Verwaltungsrecht

Abschiebungsverbot wegen COVID-19-Pandemie – Asylverfahren, Afghanistan

Aktenzeichen  M 6 K 17.35362

Datum:
26.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30666
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 77 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs.7
VwGO § 113 Abs. 1, Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ist dem Kläger nicht jedwede Möglichkeit genommen, die Existenz zu sichern. (Rn. 47 – 52) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sowie der Befristungsentscheidung bestehen keine Zweifel.
Zur Begründung wird auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG); ergänzend dazu wird ausgeführt:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG – außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG).
Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren eine Bedrohung durch eine verfeindete Familie geltend. Seine Verfolgungsgeschichte als wahr unterstellt erfüllt bereits kein Verfolgungsmerkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG.
2. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe im Sinne einer realen, vorhersehbaren und persönlichen Gefahr für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
a.) Dem Kläger droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG).
b.) Dem Kläger droht zudem weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Der Kläger bringt nicht mit Erfolg vor, individuell und unmittelbar von dem Eintritt eines ernsthaften Schadens bedroht zu sein, denn dem Kläger droht bei seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden.
Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. nunmehr auch Art. 4 RL 2011/95 EU sowie bereits bislang BVerfG (Kammer), B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris). Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorbringen des Klägers zu seiner Bedrohung ist nicht glaubhaft und widersprüchlich. Der Kläger hat nach dem ursächlichen Vorfall mit der Taube vor etwa 20 Jahren noch ca. 15 Jahre in Afghanistan verbracht. Auch seine Mutter und Geschwister leben trotz der angeblich auch weiterhin bestehenden Familienfehde immer noch vor Ort. Zwar bringt der Kläger vor, dass nunmehr auch sein kleiner Bruder „belästigt“ worden sein soll, jedoch hat die Bedrohung offenbar nicht ein Niveau erreicht, dass es die Familie des Klägers zu einem Wegzug aus der Stadt bewogen hat.
Insbesondere ist das Vorbringen des Klägers, wie er und seine Familie nach der angeblichen Ermordung des Onkels (wieder) in das Visier der verfeindeten Familie geraten sein soll, nicht plausibel und mit Widersprüchen behaftet.
Die Streitigkeit des Onkels mit A* … … hinsichtlich der Taube war nach dem Vorbringen des Klägers etwa im Jahr 2000. Der Bruder des Klägers sei, ausweislich der Anzeige des Klägers bei den afghanischen Sicherheitsbehörden, im Jahr 2004, nach den Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung etwa im Jahr 2007, verschwunden. Die Angaben hierzu sind äußerst vage und detailarm. Die nächste in der Anzeige geschilderte Handlung von A* … … ist die Bedrohung des Klägers selbst im Jahr 2015. Auffallend hierbei ist, dass weder die Tötung des Onkels, noch die des Vaters in der Anzeige erwähnt werden. Zudem wurde sowohl in der Anzeige bei den Sicherheitsbehörden („A* … … und seine 2 Leute, die ich nicht kannte, [haben] mich verfolgt und wollten [mich] mit einer Waffe[,] die sie in der Hand hatten, töten) als auch gegenüber dem Bundesamt („Als ich eines Tages unterwegs war, um meinen Englisch-Kurs zu besuchen, hat A* … … mich aufgefordert, aufzustehen und zu ihm zu kommen, ich bin aber einfach weggelaufen. Er hat drei bis viermal geschlossen. Als ich zum B* … … gekommen bin, waren seine Söhne da und die haben gleich angefangen, mich mit einem Schlagring zu schlagen. Auf meine rechte Hand und auf meinen Kopf“) angegeben, dass die Bedrohung des Klägers 2015 von A* … … selbst ausgegangen ist und dieser beteiligt war, während der Kläger in der mündlichen Verhandlung und an anderer Stelle gegenüber dem Bundesamt behauptete, nie mit diesem persönlichen Kontakt gehabt zu haben. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zudem erstmals an, bei diesem Vorfall von den Angreifern auch mit einem Gewehrkolben geschlagen worden zu sein.
Während der Kläger beim Bundesamt noch angab, dass niemand wisse, wer seinen Vater getötet hat, gab er in der mündlichen Verhandlung nunmehr an, dass der Tod seiner Familienmitglieder ihm eine Lehre gewesen sei und er sich daher vor A* … … versteckt habe und „beispielsweise nicht mehr zur Schule gegangen“ sei. Gegenüber dem Bundesamt gab der Kläger an, zwölf Jahre zur Schule gegangen zu sein und diese erfolgreich abgeschlossen zu haben. Ein Verstecken wurde damals nicht angegeben. Auch hinsichtlich seines Onkels und seines Bruders sei er sich nunmehr sicher, dass A* … … hinter deren Tod stecke. Gegenüber dem Bundesamt gab er hinsichtlich des Bruders hingegen lediglich an, dieser sei „seit sieben oder acht Jahren verschwunden und es könnte sein, dass er von ihnen getötet wurde“.
Aus welchem Grund viele Jahre nach der Streitigkeit des Onkels mit A* … … hinsichtlich der Taube schließlich auch der Vater des Klägers von A* … … getötet worden sein soll, wird völlig vage und nicht plausibel begründet. Zudem erscheint es nicht glaubhaft, dass nicht nur der Tod des Onkels und der Verbleib des Bruders, sondern auch der Tod des Vaters, eines hochrangigen Polizeibeamten mit guten Kontakten in höhere Regierungskreise, offenbar nicht im Ansatz aufgeklärt wurde; der Kläger aber gleichwohl (zumindest nunmehr) sicher ist, dass A* … … dahinterstecke. Auch angesichts dessen, dass weder die Tötung des Vaters noch des Onkels in der Anzeige bei der Polizei erwähnt wurde und der Kläger beim Bundesamt eher Vermutungen anstellte, sieht das Gericht in den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine unglaubhafte Steigerung des Sachvortrages.
Entgegen der Ansicht des Bundesamtes, sieht es das Gericht nicht als lebensfremd an, dass Personen über Beziehungen sowohl zu den Taliban als auch zur Regierung verfügen. Die Darstellung des Klägers hinsichtlich einer Rückkehrmöglichkeit in andere Landesteile, dass A* … … im Stande sei, ihn überall zu finden und zu töten, dieser sehr mächtig sei, immer die Wohnung überwache sowie über gute Kontakte (zwei der Söhne sollen etwa für die afghanischen Sicherheitsbehörden tätig sein) verfüge, steht jedoch im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger 15 Jahre weitgehend unbehelligt bei seiner Familie in Afghanistan leben konnte, obschon die verfeindete Familie ja gerade wusste, wo der Kläger zu finden ist. Die Einlassung des Klägers, er sei deshalb nicht ins Visier der verfeindeten Familie geraten, da er noch zu jung gewesen sei und man hätte folglich über ein Jahrzehnt gewartet ihn zu töten, sieht das Gericht als lebensfremd an. Darüber hinaus spricht im vorliegenden Fall ebenfalls der große zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Handlungen, die der Kläger auf A* … … zurückführt, gegen eine zielgerichtete und konkrete Bedrohung des Klägers durch fähige Verfolger.
Auch aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Fotografie einer Aufforderung zur Vorladung, die angeblich auf Veranlassung von A* … … erfolgte und dem Kläger gegolten habe, wird nicht ersichtlich aus welchem Grund diese – noch dazu fünf Jahre nach Ausreise des Klägers – erfolgte und warum A* … … eine Vorladung bei den afghanischen Behörden erwirken will, obwohl dieser doch weiß oder wissen müsste, dass sich der Kläger nicht mehr vor Ort befindet und im Fall der Tötung des Klägers somit nur einen Verdacht auf sich lenkt.
Aufgrund dieser Widersprüche und Unstimmigkeiten sowie aufgrund des gewonnen Gesamteindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht gegeben und das Gericht nach umfassender Würdigung des Vorbringens des Klägers nicht davon überzeugt, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht hat bzw. ihm tatsächlich bei einer Rückkehr droht. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Geschichte als solche vom Kläger konstruiert wurde, um ein Bleiberecht zu erhalten. Es drängt sich der Eindruck auf, der Kläger versuche – auch durch Steigerung des Sachvortrags – der vom Bundesamt ergänzend angenommene Verweisung auf eine inländische Fluchtalternative dadurch begegnen zu wollen, dass er A* … … als omnipräsenten und sehr fähigen Verfolger darstellt, der ihn bei seiner Rückkehr jederzeit und überall finden und töten könne, obgleich sich damit der Widerspruch hinsichtlich des weitgehend unbehelligten Lebens in Afghanistan und der beträchtlichen Zeitabstände zwischen den mutmaßlichen Handlungen von A* … … verstärkt (s.o.).
Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Es fehlt am erforderlichen Akteur, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG (vgl. st. Rspr BayVGH B.v. 23.1.2019 – 13a ZB 17.31785 – nicht veröffentlicht; VGH BW U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – beckonline BeckRS 2018, 27989 Rn. 45).
c.) Die allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan kann ebenfalls nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht zu befürchten.
Dabei kann offenbleiben, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als innerstaatlicher Konflikt zu qualifizieren sind, weil nach Überzeugung des Gerichts der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG). Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. zum örtlichen Bezugspunkt der Gefahrenprognose BVerwG, B.v. 14.11.2012 – 10 B 22/12 – juris).
Der Kläger stammt aus Kabul, wohin auch eine Abschiebung voraussichtlich erfolgen würde. Die allgemeine Gefährdungslage in der Provinz Kabul erreicht selbst unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnisquellen keine Intensität aufgrund derer bereits ohne das Vorliegen individueller gefahrerhöhende Umstände von der Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen wäre. Bei einer Bevölkerungszahl von mindestens 4,7 Mio. Einwohnern (vgl. Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization, Afghanistan Statistical Yearbook 2017-18, August 2018, S. 5; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, 13.11.2019, S. 36) und einer Zahl von 1.563 im Jahr 2019 getöteten und verletzten Zivilpersonen (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflicts: 2019, Annex IV, Februar 2020, S. 94) liegt in Kabul ein Risiko von 1 zu 3007 bzw. eine Gefahrendichte von 0,03% vor, die deutlich unter der Schwelle der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23 und U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 13).
Aus dem Bericht der UNAMA für den Zeitraum Januar bis Juni 2020 ergibt sich aktuell sogar eine Verbesserung der Sicherheitslage für Afghanistan insgesamt. So wurden für diesen Zeitraum insgesamt 3.458 zivile Opfer gemeldet (1.282 verletzte Personen und 2.176 getötete Personen). Damit sind die Opferzahlen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 13% gesunken und sind die niedrigsten seit dem Jahr 2012 (UNAMA, Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflicts – Midyear Report: 1 January – 30 June 2020, S. 2).
Das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im obigen Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nicht in einem rechtlich relevanten Maß. Der Kläger ging keiner gefahrgeneigten Tätigkeit (zum Beispiel als Arzt, Journalist) im Krisengebiet nach und weist auch sonst keine gefahrerhöhenden Merkmale auf.
Ebenso wenig ergibt sich bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und der Schwere der Schädigungen – Todesfälle und Verletzungen – bei der Zivilbevölkerung ein anderes Ergebnis. Angesichts des bei quantitativer Betrachtung niedrigen Risikos kann die gebotene qualitative Betrachtung hier auch im Übrigen nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes führen.
3. Schließlich besteht kein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Ein Abschiebungsverbot gemäß auf § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht.
Insbesondere ergibt sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Abschiebung des Klägers nach Afghanistan durch die Bundesrepublik Deutschland. Eine Verletzung ist erst dann anzunehmen, wenn schlechte humanitäre Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien, ist darauf abzustellen, ob der Ausländer seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigen kann und ob Aussicht auf Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit besteht (BVerwG, U.v. 31.1.13 – 10 C 15/12 – beckonline Rn. 25). Bei der Bewertung der Situation ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (VGH BaWü U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – Rn. 97).
In tatsächlicher Hinsicht genügt es den Anforderungen des Art. 3 EMRK, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rand des Existenzminiums finanzieren kann (BVerwG U.v. 31.1.13 – 10 C 15/12 – beckonline Rn. 27).
In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. jüngst EGMR U.v. 25.2.2020 – 68337/17, 530/18 – A.S.N. and Others/The Netherlands – beckonline BeckRS 2020, 10613 Rn. 126f. nicht rechtskräftig; BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris; B.v. 29.6.2020 – 13a ZB 19.33342 – Rn. 7f.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632; VGH BW U.v. 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 – Beckonline, BeckRS 2019, 28916 Rn 99 ff.). Der Kläger verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und hat darüber hinaus Zertifikate über Computerkenntnisse und die englische Sprache erworben. Zudem lebt noch seine Familie (Mutter mit seinen Geschwistern sowie die Familie des älteren Bruders) in Afghanistan, die ihn über deren soziales Netzwerk bei der Arbeitssuche unterstützen kann. Angesichts der Angaben des Klägers und der vorliegenden Erkenntnismittel geht das Gericht weiter davon aus, dass der Kläger noch Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan pflegt. Im Ausland lebende Afghanen halten regelmäßig engen Kontakt ihren Verwandten in Afghanistan; nur sehr wenige verlieren den Kontakt, während sie im Ausland leben (vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Networks, Feb. 2018, S. 23). Weiter gab der Kläger an, dass ihm das Schreiben des afghanischen Innenministeriums von seiner Familie zugeleitet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auch nach seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt verdienen können wird.
Im Einzelfall des Klägers sind überdies keine besonderen individuellen Umstände gegeben, die zu einer Bejahung des § 60 Abs. 5 AufenthG führen würden. Dies gilt auch im Hinblick auf die vorgelegten Atteste. Auch wenn § 60 Abs. 5 AufenthG keine ausdrückliche Verweisung auf § 60a Abs. 2c AufenthG enthält (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), ist dessen Wertung hier ebenfalls zu berücksichtigen (BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris).
Bei den vorgelegten (Kurz-)Attesten handelt es sich ersichtlich um keine qualifizierten Atteste im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG. Sie enthalten insbesondere keine konkreten Angaben zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist sowie zur Methode der Tatsachenerhebung. Die Atteste vermögen die diagnostizierten Erkrankungen nicht zu bestätigen. Das Attest vom … August 2020 von Dr. A* … … lässt darüber hinaus einen aktuellen Stand der Erkrankung offen und spricht vielmehr davon, dass sich der Kläger seit … November 2017 in der Behandlung befinde und „insgesamt eine depressive Störung sowie eine Dysthymie“ vorliege. Das Attest der Praxis Dr. B* … vom … August 2020 stellt auf den Magendurchbruch des Klägers im Jahr 2015 ab und beschreibt eine Behandlung mit Magenschutztabletten; eine konkrete Diagnose sowie eine Klassifizierung nach ICD 10 fehlt. Der hinreichenden Arbeitsfähigkeit des Klägers stehen damit die vorgelegten Dokumente zu seinem Gesundheitszustand nicht entgegen.
Obenstehendes gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung durch die Corona-Pandemie (vgl. VG Freiburg U.v. 19.5.2020 – A 8 K 9604/17 – beckonline BeckRS 2020, 12454 Rn. 35f.).
Nach den am 26. Juli 2020 vorgelegten Zahlen des Afghanischen Ministry of Public Health waren zu diesem Zeitpunkt 36.157 Personen mit dem Coronavirus infiziert, 25.180 galten als genesen und 1.259 Personen waren am Coronavirus verstorben. Getestet wurden 86.907 Personen (OCHA: Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19, No. 65 (26 July 2020), S. 1).
Für den Kläger besteht weiterhin die Möglichkeit, sein Existenzminimum zumindest auf niedrigem Niveau zu sichern. Nachdem für verschiedene Städte und Regionen Ausgangsbeschränkungen bis 24. Mai 2020 bestanden, wurden diese zwischenzeitlich um drei weitere Monate verlängert. Allerdings sind die Beschränkungen lokal sehr unterschiedlich und deren Durchsetzung wird nur lax gehandhabt. Auch die Verhaltensempfehlungen werden nicht überall beachtet. Zwischenzeitlich können beispielsweise die Bewohner von Kabul wieder ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen (OCHA, Afghanistan – Brief No. 48 COVID-19, 28 May 2020, S. 3; OCHA, Afghanistan – Brief No. 55 COVID-19, 21 June 2020, S. 3f; BAMF, Briefing Notes Gruppe 62, 15. Juni 2020, S. 1; EASO Special Report: Asylum Trends and Covid-19, June 2020, S. 11). In den meisten Städten haben Geschäfte und Restaurants geöffnet (OCHA, Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19, No. 65 (26 July 2020), S. 2).
Die in Afghanistan tätigen Hilfsorganisationen können weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen (z.B. OCHA, Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19, No. 65 (26 July 2020) S. 2; OCHA, Afghanistan, C-19 Access Impediment Report, covering period from 7 to 25 April 2020). Neben Hilfe bei der Bewältigung der Corona-Pandemie leisten sie auch humanitäre Hilfe für Rückkehrer (OCHA, Afghanistan – Brief No. 55 COVID-19, 21 June 2020, S. 2). Daneben ist eine Kultur der Großzügigkeit, des Freiwilligendienstes und der Fürsorge innerhalb der Gemeinschaft wieder zum Vorschein gekommen. Landesweit verzichten viele Vermieter auf die Miete, Schneider verteilen tausend selbstgemachte Gesichtsmasken, Sportler liefern Lebensmittel an Krankenhäuser und Familien in Not (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation – COVID 19 Afghanistan; Stand: 2.4.2020, S. 1f).
Eine durch die Corona-Pandemie drastische Verschärfung der Versorgungslage mit Nahrungsmitteln ist derzeit nicht feststellbar. Zwar sind die Preise für Lebensmittel durchschnittlich 10% – 20% gestiegen, während das Einkommen der Haushalte Corona bedingt wegen eingeschränkter Erwerbsmöglichkeiten gesunken ist, wobei Einwohner ländlicher Gebiete nicht so stark betroffen sind, da sie die Möglichkeit der Selbstversorgung haben, im Gegensatz zur städtischen Bevölkerung (IPC, Afghanistan – Acute Food Insecurity Analysis April 2020 – November 2020, May 2020, S. 3; ACCORD, Afhganistan – COVID 19, 5. Juni 2020, S. 4). Auch konnte erreicht werden, dass die Grenzübergänge in den Iran, nach Pakistan, Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan für den Güterverkehr weiterhin geöffnet sind (OCHA, Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19, No. 65 (26 July 2020), S. 2). Kasachstan, der Hauptlieferant Afghanistans mit Weizen, hat seine Exportbeschränkungen inzwischen aufgehoben (IPC, Afghanistan – Acute Food Insecurity Analysis April 2020- November 2020, May 2020, S. 2). Lokale Führer profilieren sich zudem, in dem sie u.a. gegen Preistreiberei vorgehen. Auch hat eine Reihe von Religionsgelehrten und afghanische Bürger/innen die Geschäftswelt und die Händler aufgefordert, von Preistreiberei und Hamstern Abstand zu nehmen (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation – COVID-19 Afghanistan; Stand: 2.4.2020, S. 2). Nach der Ernte wird mit einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung gerechnet (IPC, Afghanistan – Acute Food Insecurity Analysis April 2020- November 2020, May 2020, S. 3).
In dem jüngsten Bericht von Frau Friederike Stahlmann vom 27. März 2020 über die „Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener“, der auf einem Besuch in Kabul im März 2020 (Abreise 17. März 2020) basiert, ist ausgeführt, dass sich das öffentliche Leben trotz zunehmend dramatischer internationaler Nachrichten über die Tödlichkeit des Virus nicht spürbar verändert habe. Die Haltung, auch angesichts von akuten Gefahren den Alltag unbedingt aufrechtzuerhalten, entspräche dem an anderen alltäglichen und lebensbedrohlichen Gefahren geübten und einzig möglichen Überlebensmodus (so auch Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation zur Staatdendokumentation COVID-19 Afghanistan, Stand 26.3.2020, S. 2). Der von Frau Stahlmann interviewte Direktor des Antoni-Krankenhauses habe ihr versichert, dass Corona kein wirkliches Problem sei.
Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie nicht jedwede Möglichkeit genommen ist, seine Existenz zu sichern.
Zudem handelt es sich bei den Ausgangsbeschränkungen und wirtschaftlichen Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie um ein temporäres Phänomen. Sie wurden zwischenzeitlich sogar teilweise wieder aufgehoben bzw. gelockert, so dass der Kläger die Aussicht hat, dass sich die wirtschaftliche Lage alsbald wieder verbessert. Der Kläger verfügt zudem in Afghanistan über eine Familie, auf deren Unterstützung er zurückgreifen oder sogar Aufnahme finden kann. Als Rückkehrer kann er auch von verschiedenen Rückkehrhilfen profitieren (z.B. REAG/GARP- und des ERRIN-Programm), die neben finanziellen Hilfen zudem entweder für einen begrenzten Zeitraum selbst eine Unterkunft bereitstellen oder bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sind.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren – wie die Corona-Pandemie eine darstellt – kommt schon allein auf Grund der Sperrwirkung des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht in Betracht.
Sind zudem die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus, da die hierfür extreme Gefahrenlage nicht vorliegt (vgl. BayVGH U.v. 8.11.18 – 13a B 17.31960 – juris; BayVGH U.v. 21.11.18 – 13a B 30632 – juris unter Bezugnahme auf VGH BW U.v. 12.10.18 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 453, VGH BW U.v. 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 – beckonline BeckRS 2019, 28916 Rn 102).
Individuelle Umstände in der Person des Klägers, insbesondere gesundheitlicher Art, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen nicht vor. Auch die mögliche Gefahr des Klägers am Coronavirus schwer zu erkranken oder daran zu versterben, rechtfertigt kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen. Der Kläger ist jung und körperlich weitgehend gesund, so dass weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass ihn ein besonderes Risiko trifft, bei einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus schwer zu erkranken oder gar zu versterben. Bei jungen und (körperlich) gesunden Menschen geht eine derartige Infektion zumeist nur mit leichten Symptomen einher, die von selbst ausheilen. Rund 80% der Erkrankungen verlaufen milde bis moderat (vgl. Steckbrief des RKI, https://www.rki.de/DE/Content /InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steck-brief.html, abgerufen am 2.4.2020). Personen mit depressiven Störungen sowie einer Dysthymie und stressbedingten Magenproblemen gehören nach Informationen des Robert-Koch-Instituts im Übrigen nicht zur Risikogruppe (vgl. vgl. Steckbrief des RKI, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steck-brief.html, abgerufen am 27.7.2020). Es ist daher nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich erkranken würde.
Im Übrigen erfüllen die vom Kläger vorgelegten Atteste nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 2c AufenthG. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verwiesen.
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
4. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenso wie die Befristung der Wiedereinreisesperre keinerlei Bedenken; insoweit wird auf den Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Frage, ob die Verbreitung des Corona-Virus zu einem tatsächlichen Abschiebehindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führt, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, BayVGH B.v. 20.3.2020 – 11 ZB 20.30633 – Rn.4)
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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