst an einer Blutvergiftung gestorben wäre. Derzeit seien keine Operationen geplant, er müsse zum niedergelassenen Arzt zum Verbandwechsel und nehme Magentabletten und Schmerzmittel. Außerdem müsse er das Bein mit verschiedenen Cremes behandeln. Er brauche eine Prothese, die er und seine Eltern nicht finanzieren könnten. In Georgien hätten sie kein Haus mehr.
Dem vorgelegten Arztbrief des Klinikums … vom 27. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass dem Antragsteller der linke Unterschenkel amputiert worden ist bei ausgeprägter eitrige Osteomyelitis und Entzündung im angrenzenden Weichgewebe. Eine weitere Versorgung mittels Unterarmgehstützen und Rollstuhl sei genehmigt. Die Wunde sei zum Entlassungszeitpunkt trocken, sauber und reizlos.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht gegeben sind (Ziffer 4) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat wurde angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
Der Antragsteller sei offensichtlich kein Flüchtling nach § 3 AsylG. Er mache keinerlei Verfolgungsfurcht gelten, sondern beziehen sich ausschließlich auf medizinische Gründe. Ihm drohe auch offensichtlich kein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 AsylG. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung legen ebenfalls offensichtlich nicht vor (wird ausgeführt). Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Antragsteller sei vor der Ausreise Teil eines sozialen familiären Netzes gewesen, in das er nach Rückkehr in sein Heimatland wieder eingebettet sein werde. Der Verkauf des hälftigen Wohneigentums und des LKW stelle bei Rückkehr des Antragstellers keine derart außergewöhnliche schwierige soziale und wirtschaftliche Lage dar, dass die Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar wäre. Es werde dabei nicht verkannt, dass es für den Antragsteller, der an den Rollstuhl gebunden sei, schwerer sein dürfte, sein Leben in Georgien zu führen. Künftig seien keine Behandlungskosten in derartiger Höhe erkennbar, die der Antragsteller bei Bedarf nicht auch selbst tragen könnte. Mit Unterstützung des familiären Netzwerkes werde der Antragsteller in Georgien ein Leben führen können, das die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht rechtfertige. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sei nicht gegeben. Bei der Gehbehinderung des Antragstellers handele es sich nicht um eine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung. Seine Behandlung sei nahezu abgeschlossen, die erforderliche medizinische Weiterbehandlung in Georgien sei zweifelsfrei zumindest in dem Maße gewährleistet, zugänglich und finanzierbar, dass sich der aktuell gute Gesundheitszustand des Antragstellers gar nicht und erst recht nicht schwerwiegend oder lebensbedrohlich verschlechtern werde. Soweit der Antragsteller vortrage, er könne sich in Georgien keine Prothese leisten, bleibe dies unberücksichtigt. Eine gleichwertige medizinische Versorgung wie in der Bundesrepublik Deutschland werde von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht umfasst. Ein Ausländer müsse sich grundsätzlich auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn diese nicht dem Niveau in Deutschland entspreche. Auf die weiteren Ausführungen im Bundesamtsbescheid wird Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 10. Februar 2020 zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle des Gerichts Klage (B 1 K 20.30130) und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung verweise er auf sein bisheriges Vorbringen und den Bericht des Klinikums … vom 27. Dezember 2019 sowie eine Erklärung des Medizinischen Dienstes der Regierung von Oberfranken, wonach eine Terminvereinbarung am 20. Februar 2020 wegen einer Unterschenkel-Prothese erfolgt sei. Die Kosten würden von der Stadt … übernommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung.
Nach den Regelungen in Art. 16a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylG kann das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann, wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreichend ist (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i.S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dies ist aber zu verneinen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich dem Verwaltungsgericht bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag bzw. der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dagegen als nicht offensichtlich, sondern als lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166; B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend Bezug auf die Begründung im angefochtenen Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
a. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und des subsidiären Schutzes liegen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller ist wegen seiner gesundheitlichen Probleme nach Deutschland gekommen, die in Georgien nur unzureichend behandelt worden sind und die zu einer lebensgefährlichen Entzündung des Beines geführt haben. Damit macht er offensichtlich keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung geltend, denn es ist nicht ersichtlich, dass er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor landesweiter Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verlassen hat und er bei einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Die Voraussetzungen des § 4 AsylG für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes liegen offensichtlich ebenfalls nicht vor, denn dem Antragsteller droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne dieser Vorschrift (Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts). Eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG drängt sich vorliegend auf.
b. Abschiebungsverbote sind ebenfalls nicht gegeben.
aa. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift besteht ein Abschiebungsverbot dann, wenn sich bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit realisiert. Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein oder einzelne Bevölkerungsgruppen ausgesetzt sind (z.B. schlechte ökonomische Bedingungen), bleiben unberücksichtigt. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr nach Satz 2 dieser Vorschrift nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das Abschiebungsverbot dient nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer eine optimale Behandlung zu sichern oder die Heilungschancen zu verbessern; es begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und auf Behandlung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (BayVGH, B.v. 28.05.2015 – 21 ZB 15.30076 -; VG Gelsenkirchen Urt. v. 27.11.2014 – 17a K 3614/13.A unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 15.09.2003 – 13 A 3253/03.A; VG Schwerin, Urt.v. 29.03.2016 – 5 A 2716/15 -; VG München, B.v. 04.07.2016 – M 16 S 16.31358). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.2001 – 1 B 185/01).
Nach der Behandlung des Antragstellers liegt ein lebensbedrohlicher Zustand nicht mehr vor, denn durch die letztendlich medizinisch notwendige Unterschenkelamputation wurde der lebensbedrohliche Zustand beseitigt. Zwar ist der Antragsteller nunmehr auf Unterarmgehstützen und den Rollstuhl angewiesen; diese Hilfsmittel werden ihm zur Verfügung gestellt. Der gesundheitliche Zustand, der sich nach der Operation des Antragstellers eingestellt hat, wird sich aber bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht verschlechtern, sondern bleibt im Wesentlichen gleich. Ein weitergehender Anspruch auf eine Prothesenversorgung ist von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht umfasst. Auch ohne prothetische Versorgung in Georgien ist der Antragsteller in der Lage, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen. Ihm droht dort keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Verschlimmerung einer Erkrankung. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, einen optimalen Ausgleich gesundheitlicher Nachteile zu erreichen. Einen Anspruch auf Prothesenversorgung hat der Antragsteller daher nicht. Sofern das Sozialamt der Stadt … bereit ist, diese zu finanzieren, hat dies keinen Einfluss zugunsten des Antragstellers auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots. Vielmehr darf angenommen werden, dass ihm die Wiedereingliederung in diesem Fall sogar leichter fallen wird.
bb. Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Georgien ein Verstoß gegen die Bestimmungen der EMRK, insbesondere gegen Art. 3 EMRK gegeben wären, sind nicht ersichtlich. Durch die Behinderung dürfte es für den Antragsteller zwar schwieriger sein, sich ins Arbeitsleben eingliedern zu können, dennoch muss er versuchen, mithilfe seiner Familie und staatlicher Unterstützung seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Gegebenenfalls muss er versuchen, finanzielle Unterstützung seitens des Staates zu erhalten. Im Übrigen ist er darauf zu verweisen, dass ihn seine Familie und die weiteren Verwandten unterstützen. Soweit er vorträgt, dass seine Eltern den Hausanteil sowie den LKW verkauft hätten und sie damit ohne finanzielle Mittel bei einer Rückkehr nach Georgien dastünden, vermag auch dies ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht zu begründen, denn damit unterscheidet sich der Antragsteller nicht wesentlich von anderen abgelehnten Asylbewerbern. Der Antragsteller und seine Eltern sind auf die Hilfe von Verwandten sowie die Unterstützungsleistungen des beim Ministerium für Flüchtlinge und von IOM (International Organization for Migration) geführten Mobilitätszentrums sowie internationaler Organisationen bzw. NGO’s zu verweisen, die den Wiedereingliederungsprozess zurückgekehrter georgischer Migranten begleiten. So erfolgt z.B. die Bereitstellung medizinischer Behandlung und von Medikamenten, die Finanzierung von Projekten zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts, eine Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und eine Qualifizierung sowie die Bereitstellung von zeitweiligen Unterkünften (vgl. z.B. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien vom 12. September 2019).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist daher abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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