Verwaltungsrecht

Änderung einer dienstlichen Regelbeurteilung

Aktenzeichen  3 ZB 17.463

Datum:
26.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8688
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
LlbG Art. 56, Art. 59 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1. Durch Besprechungen auf den unterschiedlichen Ebenen wird nicht unzulässig in die Beurteilungsfreiheit des Beurteilers eingegriffen, da derartige Abstimmungsgespräche zwischen Beurteilern ersichtlich von dem Bemühen getragen sind, auf untereinander vergleichbare, leistungsgerecht abgestufte und somit aussagekräftige Beurteilungen hinzuwirken. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Trotz Knappheit und Formelhaftigkeit kann aufgrund des einheitlichen Leistungsbildes der zu beurteilenden Person die Begründung des Gesamturteils den rechtlichen Anforderungen entsprechen, denn der Begründungsumfang für die Herleitung des Gesamturteils aus den gewichteten Einzelmerkmalen ist umso geringer, je einheitlicher sich das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen darstellt (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 40404). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG widerspricht es, das Lebens- oder Dienstalter als Korrektiv für eine an sich bessere oder schlechtere Einschätzung des Leistungsstandes heranzuziehen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Leistungseinschätzung des unmittelbaren Vorgesetzten kommt weder eine Bindungs- noch Vorrangwirkung zu; vielmehr hat der Beurteiler seine Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen, wobei hier erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Dienstvorgesetzten berücksichtigt und einbezieht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 K 16.2729 2017-01-11 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.1 Der Kläger, der als Polizeihauptmeister (BesGr A9) bei einer Polizeiinspektion (PI) in M. im Dienst des Beklagten steht, wurde vom zuständigen Beurteiler, dem Leiter der PI, im Rahmen einer Reihung der Beamten der BesGr A9 auf Gruppen-, Dienststellen- und Sprengelebene im Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 mit 7 Punkten im Gesamturteil beurteilt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 und Neubeurteilung abgewiesen.
1.2 Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
1.2.1 Der Senat hat bereits entschieden, dass die bei der Polizei übliche und im hiesigen Verfahren durchgeführte Reihung der Beamten auf Gruppen-, Dienststellen- und Sprengelebene rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2018 – 3 ZB 15.1239 – juris Rn. 6). Sie dient insbesondere dazu, eine hinreichend große Vergleichsgruppe zu erhalten. Nach der Reihung auf Dienststellenebene werden zur besseren Vergleichbarkeit die internen Dienststellenreihungen auf Sprengelebene miteinander „verzahnt“, indem die zu beurteilenden Beamten auf der Ebene der zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel gereiht werden. Die so erstellten Sprengelreihungen, die die Dienststellenreihungen widerspiegeln, werden dann zu einer endgültigen Reihung auf der Inspektionsebene zusammengeführt (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 55). Der Beurteiler hat bestätigt, dass auch im Fall des Klägers so verfahren worden ist (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 11. Januar 2017, S. 4).
Durch die Besprechungen auf den unterschiedlichen Ebenen wurde auch nicht unzulässig in die Beurteilungsfreiheit des Beurteilers eingegriffen. Der Beurteiler hat vorgetragen, dass sein Beurteilungsspielraum durch die Sprengelbesprechungen weder beeinflusst noch eingeschränkt worden sei. Derartige Abstimmungsgespräche zwischen Beurteilern, die ersichtlich von dem Bemühen getragen sind, auf untereinander vergleichbare, leistungsgerecht abgestufte und somit aussagekräftige Beurteilungen hinzuwirken, erweisen sich als sachgerecht (vgl. OVG RhPf, U.v. 13.5.2014 – 2 A 10637/13 – juris Rn. 35).
Soweit der Beurteiler nach dem Abgleich auf Sprengelebene das Gesamturteil vorgegeben und der unmittelbare Vorgesetzte sodann die Einzelmerkmale punktmäßig nach Erfahrung und Gewissen angepasst sowie PHK K. die ergänzenden Bemerkungen entworfen hat, ist dies nicht zu beanstanden, da sich der Beurteiler die korrigierte Beurteilung und damit sowohl die angepassten Einzelmerkmale als auch das Gesamturteil und dessen Begründung nach abschließender Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu eigen gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2018 – 3 ZB 15.1239 – juris Rn. 9; B.v. 18.12.2013 – 3 ZB 11.47 – juris Rn. 10).
1.2.2 Die klägerische Annahme, dass die Begründung des Gesamturteils in der streitgegenständlichen Beurteilung sinnentleert sei und damit den Anforderungen des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.1.2016 – 2 A 1.14 – NVwZ 2016, 1654 ff.; U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 28; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris) nicht genüge, vermag der Senat nicht zu teilen. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.2015 – 3 B 14.2012 – juris Rn. 24; U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 75 f.; B.v. 30.5.2012 – 3 ZB 11.722 – juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht verwies mithin zu Recht darauf, dass das Gesamturteil im Widerspruchs- und Klageverfahren weiter plausibel erläutert wurde. Mit diesem Aspekt setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander und vermag daher bereits aus diesem Grund die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Trotz ihrer Knappheit und Formelhaftigkeit entspricht die Begründung des Gesamturteils in den ergänzenden Bemerkungen im Übrigen aufgrund des einheitlichen Leistungsbildes des Klägers (Bewertung der jeweiligen Einzelmerkmale mit 5 x 6 Punkte und 17 x 7 Punkte) den gesetzlichen Ansprüchen des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG. Denn die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind entsprechend ihrer Funktion, die Herleitung des Gesamturteils aus den gewichteten Einzelmerkmalen zu begründen, umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist (BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 A 1.14 – juris Rn. 39).
1.2.3 Der Kläger weist zur Begründung des Zulassungsantrags auf sein im Verhältnis zu seinen Kollegen/-innen derselben Besoldungsgruppe höheres Lebensalter und allgemeines Dienstalter hin, was für sich genommen nicht ausreichend ist, um einen besseren Leistungsstand zu begründen. Dem Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) widerspräche es, das Lebens- oder Dienstalter als Korrektiv für eine an sich bessere oder schlechtere Einschätzung des Leistungsstandes heranzuziehen.
1.2.4 Soweit der Kläger geltend macht, der dienstlichen Beurteilung fehle es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, da der Beurteiler von der Leistungseinschätzung des unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen sei, obwohl er keine Kenntnisse von den Leistungen des Klägers habe, kann er damit nicht durchdringen. Denn der Leistungseinschätzung des unmittelbaren Vorgesetzten kommt weder eine Bindungs- noch Vorrangwirkung zu. Vielmehr hat der Beurteiler seine Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen hat. Erforderlich aber auch ausreichend ist die hier durch den Beurteiler erfolgte Berücksichtigung und Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags des unmittelbaren Vorgesetzten. Aus den Einlassungen des Beurteilers wird deutlich, dass er den Beurteilungsbeitrag des Gruppenleiters im Rahmen verschiedener Reihungsbesprechungen in seine Überlegungen einbezogen, diesen inhaltlich mit seinen eigenen Wahrnehmungen verglichen und auf dieser Grundlage eine endgültige Beurteilung vorgenommen hat. Dies entspricht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährleistung der hinreichenden Tatsachengrundlage einer dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – BVerwGE 157, 366 – juris Rn. 23). Seine zum Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten abweichende Leistungseinschätzung hat der Beurteiler durch eigene Beobachtungen erworben und auf sachliche Erwägungen gestützt. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Beurteilers, auf welche Weise er sich seine Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten verschafft (BayVGH, U.v. 12.11.2015 – 3 B 14.2012 – juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 2 A 2.90 – juris Rn. 17). Nach seinen überzeugenden Angaben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Januar 2017, S. 5) hat sich der Beurteiler u.a. aufgrund der täglichen Lagebesprechungen ein eigenes Bild über den Leistungsstand des Klägers verschafft und seine abweichende Leistungseinschätzung plausibel dahingehend begründet, dass der Kläger vom Leistungsbild eher schwach sei, wenig Eigeninitiative zeige und bei seiner Tätigkeit unauffällig sei. Er sei der einzige Beamte, der während des Beurteilungszeitraums kein Nebenamt gehabt habe; um ein solches habe er auch bei dem Beurteiler nicht nachgefragt oder nachgesucht. Der Beurteiler kann zwar Beiträge eines unmittelbaren Dienstvorgesetzten übernehmen und sich diese zu eigen machen, ist aber an dessen Bewertung nicht gebunden, weil es dem unmittelbaren Vorgesetzten in der Regel bereits an dem Überblick über den Leistungsstand vergleichbarer Beamter fehlt. Sofern der Kläger rein spekulativ einwendet, dass der Beurteiler aufgrund der Vielzahl an Kolleginnen und Kollegen (33 Beamte der BesGr A9) in den verschiedenen Verfügungsgruppen zu einer eigenen Leistungseinschätzung nicht in der Lage gewesen sei, verbleibt es bei einer bloßen Behauptung ohne jegliche Substanz, die nicht geeignet ist, die Einlassung des Beurteilers ernsthaft zu erschüttern.
1.2.5 Soweit der Kläger meint, durch die Erstellung der Reihungslisten durch die Gruppenleiter bis zum 30. Oktober 2013 sei es zu einer siebenmonatigen Beurteilungslücke für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 gekommen, legt er schon nicht substantiiert dar, inwiefern sich dieser Umstand (negativ) auf seine Beurteilung ausgewirkt haben sollte. Schließlich reihte ihn sein unmittelbarer Vorgesetzter zu diesem Zeitpunkt – nach Auffassung des Klägers leistungsgerecht – auf den zweiten Platz von sechs Kollegen ein. Im Übrigen konnten auch weitere tatsächliche Feststellungen bis zum Ende des Beurteilungszeitraums in die Beurteilung des Klägers Eingang finden, weil die Reihung erst in der abschließenden Beurteilungskonferenz am 28. Mai 2014 konsolidiert wurde (Stellungnahme des Beklagten vom 5.10.2016).
1.2.6 Aus der Bemerkung des Beurteilers, dass die vom Gruppenleiter vorgeschlagene Reihung „eher Sprengstoff für den sozialen Frieden“ sei (Schreiben des Beurteilers vom 27.5.2015) sowie der Mutmaßung, dass der Kläger durch die in den 90er Jahren erfolgte Entgegennahme einer Anzeige gegen den damaligen Dienststellenleiter als „Dienststellenleiterfeind“ qualifiziert worden sei, ist nicht zu folgern, dass der Beurteiler tatsächlich bei Abfassung und Eröffnung der Beurteilung voreingenommen war. Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten genügt nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – BVerwGE 106, 318/320 – juris Rn. 13). Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, B.v. 19.7.2018 – 1 WB 31/17 – NVwZ-RR 2019, 54 – juris Rn. 31). Hierfür ergeben sich aus den dargelegten Umständen keinerlei Anhaltspunkte.
Der Beurteiler erläuterte in der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2017, dass die Kollegen/-innen der zweiten QE bei einer nicht den tatsächlichen Leistungen entsprechenden Beurteilung des Klägers hiergegen massiv opponiert hätten. Eine solche nicht nachvollziehbare bessere Beurteilung hätte zu ganz erheblicher Unruhe und Verstimmung auf der Dienststelle geführt. Auch die anderen Beamten hätten gemerkt, dass eine bessere Beurteilung nicht leistungsgerecht gewesen wäre und deshalb als äußerst ungerecht empfunden. Erfahrungsgemäß würden die Beurteilungsergebnisse innerhalb der Dienststelle nach relativ kurzer Zeit untereinander ausgetauscht und seien bekannt. Diese Äußerung gibt für sich genommen objektiv keinen Anlass zu der Annahme einer Befangenheit des Beurteilers. Wenn dieser die möglichen interkollegialen Auswirkungen einer aus seiner Sicht nicht leistungsgerechten Beurteilung des Klägers reflektiert, entspricht dies seiner Aufgabe als Führungskraft und kann auch unter Berücksichtigung des verwendeten Duktus keinen Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dass eine nicht leistungsgerechte Beurteilung eines Einzelnen im Kollegenkreis zu Verstimmung und Unruhe führt, ist unter Berücksichtigung der Funktion der dienstlichen Beurteilung als Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt eine allgemeine und nachvollziehbare Feststellung, ohne dass daraus die Schlussfolgerung zu ziehen wäre, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflicht zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung nicht erfüllen.
Die klägerische Mutmaßung, der Beurteiler wäre voreingenommen, weil der Kläger in den 90er Jahren eine Strafanzeige gegen den damaligen Dienststellenleiter, einem Vorgänger des Beurteilers, entgegengenommen habe, entbehrt jeglicher substantieller Grundlage und erschöpft sich ganz offensichtlich in einer reinen Hypothese. Eine derartige Behauptung aufs Geratewohl, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben wird und für die es weder in der Beurteilung noch in den erläuternden Darstellungen oder aktenkundigen Äußerungen des Beurteilers Anhaltspunkte gibt, führt nicht dazu, die Feststellung des Verwaltungsgerichts an der Unvoreingenommenheit des Beurteilers ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).
3. Mit diesem gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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