Verwaltungsrecht

Abschiebungsverbot wegen chronischer Hepatitis B keine Frage grundsätzlicher Bedeutung (Sierra Leone)

Aktenzeichen  9 ZB 19.33950

Datum:
21.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30540
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Die Frage, ob ein Abschiebungshindernis bezüglich Sierra Leones nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für einen unter chronischer Hepatitis B leidenden Kläger besteht, kann nicht unabhängig vom Einzelfall beantwortet werden und ist schon deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig (Rn. 3 – 4). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.42177 2019-09-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 27. September 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 9 ZB 19.30847 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem genügt die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, ob eine chronische Hepatitis B in Sierra Leone behandelbar ist oder ob ein Abschiebungshindernis für den unter chronischer Hepatatis B leidenden Kläger nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gegeben ist, nicht.
Abgesehen davon, dass schon die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt wird, weil die Frage nicht unabhängig vom Einzelfall beantwortet werden kann, hat das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen darauf abgestellt, dass sich den vom Kläger vorgelegten Attesten nicht entnehmen lasse, dass der Kläger unter einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, die sich in Sierra Leone verschlimmern würde (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2019 – 9 ZB 19.31470 – juris Rn. 5). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Behandlung von Hepatitis B in Sierra Leone möglich ist und der Erwerb entsprechender Medikamente für den jungen, erwerbsfähigen Kläger mit hohem Bildungsstand und aufgrund seines familiären und sozialen Netzwerkes möglich wäre. Es hat schließlich weiter darauf abgestellt, dass die vorgelegten medizinischen Unterlagen offensichtlich nicht die Anforderungen gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllten. All dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen und setzt sich auch nicht mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Der Kläger wendet sich insgesamt vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2019 – 9 ZB 19.31896 – juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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