Verwaltungsrecht

Äthiopische Staatsangehörige, Behauptete Staatsangehörigkeit: somalisch

Aktenzeichen  M 13 K 17.45575

Datum:
23.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13710
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 3e
AsylG § 26 Abs. 5
AsylG § 26 Abs. 3

 

Leitsatz

1. I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2017 wird in den Nrn. 1 sowie 3 – 4 aufgehoben.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
4. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen ¼, die Beklagte ¾.
5. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
6. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2017 wird in den Nrn. 1 sowie 3 – 4 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen ¼, die Beklagte ¾.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2022 über die Verwaltungsstreitsache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
II.
Soweit die Klage durch die Antragsbeschränkung in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen worden ist (hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte), ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
III.
Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, ist sie zulässig und begründet.
Sowohl die Klägerin zu 1 (sogleich unter den Ziffern 2 und 3) wie auch die Klägerin zu 2 (sogleich unter Ziffer 1.) haben zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juli 2017 ist daher – in dem zur Entscheidung des Gerichts gestellten Umfang – rechtswidrig, verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO) und war daher aufzuheben.
1.
Die Klägerin zu 2 hat bereits aufgrund von in ihrer Person selbst begründeter Umstände Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
So droht der unbeschnittenen Klägerin zu 2 sowohl in Äthiopien (sogleich unter Ziffer a.) wie auch in Somalia (sogleich unter Ziffer b.) Verfolgung i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG in Gestalt von Genitalverstümmelung infolge traditioneller Beschneidung, ohne dass insoweit die Möglichkeit internen Schutzes nach § 3e AsylG eröffnet ist.
Aus diesem Grund konnte vorliegend offengelassen werden, ob die Klägerin zu 2 äthiopische und/oder somalische Staatsangehörige ist.
a.
Laut den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln über den Staat Somalia wird die Genitalverstümmelung in Somalia flächendeckend praktiziert (AA, Lagebericht v. 21.10.2021, S.17).
b.
(1) Und auch in Äthiopien ist die Beschneidungspraxis, insbesondere im Bundesstaat Somali, aus welchem die Mutter der Klägerin zu 2 stammt, ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen über den Staat Äthiopien noch immer stark verbreitet.
Zwar ist in Äthiopien – bezogen auf das ganze Land – in den letzten sechzehn Jahren ein Trend zum Rückgang der Beschneidungspraxis erkennbar. Jedoch bestehen noch gravierende Unterschiede zwischen verschiedenen Landesteilen sowie generell zwischen Stadt und Land. Des Weiteren ist das Bildungsniveau sowie die Religionszugehörigkeit der Familien ein weiterer entscheidender Faktor.
So werden Frauen und Mädchen aus ländlichen Regionen, mit niedrigerem Bildungsniveau sowie jene, die sich selbst als muslimisch bezeichnen, nach einer UNICEF-Untersuchung mit größerer Wahrscheinlichkeit Opfer von Genitalverstümmelung infolge traditioneller Beschneidung. Frauen in ländlichen Gebieten werden mit höherer Wahrscheinlichkeit beschnitten (68 Prozent) als Frauen im urbanen Umfeld (54 Prozent). Am häufigsten ist die Praxis der Beschneidung in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar, sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambella (Grenze zu Südsudan) sowie in der Hauptstadt Addis Abeba ist sie am wenigsten verbreitet. (siehe hierzu insgesamt Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 14.6.2021, Seite 14; ACCORD, Verbreitung von FGM, 30.3.2020, Seiten 1 – 3).
Auch die Tatsache, dass der äthiopische Staat im Jahr 2005 die weibliche Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt sowie das äthiopische Gesundheitsministerium seit Januar 2017 allen öffentlichen und privaten medizinischen Einrichtungen des Landes unter Androhung entsprechender rechtlicher Konsequenzen untersagt hat, weibliche Genitalverstümmelung in irgendeiner Form durchzuführen, hat in den betroffenen Regionen in der Praxis zu keiner nennenswerten Veränderung geführt. So ist in der Praxis die Strafverfolgung schwach ausgeprägt. Festnahmen oder Verurteilungen erfolgen kaum. Zudem ist in der Bevölkerung das Bewusstsein hinsichtlich der bestehenden Gesetzeslage generell sehr gering, auch unter den Exekutivbehörden. Zudem besteht ein Widerwille lokaler Beamter, die Gesetze voll umzusetzen. Einige lokale Community-Führer schützen immer noch Personen n, die Mädchen beschneiden, obwohl es illegal ist. Darüber hinaus wenden sich insbesondere in vielen ländlichen Gemeinden die Menschen n erster Linie nicht an staatliche Gerichte, sondern an traditionelle oder informelle Justizsysteme, die zum Beispiel durch Älteste ausgeübt werden. Des Weiteren führen Familien im ländlichen Raum Genitalverstümmelung vermehrt im Verborgenen durch, um Gesetze zu umgehen, wodurch die betroffenen Mädchen in noch größere Gefahr gebracht werden (siehe hierzu insgesamt ACCORD, Verbreitung von FGM, 30.3.2020, Seiten 4 – 6; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 14.6.2021, Seite 14).
(2) Vor diesem Hintergrund ist nach Überzeugung des Gerichts die Gefahr sehr groß, dass die Klägerin zu 2 im Falle einer Rückkehr in die ländliche, muslimisch dominierte Heimatregion ihrer Mutter (Yacub in der Verwaltungszone Werder im Bundesstaat Somali) – auch wenn ihre Eltern eine Beschneidung grundsätzlich ablehnen – letztlich aufgrund zu großen Drucks der dortigen örtlichen Gemeinschaft einer Beschneidung unterzogen wird und es mangels Bereitschaft der örtlichen Behörden, das gesetzliche Beschneidungsverbot durchzusetzen, auch an einem schutzbereiten staatlichen Akteur i.S.v. § 3d AsylG fehlt.
Die obigen Ausführungen weiter zu Grunde gelegt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2 – was die Gefahr einer Beschneidung betrifft – mit hoher Wahrscheinlichkeit dieser nur insoweit entgehen kann, wenn sie – zusammen mit ihrem Familienverbund (Mutter / Klägerin zu 1, Vater sowie ihren beiden Schwestern) ihren Wohnsitz in der Hauptstadt Addis Abeba oder in den nördlichen Landesteilen Äthiopiens, wie etwa Tigray, nimmt.
(3) Eine Verlagerung nach Tigray scheidet jedoch vorliegend aus, da – infolge der seit November 2020 andauernden Kämpfe zwischen der äthiopischen Armee und der TPLF und den in diesem Zusammenhang dort von beiden Seiten begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen – der Klägerin zu 2 dort jedenfalls ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht und zudem aufgrund der dort bestehenden katastrophalen Versorgungslage das Existenzminimum des Familienverbundes nicht sichergestellt wäre.
(4) Und auch eine Verlagerung in die – derzeit sichere – Hauptstadt Addis Abeba scheidet vorliegend angesichts der besonderen Umstände des Familienverbandes der Klägerin zu 2 aus, da insoweit – selbst wenn man annimmt, dass der Vater der Klägerin zu 2, ein somalischer, kein äthiopischer Staatsangehöriger, zusammen mit der Klägerin zu 1, ihrer Mutter sowie ihren beiden Schwestern nach Äthiopien reisen und dort mit diesen leben kann – nicht sichergestellt wäre, dass die Eltern der Klägerin zu 2 für diese und ihren Familienverbund das Existenzminimum gewährleisten könnten.
(a) Bei der Zumutbarkeit sind in einer umfassenden wertenden Gesamtbetrachtung die allgemeinen sowie individuellen Verhältnisse am Ort der Niederlassung in den Blick zu nehmen. Dies betrifft insbesondere die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. Maßstab für eine Zumutbarkeit ist, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu besorgen ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.2.2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 27).
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK (sowie von Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht, vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh), kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (siehe § 3c AsylG), fehlt, wenn die humanitären Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Hygiene und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris, Rn. 12 m.v.N.). Die einem Ausländer drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41 738/10, Paposhvili/Belgien – NVwZ 2017, 1187 Rn. 174; EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/1, C.I. u.a. – NVwZ, 691, Rn. 68). Dieses Mindestmaß kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11).
1.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim – JZ 2019, 999, Rn. 89 ff., und C-163/17, Jawo, InfAuslR 201 9, 236, Rn. 90 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (U.v. 21.1.2011, 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 252 ff.) ist maßgeblich, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris, Rn. 12; OVG Hamburg, U.v. 18.12.2019 – 1 Bf 132/17.A – juris, Rn. 39).
(b) Infolge zahlreicher Dürren und Überschwemmungen in Äthiopien in den letzten Jahren sowie der COVID-19-Pandemie und der hiergegen landes- und weltweit ergriffenen Gegenmaßnahmen, insbesondere aber infolge der seit November 2020 im Norden Äthiopiens geführten Kämpfe zwischen äthiopischer Armee und TPLF, sowie zuletzt auch infolge des seit Ende Februar bestehenden Ukraine-Krieges und dessen Auswirkungen auf die Versorgung Ostafrikas mit Getreide und Düngemitteln, sind die Preise für Lebensmittel in Äthiopien massiv gestiegen.
Zudem hat sich – insbesondere infolge des Tigray-Konflikts und den damit verbundenen Militärausgaben sowie der sich in diesem Zusammenhang massiv verschlechterten Sicherheitslage – die allgemeine wirtschaftliche Lage im Land und auf dem Arbeitsmarkt stark verschlechtert.
Insbesondere die schon seit vielen Monaten andauernden Kämpfe zwischen äthiopischer Armee und TPLF-Kämpfern haben die gesamte äthiopische Wirtschaft landesweit schwer geschädigt, insbesondere zentrale Sektoren wie die Landwirtschaft, den Bergbau oder auch die Produktion. Das erwartete Wirtschaftswachstum wird mit unter 2% beziffert, das niedrigste seit über zwei Jahrzehnten (Future Center – How the war in Tigray is impacting Ethiopia’s economy? (futureuae.com), abgerufen am 13.12.2021).
Die massiven Militärausgaben – laut Einschätzung der Vereinten Nationen bereits bis August 2021 über eine Milliarde US-Dollar – und die angesichts zugleich sinkender Steuereinnahmen damit verbundene drastische Erhöhung der Staatsverschuldung hatten einen starken Verfall der äthiopischen Währung Birr zur Folge, sowie einen massiven Anstieg der Inflation, von 18% vor Beginn des Tigray-Konflikts bis auf 34,2% im Oktober 2021 (Future Center – How the war in Tigray is impacting Ethiopia’s economy? (futureuae.com), abgerufen am 13.12.2021).
Die Preise für Nahrungsmittel stiegen allein bis August 2021 um 40,7% auf ein zehnjähriges Rekordhoch. Infolge der schlechten Sicherheitslage und zeitweiser Unterbrechung wichtiger Verkehrswege kam es zur teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln (Future Center – How the war in Tigray is impacting Ethiopia’s economy? (futureuae.com), abgerufen am 13.12.2021).
Aufgrund der anhaltenden schlechten Sicherheitslage, nicht nur im Norden des Landes, beendeten in den letzten Monaten zudem viele ausländische Unternehmen ihre wirtschaftlichen Aktivitäten, schlossen Fabriken und Manufakturen und sahen von weiteren Investitionen in Äthiopien ab (Future Center – How the war in Tigray is impacting Ethiopia’s economy? (futureuae.com), abgerufen am 13.12.2021). So schloss etwa einer der weltweit größten Kleidungsproduzenten, PVH, sein Werk in Hawassa und damit die größte Fabrik des Landes.
Rund ein Viertel der äthiopischen Bevölkerung lebt derzeit unterhalb der Armutsgrenze (BBC, Ethiopia’s economy battered by Tigray war – BBC News, 14.03.2022).
Durch den seit Ende Februar tobenden Krieg in der Ukraine, einem der größten Getreide- und Düngermittelproduzenten der Welt und die damit verbundene Unterbrechung der Transportwege über die Schwarzmeer-Häfen (ORF, 5. März 2022, https://orf.at/stories/3250432) ist zudem absehbar, dass sich die Versorgungslage u.a. in Ostafrika und damit auch in Äthiopien noch einmal gravierend verstärken und sich die bereits auf einem Rekordhoch befindlichen Nahrungsmittelpreise dort noch einmal signifikant erhöhen werden.
(c) Neben den steigenden Nahrungsmittelkosten ist hinsichtlich Addis Abeba zudem zu berücksichtigen, dass infolge des massiven Bevölkerungszuwachses in den vergangenen Jahren bei gleichzeitig geringer Investitionen in den Wohnungsbau die Wohnungskosten massiv gestiegen und für Geringverdiener kaum mehr erschwinglich sind.
So ist bereits seit Jahren ein zunehmender Zuzug der äthiopischen Landbevölkerung in die Städte, in denen sich die Hilfsorganisationen niedergelassen haben, zu verzeichnen, insbesondere in das wirtschaftliche Zentrum des Landes, Addis Abeba. Unzählige suchen dort neue Einkommensquellen oder sind schlicht auf die dortige Lebensmittelhilfe angewiesen (Fluchtgrund, https://www.fluchtgrund.de/land/aethiopien, abgerufen am 14.03.2022).
So weist Addis Abeba bereits jetzt eine Bevölkerungszahl von 5,2 Millionen Einwohnern auf (World Population Review, https://worldpopulationreview.com/world-cities/addis-ababa-population, abgerufen am 14.3.2022), wobei viele der dort lebenden Menschen nicht registriert und oftmals ohne adäquate Unterkunft dort leben, die reale Einwohnerzahl somit wohl noch höher liegen dürfte. Für die nahe Zukunft wird ein Anstieg der Einwohnerzahl auf 6,5 Millionen Einwohner prognostiziert (World Population Review, https://worldpopulationreview.com/world-cities/addis-ababa-population, abgerufen am 14.3.2022).
Angesichts des seit Jahren hohen Bevölkerungszuzugs und gleichzeitig geringer (auch staatlicher) Investitionen in den Wohnungsbau, herrscht in Addis Abeba bereits seit Jahren ein immer eklatanter werdender Mangel an Wohnraum, was entsprechend hohe Wohnungskosten zur Folge hat. Sozial- bzw. vergünstige Wohnungen sind kaum vorhanden und werden zudem oftmals unter der Hand gegen hohe Preise weitergegeben. Auch die Versorgung mit Wasser und Elektrizität sowie die Abwasserentsorgung sind in Teilen nicht oder nur unzureichend gewährleistet. (siehe zu diesem Thema insgesamt insbesondere: CBMS – Ethopia Poverty Profiles of Dire Dawa and Addis Abeba – 2016). Zahlreiche Bewohner leben in ärmlichsten Verhältnisse oder obdachlos auf der Straße und versuchen, ihren Lebensunterhalt durch Betteln, Prostitution oder ähnliche prekäre Einnahmemöglichkeiten zu sichern.
(d) Unter Berücksichtigung der soeben beschriebenen allgemeinen Umstände (Nahrungsmittelknappheit / hohe Lebensmittelkosten in Äthiopien allgemein; Wohnungsknappheit / sehr hohe Wohnungskosten speziell in Addis Abeba; hohe Arbeitslosigkeit in Äthiopien allgemein / hohe Konkurrenz, auch durch viele gut qualifizierte Arbeitskräfte, in Addis Abeba) ist nach Überzeugung des Gerichts – angesichts der speziellen Umstände des Familienverbundes der Klägerin zu 2 (schwerbehinderte Schwester) – im vorliegenden Einzelfall nicht davon auszugehen, dass die Eltern der Klägerin zu 2 in der Lage sein werden, in Addis Abeba (!) das Existenzminimum der Klägerin zu 2 und des gesamten Familienverbundes zu sichern.
Zwar verfügt der Familienverbund in Gestalt von Vater und Mutter der Klägerin zu 2 prinzipiell über zwei arbeitsfähige Personen. Jedoch ist die Arbeitskraft der Mutter der Klägerin zu 2 infolge der schweren Behinderung der 2018 geborenen Schwester der Klägerin zu 2 (Behinderungsgrad von hundert Prozent mit Merkzeichen G,H; vierundzwanzigstündige Pflege erforderlich) vollständig durch deren Pflege gebunden, so dass es allein dem Vater obliegen würde, die fünfköpfige Familie durch eigene Erwerbstätigkeit zu versorgen.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass Unterstützung durch die Familie der Klägerin, etwa durch Zur-Verfügung-Stellen von Wohnraum, Kinderbetreuung, um der Klägerin zu 1 die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen etc., anders als etwa im Heimatort der Mutter der Klägerin zu 2 (wo jedoch eine Beschneidung der Klägerin zu 2 droht, s.o.) – in Addis Abeba nicht erfolgen wird.
Darüber hinaus bringt die Schwerbehinderung der Schwester auch starke zusätzliche finanziellen Belastungen für den Familienverbund mit sich, etwa für Medikamente, Behandlung, Ausrüstung etc.
Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2 und ihr Familienverbund im Falle einer freiwilligen Rückkehr auf umfangreiche Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgreifen können (https://www.returningformgermany.de/de/programmes; abgerufen am 14.2.2022):
Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von jedenfalls insgesamt 3.500 EUR (1.000 EUR pro Person, 500 EUR bei Personen unter achtzehn Jahren) sowie der Übernahme der Reisekosten im Rahmen des Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) sowie des Government Assisted Repatriation Programme (GARP) sind dies u.a.:
Im Vorfeld, noch vor seiner Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat.
Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen, zum einen in Form von nicht-monetären Unterstützungsleistungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u.a. auch) die Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche sowie die Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien, sowie ggf. auch weitere finanzielle Unterstützung wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms.
Zudem werden im Rahmen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) für vulnerable Personen individuelle Unterstützungsleistungen durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner sowie im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien Hilfeleistungen für Menschen in Not, wie etwa Frauen und Kinder, zur Verfügung gestellt.
Jedoch führt nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall auch die soeben beschriebene Anschubhilfe durch die Rückkehrerhilfen nicht dazu, dass der Vater der Klägerin zu 2 – angesichts der oben beschriebenen hohe Lebensmittel- und Wohnungskosten, der schlechten Lage am Arbeitsmarkt und der Konkurrenz durch äthiopische Arbeitssuchende und den individuell durch die behinderte Schwester zusätzlich anfallenden finanziellen Belastungen – allein die Gewährleistung des Existenzminimums der fünfköpfigen Familie in Addis Abeba sicherzustellen vermag.
2.
Auch die Klägerin zu 1 hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
a.
Zwar ergibt sich ein solcher Anspruch nicht schon aus in ihrer Person selbst begründeter Umstände, insbesondere nicht aufgrund des bereits vor dem Bundesamt geltend gemachten Vorfluchttatbestandes aus den Jahren 2012 / 2013.
(1) So ist der von der Klägerin zu 1 dargelegte Vorfluchttatbestand nach Überzeugung des Gerichts bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht glaubhaft.
Das Gericht folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
(2) Unabhängig davon haben sich zudem ganz allgemein gesehen die Verhältnisse im Bundesstaat Somali – was die Art der von der Klägerin geltend gemachten Verfolgung betrifft – grundlegend verändert.
(a) Von 1994 bis August 2018 herrschte im Regionalstaat Somali eine von der Zentralregierung nur unzureichend kontrollierte Regional-Diktatur unter Regionalpräsident Abdi Mohammed Omar, auch bekannt als Abdi Iley (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 4).
Die unmittelbar der Regionalregierung unterstehende (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020), paramilitärisch aufgebaute (AA, Lagebericht v. 4.3.2015, S. 8) Liyu-Police entstand zwischen 2007 und 2009 (Landinfo, Oslo, Ethiopia: Spesialpolitiet (Liyiu Police) i Somaliregionen, 3.6.2016, S. 2). Der Bestand der regulären Polizei hingegen wurde seit Gründung der Liyu-Police auf nahezu null reduziert (AA, Lagebericht v. 4.3.2015, S. 8).
Hauptzweck der Liyu-Police war die Bekämpfung der Ogaden National Liberation Front (ONLF) (Landinfo, Oslo, Ethiopia: Spesialpolitiet (Liyiu Police) i Somaliregionen, 3.6.2016, S. 2), einer 1984 gegründeten Organisation mit dem Ziel der Selbstbestimmung für die Volksgruppe der Ogadeni, eines somalischen Clans, in dem von ihm bewohnten bzw. beanspruchten Gebiet Ogaden, welches größtenteils auf dem Gebiet des Regionalstaates Somali liegt (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 10). Die ONLF hatte zunächst nach dem Sturz der Regierung Mengistu durch die EPRDF zwischen 1992 und 1994 mit dem Placet der EPRDF das Gebiet des heutigen Regionalstaates Somali verwaltet. Als die ONLF 1994 eine Volksabstimmung über die Selbstbestimmung von Ogaden forcierte und ihr daraufhin die Regierungsverantwortung wieder entzogen wurde, ging sie als Rebellenarmee in den Untergrund (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 10) und wurde daraufhin von der Regierung als als terroristische Vereinigung eingestuft (AA, Lagebericht v. 4.3.2015, S. 4).
Die Liyu-Police wird für einen Großteil der in dieser Zeit (2007 bis Mitte 2018) im Regionalstaat Somali begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 7).
So ging die Liyu-Police – sowie zu deren Unterstützung eingesetzte lokale Milizen (AA, Lagebricht v. 4.3.2015, S. 6) – in ihrem Kampf gegen die ONLF nicht nur hart, oftmals auch mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen tatsächliche oder auch nur vermutliche Unterstützer und Angehörige der ONLF, vor (AA, Lagebericht v. 4.3.2015, S. 5) – so existieren zahlreiche Berichte von Folter und Misshandlung, insbesondere während der Untersuchungshaft und von Häftlingen, die unter Verdacht stehen, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen (AA, Lagebericht v. 4.3.2015, S. 5).
Auch politisch völlig unauffällige Zivilsten wurden oftmals Opfer willkürlicher Übergriffe und Verhaftungen durch Liyu-Polizisten (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 7).
Die äthiopische Zentralregierung konnte im Laufe der Jahre immer weniger direkten Einfluss auf die Liyu-Police und auf deren Befehlshaber, Regionalpräsident Abdi Iley ausüben (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020).
Der 2018 erfolgte Machtwechsel auf Ebene der Bundesregierung brachte jedoch mit zeitlicher Verzögerung auch für die Somali-Region einen tiefen Einschnitt (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 4).
Die amtierende Regionaldiktatur von Abdi Iley wurde entmachtet, Abdi Iley und weitere Mitglieder der alten Regierung verhaftet und wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 3-4). Im August 2018 wurde mit Mustafa Omer ein vormaliger Menschenrechtsaktivist an die Spitze der Regionalregierung Somalis gestellt (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 3).
Die ONLF ist seit dem 5. Juli 2018 nicht mehr als terroristische Organisation eingestuft (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 5), Ende 2018 kehrten die Parteiführer der ONLF und eine große Zahl Parteimitglieder und ehemaliger Kämpfer aus dem Exil zurück bzw. wurden aus dem im September 2018 geschlossenen Regionalgefängnis Jail Ogaden freigelassen (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 3 und 5).
Auch auf Ebene der regionalen Sicherheitskräfte, insbesondere der Liyu-Police, führte der Machtwechsel zu tiefgreifenden Veränderungen:
Während des gewaltsamen Machtwechsels 2018 hatte die Bundesarmee ihren Vormachtsanspruch durchgesetzt und einen Großteil der Liyu-Police entwaffnet (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 8).
Die führenden Kommandanten der Liyu-Police mussten sich einem zweimonatigen Beurteilungsverfahren in der Regionalhauptstadt Jigjiga unterziehen. Einige wurden daraufhin entlassen, andere erhielten eine Unterweisung über Menschenrechte und über die Verfassung und blieben im Amt (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 7).
Zwar blieben die unteren Ränge der Liyu-Police vom Führungswechsel weitgehend unangetastet, ehemalige Täter damit teils auch weiter im Dienst (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 7). Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass ca. 70 Prozent der Liyu-Polizisten ursprünglich ONLF-Mitglieder waren, welche entweder durch Zwang oder wirtschaftliche Anreize der Liyu-Police beitraten, die Zugehörigkeit zu dieser Einheit somit oftmals mehr äußeren Umständen geschuldet den Ausdruck des eigenen ideologischen Standpunktes war (SEM, Lageentwicklung im Regionstaat Somali, 28.2.2020, S. 8).
Seither hat sich das Auftreten der Liyu-Police grundlegen verändert (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020).
Berichte von willkürlichen Übergriffen und Verhaftungen durch Liyu-Polizisten, auch gegenüber politisch unauffälligen Zivilsten, gibt es seitdem kaum noch (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 7). Die Polizisten sind in der Regel nicht mehr mit Feuerwaffen bewaffnet (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 7) und verhalten sich in der Regel diszipliniert und höflich (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 7). Auch das Ende der Behördenwillkür hat positiven Einfluss auf die Sicherheitslage im Regionalstaat Somali (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 9).
ONLF-Mitglieder sind keinen systematischen staatlichen Repressalien wegen ihrer politischen Ausrichtung mehr ausgesetzt, weder im Regionalstaat Somali, noch in Addis Abeba (SEM, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28.2.2020, S. 5 / 6).
Auch den aktuellen Erkenntnismitteln über den Staat Äthiopien aus den Jahren 2020, 2021 und 2022 (siehe etwa AA, Lagebericht v. 18.1.2022; USDOS, Human Rights Report v. 30.3.2021; AI, Amnesty Report Äthiopien v. 7.4.2021; HRW, Lagebericht v. 1.1.2021) ist nicht zu entnehmen, dass sich – bezogen auf den Regionalstaat Somali bzw. die ONLF – diesbezüglich zwischenzeitlich die Lage wieder grundlegend zum Schlechteren verändert hat, auch nicht infolge des seit Ende 2020 bestehenden bewaffneten Konflikts zwischen Bundesregierung und TPLF im Norden des Landes und den damit auf Seiten der Zentralregierung und der Sicherheitskräfte einhergehenden repressiven Tendenzen.
Vielmehr ist die derzeitige Sicherheitslage im Bundesstaat Somali relativ stabil – verglichen mit nördlicher gelegenen Landesteilen, wie etwa den Bundesstaaten Tigray, Afar und Amhara, aber auch Teilen Oromias (etwa Wolega Region), in denen es im Zuge der Kämpfe zwischen TPLF und verbündeten Milizen / Widerstandsgruppen einerseits und den äthiopischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten andererseits immer wieder (von beiden Seiten) auch zu willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und Menschenrechtsverletzungen kommt – (siehe ACCORD, Armed Conflict Location & Event Data Project – 3. Quartal 2021).
Insbesondere gibt es derzeit keine Berichte, dass die ONLF ihren bewaffneten Kampf gegen den äthiopischen Staat und dessen Sicherheitskräfte wiederaufgenommen hat (siehe AA, Lagebericht v. 18.1.2022). Auch wurde die ONLF, anders als etwa die gegen die Zentralregierung kämpfende (oromische) OLF, nicht wieder als Terrororganisation eingestuft.
Auch gibt es keine aktuellen Berichte über willkürliche Verhaftungen / Tötungen im Bundesstaat Somali (vgl. USDOS, Human Rights Report v. 30.3.2021; AI, Amnesty Report Äthiopien v. 7.4.2021; HRW, Lagebericht v. 1.1.2021).
(b) Vor diesem Hintergrund (Machtwechsel / Umbau der Sicherheitskräfte / Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage) und angesichts der Tatsache, dass seit den von der Klägerin geltend gemachten Ereignissen (angebliche Flucht aus Haft und Ausreise erfolgte im August 2013) über achteinhalb Jahre verstrichen sind, ist es bereits ganz allgemein nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Betroffenen, die 2013 – unter dem (oftmals auch nur pauschalen) Vorwurf (vermeintlicher) ONLF-Unterstützung – sich staatlicher Verfolgung ausgesetzt sahen, inhaftiert und gegebenenfalls der Haft entfliehen konnten, im Falle einer Rückkehr im Jahr 2022 immer noch bzw. erneut Verfolgung seitens der äthiopischen Sicherheitsbehörden droht.
b.
Die Klägerin zu 1 kann jedoch gemäß § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AsylG über ihre Tochter, die Klägerin zu 2, welcher – wie oben unter Ziffer 1 ausgeführt – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist und für die sie die Personensorge ausübt, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ableiten.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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