Verwaltungsrecht

Abtrennung von Streitgegenständen wegen geschäftsplanmäßiger Unzuständigkeit

Aktenzeichen  M 12 E 17.1472

Datum:
19.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92 Abs. 3, § 93 S. 2, § 123, § 155 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Ist die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts für einen Teil des Streitgegenstands geschäftsplanmäßig unzuständig, ist der Rechtsstreit insoweit gemäß § 93 S. 2 VwGO abzutrennen und das Verfahren an die zuständige Kammer abzugeben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach einem Antrag gemäß § 123 VwGO ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anträge zu 2), 3) und 4) aus dem Schriftsatz vom 9. April 2017 werden abgetrennt und an die zuständige 18. Kammer abgegeben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen M 18 S 17.37461 fortgeführt.
II. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 1250,– € festgesetzt.

Gründe

I.
1. Das Verfahren war hinsichtlich der Anträge zu 2), 3) und 4) nach § 93 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzutrennen und an die zuständige 18. Kammer abzugeben.
Gemäß der Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Bayerischen Verwaltungsgerichts München für 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Dezember 2016 werden Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus dem Herkunftsland Afghanistan in einem Turnus an die Kammern 26, 6, 2, 17, 16, 18, 25, 24 und 15 verteilt. Für den am 9. April 2017 eingegangenen Antrag ist vorliegend die 18. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts zuständig.
Der Abtrennungsbeschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.
2. Im Übrigen war das Verfahren einzustellen. Der Antragsteller hat mit der am 13. April 2017 eingegangenen Erklärung den Antrag zu 1), mit dem er begehrte, der Antragsgegnerin zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, zurückgenommen. Das Verfahren war insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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