Verwaltungsrecht

Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  Au 7 K 16.30983

Datum:
23.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b, § 3e, § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2, § 30 Abs. 1, 2
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 – 3, S. 5, § 60a Abs. 1 S. 1
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Für nigerianische Staatsangehörige katholischen Glaubens besteht in den Großstädten im Süden Nigerias eine innerstaatliche Fluchtalternative. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2017 entschieden werden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zum Termin erschienen ist. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung, die der Beklagten am 13. Februar 2017 zugestellt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Gegenstand der Klage sind die Ziffern 1 und 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids vom 29. Juni 2016. Nicht angefochten ist die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2 des Bescheids), da die Klagepartei nur eine „entsprechende“ Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides beantragte, eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte mittels Verpflichtungsklage aber nicht begehrte.
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Asylantrags offensichtlich unbegründet, im Übrigen unbegründet.
Der Bescheid vom 29. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger zu 1 bis 3 nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78 Abs. 1 Asylgesetz/AsylG) – voraus, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (s. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (s. BVerfG B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146/148; BVerfG B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris). Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung einer Asylklage „geradezu aufdrängt“, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall. Eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet kommt insbesondere in Frage, wenn sich das Vorbringen des Asylsuchenden hinsichtlich der von ihm geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründe als insgesamt unglaubhaft erweist oder die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht und ohne Weiteres feststeht, dass für die selbstständig zu beurteilenden Nachfluchtgründe Gleiches gilt (s. BVerfG B.v. 3.9.1996 – 2 BvR 2353/95 – BayVBl. 1997, 13). Da dem Asylgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zu Grunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146/148).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Selbst wenn das Gericht dem Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 Glauben schenken würde, rechtfertigt deren Vortrag unter keinem rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkt die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Darüber hinaus erweist sich der Vortrag der Kläger zu 1 und 2 zur Überzeugung des Gerichts auch als frei erfunden.
1. Die Kläger haben offensichtlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
a) Die Kläger haben sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch dem Gericht keinerlei asylrelevante Tatsachen vorgetragen. Sie haben sich ausschließlich darauf berufen, dass Personen, die den Vater des Klägers zu 1 aus Rache für dessen kriminelle Machenschaften/Verbrechen getötet haben sollen, auch dem Kläger zu 1, obwohl er mit den Verbrechen seines Vaters nichts zu tun gehabt habe, bzw. dessen Familie nach dem Leben trachten, also in „Sippenhaft“ nehmen würden. Damit behaupten die Kläger bzw. der Kläger zu 1 nicht einmal selbst, dass sie eine Verfolgung in Nigeria in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG befürchten.
Zudem wären die Kläger jedenfalls auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria zu verweisen (§ 3e AsylG). Die Kläger zu 1 und 2, die katholischen Glaubens sind, stammen nach eigenen Angaben aus dem überwiegend christlichen bzw. christlich-animistischen Süden Nigerias, nämlich aus dem Bundesstaat, Großraum … Damit können sie sich in einem anderen Gebiet im südlichen Nigeria, insbesondere in einer der zahlreichen Großstädte, niederlassen. Dass sie dort nach den vielen Jahren ihrer Abwesenheit aus Nigeria noch aufgespürt werden könnten, zumal in Nigeria kein Meldesystem existiert, erscheint äußerst unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Selbst wenn die Angaben der Kläger glaubhaft wären, erscheint es zudem völlig unwahrscheinlich, dass der Kläger zu 1 von den Personen, die seinen Vater getötet haben sollen, nach wie vor landesweit gesucht wird, obwohl mittlerweile ca. neun Jahre seit diesem (behaupteten) Ereignis vergangen sind und der Kläger zu 1 nach seinen Angaben mit den Machenschaften seines Vaters auch nichts zu tun hatte.
b) Darüber hinaus stellt sich die behauptete Verfolgungsgeschichte als offensichtlich unglaubhaft dar. Denn der Kläger zu 1 hat beim Bundesamt einerseits und in der mündlichen Verhandlung andererseits widersprüchliche Angaben gemacht, sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zudem gesteigert und seine Darstellung des maßgeblichen Ereignisses der angeblichen Ermordung seines Vaters ist völlig lebensfremd und damit unglaubhaft
Der Kläger zu 1 hat beim Bundesamt vorgetragen, dass sein Vater zusammen mit seinen „Boys“ in seinem Haus gewohnt habe (siehe hierzu unter Nr. 9, S. 3 des Bundesamtsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung hat er auf entsprechende Frage ausdrücklich vorgetragen, dass die „Boys“ sich auch zum Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters im Haus aufgehalten haben (Sitzungsprotokoll, S. 5, 2. Absatz). Sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1 zu diesen „Boys“ erklärt, dass es auch zu deren Aufgaben gehört habe, den politischen Gegner zu bekämpfen und auch Personen aus dem politischen Lager des Gegners umzubringen (siehe hierzu S. 5 des Bundesamtsprotokolls) bzw., dass sein Vater viele Leute habe töten lassen und sich die Macht seines Vaters nur auf seine Gewehre und seine vielen „Boys“ gegründet habe (Sitzungsprotokoll, S. 6). Mit dieser Schilderung, wonach der Vater eine Art private Miliz bzw. eine Gruppe Krimineller bezahlt und beschäftigt habe, ist die klägerische Darstellung über dessen Ermordung nicht zu vereinbaren. Denn zu den Umständen dieser Tat hat der Kläger behauptet, die Mörder seien nur gekommen, hätten seinen Vater niedergeschossen und seien dann gegangen (siehe hierzu S. 6 des Bundesamtsprotokolls zur Frage „Wie lange sind die Mörder in Ihrem Haus geblieben?“). Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Tathergang ähnlich detailarm dargestellt und angegeben, er habe gehört, wie sein Vater gerufen habe, “…, die bringen mich um“ und dann gehört habe, wie sie seinen Vater erschossen hätten (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 4, letzter Absatz). Dass sich einerseits Personen – von der Schilderung des Klägers ausgehend – ohne jede Schwierigkeit Zutritt zum Haus des Vaters verschafft hätten, diesen erschießen und wieder gehen, sich andererseits aber dessen „Boys“ im Haus befunden haben sollen, kann nur als „schlecht erfundene“ Geschichte bewertet werden. Denn unter den vom Kläger behaupteten Umständen wäre es mit Sicherheit zu einem Kampf bzw. Feuergefecht zwischen den Mördern des Vaters und dessen „Boys“ oder auch zu einer Verfolgung der Täter durch die „Boys“ gekommen. Derartiges hat der Kläger zu 1 aber weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung auch nur andeutungsweise vorgetragen. Selbst wenn die „Boys“ den Vater des Klägers nicht verteidigt, sondern ohne Gegenwehr geflohen wären, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger auch solche bedeutsamen Umstände zumindest ansatzweise erwähnt. Daher stellt sich die behauptete Ermordung des Vaters des Klägers zu 1 zur Überzeugung des Gerichts als lebensfremdes, unglaubhaftes Konstrukt dar.
Diese Bewertung des Gerichts wird durch die widersprüchlichen und gesteigerten Angaben des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung noch verfestigt.
Beim Bundesamt gab der Kläger zu 1 an: „Wir haben zusammen mit meinem Vater gelebt. Wir hatten ein Doppelhaus. Ein Haus hatte 12 Zimmer und das andere hatte 6 Zimmer. Mein Vater ist ein Politiker der PDP. Er hatte noch „Boys“, die bei uns wohnten (siehe hierzu unter Nr. 9, S. 3 des Bundesamtsprotokolls). Dagegen behauptete er in der mündlichen Verhandlung, er habe nicht in dem Haus seines Vaters gewohnt, er sei dort nur gelegentlich hingegangen, weil es näher zu seiner Arbeit gelegen habe. Zur Entfernung zwischen seinem Haus und dem Haus seines Vaters bezog er sich auf die zwischen der … Bank und dem Gerichtseingang gelaufene Strecke von ca. 300 bis 400 m. Am Tag der Ermordung seines Vaters sei er (nur) zufällig in dem Haus seines Vaters gewesen (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 3/4). Dass die im Bundesamtsprotokoll zu den Wohnverhältnissen wiedergegebenen Angaben nicht richtig aufgenommen worden sein sollen und es sich damals, entsprechend der Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, um einen Dolmetscherfehler gehandelt haben solle, erscheint angesichts der dortigen detaillierten Angaben ausgeschlossen, zumal das Protokoll dem Kläger auch rückübersetzt wurde. Die in der mündlichen Verhandlung geänderten Angaben des Klägers zu 1, er sei nur zufällig im Haus seines Vaters gewesen, drängen vielmehr den Eindruck auf, dass er damit lediglich auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts reagieren wollte, dass eine Verfolgung des Klägers zu 1 nicht ersichtlich sei, weil die Mörder seines Vaters kein Interesse an weiteren im Haus aufhältigen Personen gezeigt hätten (s. S. 3, letzter Absatz des Bescheids). Abgesehen davon hat die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, warum sie sich zu dem Zeitpunkt, als ihr Schwiegervater getötet wurde, in dessen Haus befand, geantwortet, dass sie und ihr Mann in diesem Haus gewohnt hätten; diese Antwort zu den Wohnverhältnissen erfolgte ohne Zögern und vermittelte den Eindruck, dass etwas Selbstverständliches wiedergegeben wurde. In diesem Zusammenhang wird zudem darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 2 noch beim Bundesamt – im Widerspruch zu den dortigen Angaben des Klägers zu 1 – vorgetragen bzw. betont hat, sie sei zum Zeitpunkt der Tötung ihres Schwiegervaters bereits bei ihrer Schwester gewesen und könne deswegen zu diesem Ereignis nicht Näheres aussagen (vgl. S. 7 des Bundesamtsprotokolls).
Erheblich gesteigert hat der Kläger zu 1 seinen Vortrag im Verlauf der mündlichen Verhandlung, als er erstmals behauptete, dass außer seinem Vater auch noch dessen zweite Frau erschossen worden sei, nämlich dass beide zusammen im Bett erschossen worden seien (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 5, 6). Eine nachvollziehbare bzw. glaubhafte Erklärung dafür, warum er diese Umstände so spät und nicht bereits beim Bundesamt angegeben habe, konnte der Kläger zu 1 nicht geben. Seine Behauptung, (auch) diese Angaben habe er bereits beim Bundesamt gemacht, ist unglaubhaft, denn dann wäre im Rahmen der damals erfolgten Rückübersetzung eine entsprechende Ergänzung/Berichtigung zu erwarten gewesen.
Zudem hat der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung zu den Geschehnissen hinsichtlich der Tötung seines Vaters zunächst nur vorgetragen, er habe viel Blut gesehen. Sein Vater habe „…, die bringen mich um“ gerufen und dann habe er gehört, wie sie seinen Vater erschossen hätten (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 5. 1. Absatz). Dass der Kläger zu 1 nicht bereits bei dieser Schilderung die zweite Frau des Vaters erwähnte, also z.B. weder vortrug, er habe auch diese schreien hören oder er habe neben seinem Vater auch diese Frau erschossen aufgefunden, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er kein selbst erlebtes Geschehnis wiedergab. Vielmehr drängt sich auch bei dieser gesteigerten Version der Eindruck auf, dass der Kläger zu 1 lediglich bestrebt ist, durch diverse Modifikationen seines Vorbringens seine subjektiv empfundenen Chancen auf einen vermeintlich positiven Verfahrensausgang zu erhöhen, nämlich die Ausführungen des Bundesamts entkräften will, wonach die Ermordung des Vaters, selbst wenn sie als wahr unterstellt würde, eine Gefährdung des Klägers zu 1 nicht erkennen lasse. Im Übrigen wurde auch aus den Angaben der Klägerin zu 2 deutlich, dass die Version des Klägers zu 1, sein Vater sei zusammen mit seiner zweiten Frau bzw. Lebensgefährtin im Bett erschossen worden, frei erfunden ist. Diese hat auf die ausdrücklichen Fragen, ob außer ihrem Schwiegervater noch jemand anderer getötet worden sei, geantwortet, sie wisse nur von der Ermordung ihres Schwiegervaters (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 8 und 9). Zudem hat die Klägerin zu 2 auf die Frage ihres Bevollmächtigten, wie es der Frau oder Freundin des Schwiegervaters denn nun gehe, geantwortet, sie habe zu dieser schon lange keinen Kontakt mehr. Auch dieses Vorbringen der Klägerin zu 2 ist mit der Behauptung des Klägers zu 1 über die gleichzeitige Ermordung seines Vaters und dessen Frau/ Freundin nicht vereinbar. Denn die Klägerin zu 2 hat sich noch ca. ein Jahr in der Gegend aufgehalten (bei ihrer auch in … lebenden Schwester), bevor sie ihrem Mann nach Libyen gefolgt ist. In dieser Zeit hätte sie mit Sicherheit von der Ermordung dieser Frau erfahren, wenn sich dies tatsächlich zugetragen hätte.
Wäre der Vater des Klägers tatsächlich ein mächtiger bzw. einflussreicher PDP-Politiker gewesen und Anfang 2008, wie vom Kläger zu 1 behauptet, ermordet worden, dann wäre mit Sicherheit in der Presse über einen solchen Mord berichtet worden. Auch hätten mit Sicherheit polizeiliche Ermittlungen stattgefunden, zumal die Annullierung der Gouverneurswahl, die Absetzung des PDP- Gouverneurs, erst im November 2008 stattgefunden hat, die PDP im Zeitpunkt der angeblichen Ermordung des Vaters des Klägers zu 1 also noch an der Macht gewesen ist. Die Erklärung der Klägerin zu 2, sie habe während ihres noch einjährigen Aufenthaltes in,, von polizeilichen Ermittlungen etc. deswegen nichts mitbekommen, weil sie sich zunächst bei ihrem Vater und dann bei ihrer Schwester versteckt habe, ist vielmehr ein deutlicher Hinweis darauf, dass die behauptete Ermordung des Vaters/Schwiegervaters Anfang 2008 frei erfunden ist. Im Übrigen spricht es auch nicht für ein „Verstecken“, wenn sich die Klägerin zu 2 nach den angeblichen Geschehnissen noch ein Jahr bei ihrer Schwester, die auch noch in derselben Gegend wohnt, aufgehalten hat. Soweit die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung angegeben und auch betont hat, nach der Ermordung ihres Schwiegervaters sei sie von ihrem Mann zunächst zu ihrem Vater gebracht worden und sei (erst) dann zu ihrer Schwester gegangen (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 8/9), ist festzustellen, dass die Klägerin zu 2 beim Bundesamt angegeben hat, ihr Vater, ein Polizeibeamter sei (bereits) 2004 verstorben (vgl. unter Nr. 14, S. 3 des Bundesamtsprotokolls).
c) Nach allem ist das Gericht davon überzeugt, dass den unverfolgt ausgereisten Klägern zu 1 und 2 auch im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland keinerlei Verfolgungsmaßnahmen drohen. Es bestehen keine Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Asylantragstellung mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Stand: September 2016 – vom 21. November 2016 – Lagebericht – Nr. IV.2). Dies gilt erst recht für den 2011 in Italien geborenen Kläger zu 3.
2. Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG bleibt ohne Erfolg, wofür ergänzend auf die zu § 3 AsylG erläuterten Gründe (siehe unter 1.) verwiesen wird.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemessen an diesen Maßstäben haben die Kläger offensichtlich keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Die Schilderungen zur Gefahr sind völlig unglaubhaft und unsubstantiiert im Sinne von § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG. Im Herkunftsstaat haben sie (siehe Ausführungen unter 1b)) offensichtlich keine Gefahr erlebt. Weshalb ihnen bei der Rückkehr ein ernsthafter Schaden, insbesondere eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder gar die Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen sollte, ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar geworden. Schließlich besteht in Nigeria auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Für den 2011 in Italien geborenen Kläger zu 3 wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, so dass auch ihm ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) offensichtlich nicht zusteht.
3. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, soweit das Nichtvorliegen von (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde (Ziffer 4 des Bescheids).
a) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erkennbar.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria – hier leben immer noch ca. 70% der Bevölkerung am Existenzminimum und sind von informellem Handel und Subsistenzwirtschaft abhängig (Lagebericht, Nr. I.2.) – und die damit zusammenhängenden Gefahren grundsätzlich nicht zu einer individuellen, gerade den Klägern drohenden Gefahr führt, sondern unter die allgemeinen Gefahren zu subsumieren ist, denen die Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist und die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG durch Anordnungen gemäß § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.
Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – a.a.O. – Rn. 22, 36). Die angebliche Bedrohung des Klägers zu 1 kann, wie bereits unter 1) und 2) ausgeführt wurde, insoweit nicht herangezogen werden.
b) Auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) für einen Betroffenen aufgrund allgemein für die Bevölkerung bestehender Gefahren, die über diese allgemein bestehenden Gefahren hinausgeht ist, nur im Ausnahmefall im Sinne eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 31.1.2013 – a.a.O. Rn. 38). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen den Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, U. v. 31.1.2013 a.a.O. Rn. 38).
Für derartige besondere Gefahren aufgrund schlechter humanitärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere kann im Falle der Kläger nicht davon ausgegangen werden, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria zu einem Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse führt, die im Ausnahmefall als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden könnten. Es kann hier davon ausgegangen werden, dass die Kläger als Familie abgeschoben werden und der Kläger zu 1 als gesunder arbeitsfähiger Mann in der Lage sein wird, ein Existenzminimum für die Familie zu sichern, zumal er vor der Ausreise sowohl in Nigeria als auch in Libyen in der Lage war, den Lebensunterhalt für seine Familie zu sichern und auch die (erheblichen) Kosten für die Schleusung nach Europa zu verdienen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Kläger im Falle der Rückkehr nach Nigeria zumindest für eine Übergangszeit Hilfe (z.B. im Rahmen einer Unterkunftsmöglichkeit) bei der Schwester der Klägerin zu 2, bei der auch die 1999 geborene Tochter der Kläger zu 1 und 2 aufgewachsen ist, finden können. Eine solche Unterkunftsmöglichkeit hat die Klägerin zu 2 auf ausdrückliche Frage des Klägerbevollmächtigten nicht ausgeschlossen, sondern lediglich angegeben, sie könne deswegen nicht mit ihren Kindern nach Nigeria zurückkehren, denn wenn diese krank würden, hätte sie in Nigeria keine Behandlungsmöglichkeit und könnte mit ihnen ja nicht zurück nach Europa fliegen (vgl. S. 10 des Sitzungsprotokolls).
Auch hinsichtlich der Klägerin zu 2 bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2, die im (nicht mehr aktuellen) fachärztlichen Attest vom 14. Juli 2014 (Bl. 158 bis 162 der Bundesamtsakte) beschrieben wird (Diagnose: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit somatischem Syndrom [ICD 10:F32.2], V.a. Posttraumatische Belastungsstörung [ICD 10 F 43.1]), kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ein Abschiebungsverbot nicht rechtfertigen. Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Hierfür besteht kein Anhaltspunkt. Insbesondere ergibt sich aus dem o.g. Attest vom 14. Juli 2014, dass die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2 im Wesentlichen auf traumatischen Erlebnissen beruht, die sich im Rahmen des erzwungenen Verlassens Libyens bzw. in Italien zugetragen haben, wie Gewalt durch libysche Soldaten, Flucht in hochschwangerem Zustand mit drohendem Tod durch Verhungern, Verdursten oder Schiffbruch, die katastrophalen Lebensbedingungen in Sizilien, sowie die vielen Operationen, ständigen Schmerzen und die Fehlgeburt in Deutschland; auch die erzwungene Trennung ihrer in Nigeria zurückgelassenen Tochter wird als traumatisches Erlebnis genannt. Traumatische Erlebnisse in Nigeria (z.B. Erfahren von Gewalt), die insoweit eine Retraumatisierung auslösen könnten, werden dagegen nicht genannt. Die Klägerin zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie wegen Schlafstörungen (und wahrscheinlich auch wegen ihrer depressiven Erkrankung) medikamentös behandelt wird. Eine solche Behandlung ist auch in Nigeria möglich, auch wenn dort kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen besteht. Insoweit ergibt sich auch aus den vorliegenden Erkenntnismaterialien, dass in Nigeria zwar die medizinische Versorgung vor allem auf dem Land mangelhaft ist. Rückkehrer finden jedoch in Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, wenn auch weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch privat betriebene Krankenhäuser. In den privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden, wenn auch die Behandlungen, ebenso wie in den staatlichen Krankenhäusern selbst bezahlt werden müssen; in der Regel gibt es auch alle gängigen Medikamente in Apotheken zu kaufen. Das in … befindliche „…“ mit seinem neuen Direktor Dr. … bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die aus Deutschland abgeschoben werden sollen, insbesondere wenn sie durch einen Arzt in Empfang genommen und ggf. noch länger betreut werden müssen. (Lagebericht – Nr. IV. 1.3,1.4).
Dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat nicht den Standards in Deutschland entspricht, begründet gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kein Abschiebungsverbot.
4. Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind keine substantiierten Einwände erhoben worden und solche sind auch nicht ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben