Verwaltungsrecht

Äthiopischer Staatsangehöriger, volljährig

Aktenzeichen  M 12 K 17.70286

Datum:
20.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53370
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 3e
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 7
AufenthG § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2021 über die Verwaltungsstreitsache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
II.
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 6. Dezember 2017 ist – in dem zur Entscheidung des Gerichts gestellten Umfang – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
Der Kläger hat zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) – hierzu sogleich unter den Ziffer 1 und 2.
Darüber hinaus hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass keine zielstaatsbezogenen nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG zu Gunsten des Klägers bestehen – hierzu sogleich unter Ziffer 3.
Auch die verfügte Abschiebungsandrohung sowie die vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig – hierzu sogleich unter Ziffer 4.
a.
Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nach Überzeugung des Gerichts nicht aus den vom Kläger als Vorfluchttatbestand geschilderten Sachverhalten aus den Jahren 2013 und 2014.
(1) So ist der vom Kläger geltend gemachte Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts bereits unglaubhaft.
(a) Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger drei verschiedene Versionen präsentiert hat, nämlich zunächst bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt (nur ein Vorfall – Fahndung wegen Schul AG, Entgehen Inhaftierung durch Ausreise; auf explizite Nachfrage, ob noch weitere Vorfälle / Schwierigkeiten mit Polizei, dies verneint), des Weiteren in den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten an das Gericht (zwei Vorfälle 2014: zunächst sechsmonatige Inhaftierung infolge Teilnahme an regierungskritischer Demonstration und Freilassung nach Bürgschaft hochstehender Persönlichkeit; dann Vorfälle im Zusammenhang mit Schul AG, wie vor dem Bundesamt geschildert) sowie zuletzt in der mündlichen Verhandlung (drei Vorfälle: zunächst 2013 willkürliche Verhaftung bei allgemeiner Polizeiaktion, einjährige Haft, dann Freilassung; dann 2014 zweite Inhaftierung wegen Teilnahme an Schul AG, nach sechs Monaten freigelassen; einen Monat später Teilnahme an Demonstration, dritte Festnahme und Inhaftierung, dann zunächst Freilassung gegen Bürgschaft, nach erneuter Fahndung Ausreise), ohne eine plausible Erklärung dafür zu liefern.
Legt man die zuletzt in der mündlichen Verhandlung präsentierte Version zu Grunde, vermag insbesondere die vom Kläger für sein Abweichen von seinem Vortrag vor dem Bundesamt gelieferte Begründung, er sei davon ausgegangen, er dürfe nur das letzte, fluchtauslösende Ereignis schildern, dies nicht zu erklären.
Denn nach der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Version ist das letzte Ereignis die Teilnahme an der Demonstration, Verhaftung und Inhaftierung, zunächst Freilassung infolge Bürgschaft und anschließend erneute Fahndung und nicht die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schul AG.
Darüber hinaus hat der Kläger die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schul AG in der mündlichen Verhandlung auch noch anders geschildert als noch vor dem Bundesamt und in den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten, da er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sechs Monate inhaftiert worden zu sein, wohingegen er vor dem Bundesamt und in den Schriftsätzen angegeben hat, dass lediglich andere Mitglieder der AG verhaftet, er hingegen einer Verhaftung habe entgehen können.
Zudem erklärt dies nicht, weshalb er nicht spätestens in den Gesprächen mit seiner Bevollmächtigten, welche den beiden Schriftsätzen vorausgingen, die vollständige Version (drei Ereignisse) geschildert hat.
Allein dieser Hintergrund erschüttert die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit des Vortrages insgesamt nachhaltig.
(b) Zudem ist – die zuletzt präsentierte Version, nach welcher der Kläger insgesamt dreimal verhaftet und wieder freigelassen wurde, zu Grunde gelegt – der vorgetragene Sachverhalt in zentralen Elementen unrealistisch und unplausibel.
So ist zum einen nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger – obwohl er bereits zweimal gegen „Bewährungsauflagen“ verstoßen hat – erneut freigelassen worden sein soll.
Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger, obwohl bereits zweimal für längere Zeit inhaftiert und gerade erst auf Bewährung und unter Androhung schlimmster Konsequenzen für den Fall eines erneuten Verstoßes freigelassen, dennoch das enorme Risiko eingegangen sein soll, wenige Zeit später an einer Demonstration gegen die Regierung teilzunehmen.
(2) Davon abgesehen ist bei der vom Kläger vorliegend als Vorfluchttatbestand geltend gemachten Art des Geschehens bereits ganz allgemein nicht davon auszugehen, dass Betroffene nach einer viele Jahre später erfolgenden Rückkehr nach Äthiopien noch immer einer hieraus (!) erwachsenden Verfolgung durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt sind.
(a) So sind seit der – die Version des Klägers aus der mündlichen Verhandlung zu Grunde gelegt, s.o. – angeblich dritten Freilassung des Klägers (nach seiner dritten Verhaftung) und erneuter Fahndung 2014 jedenfalls sieben Jahre verstrichen.
Weder verfügt Äthiopien über ein zentrales Fahndungs- und Strafregister (AA, Lagebericht v. 14.6.2021) noch hatte der Kläger damals eine zentrale Rolle oder Funktion in einer, auch noch derzeit als Terrororganisation eingestuften Widerstandsgruppe oder einer der auch noch derzeit staatlicher Verfolgung ausgesetzten Oppositionsgruppen inne, die dafür sorgen könnte, dass er sich auch nach so langer Zeit der Abwesenheit immer noch auf dem Radar der Sicherheitsbehörden befindet.
(b) Zudem waren die Aktionen, weshalb der Kläger angeblich verhaftet und inhaftiert wurde, insbesondere seine Teilnahme an der Demonstration gegen die Regierung 2014, gegen die alte, von der TPLF bzw. der tigrinischen Volksgruppe dominierte „alte“ Regierung gerichtet, welche infolge des politischen Umbruchs Mitte 2018 ihre Macht verloren hat.- vgl. hierzu ausführlich AA – Lagebericht v. 17. Okt. 2018. Zugleich hat die zahlenmäßig stärkste Volksgruppe der Oromo an Macht und Einfluss gewonnen.
(3) Davon abgesehen handelt es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Vorfluchttatbestand zudem bereits ganz allgemein um eine wenn überhaupt nur lokal bestehende, auf den jeweiligen Bundesstaat bzw. sogar die örtliche Region oder Stadt begrenzte Bedrohung, derer sich Betroffene durch Verlagerung ihres Wohnsitzes in eine andere Region oder einen anderen Bundesstaat, etwa in die Hauptstadt Addis Abeba, entziehen können (siehe hierzu AA, Lagebericht v. 14.6.2021 – Ziff. 3 – S. 15).
(a) Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. „interner Schutz“, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG).
Bei der Zumutbarkeit sind in einer umfassenden wertenden Gesamtbetrachtung die allgemeinen sowie individuellen Verhältnisse am Ort der Niederlassung in den Blick zu nehmen. Dies betrifft insbesondere die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. Maßstab für eine Zumutbarkeit ist, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu besorgen ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.2.2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 27).
(b) Bei der vom Kläger geltend gemachten Verfolgung durch Sicherheitskräfte des Regionalstaates Oromia in den Jahren 2013 und 2014 handelte es sich bereits bei seiner Ausreise um eine lediglich regionale, räumlich auf den Bundesstaat Oromia begrenzte Bedrohung.
Wie bereits oben dargestellt, verfügt Äthiopien über kein zentrales Fahndungs- und Strafregister.
(c) Unter Berücksichtigung der aus den vorliegenden Erkenntnisquellen über den Staat Äthiopien hervorgehenden allgemeine Lage sowie der individuellen Situation des Klägers ist davon auszugehen, dass es dem Kläger auch in einem anderen Landesteil gelingen wird, für sich eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen – siehe hierzu die Ausführungen im Rahmen der Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unter Ziffer 3. a. und b. jeweils unter (1).
b.
Auch die vom Kläger geltend gemachte, ihm bei einer Rückkehr angeblich drohende Zwangsrekrutierung für die äthiopische Armee führt vorliegend nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
(1) Zwar kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat.
(2) Jedoch ist in rechtlicher Hinsicht zunächst auszuführen, dass eine Wehrpflicht nicht per se eine Verletzung grundlegender Menschenrechte, etwa von Art. 3 EMRK und damit eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG darstellt, sondern dies vielmehr von weiteren Umständen, insbesondere der Rechtfertigung der Wehrpflicht bzw. den Zielen des Dienstes (etwa die Verübung von Kriegsverbrechen) sowie von Art, Dauer und sonstigen Rahmenbedingungen des Dienstes abhängt. Eine Generalmobilmachung in einer militärischen Notlage, etwa um den Ansturm feindlicher Kräfte auf die Hauptstadt und die demokratisch gewählte Regierung aufzuhalten, ist daher, anders als etwa ein menschenrechtswidriger Einsatz zur Unterdrückung oder systematischen Vertreibung bestimmter Volksgruppen, grundsätzlich legitim.
(3) Vorliegend hat die äthiopische Armee derzeit zwar seit Verhängung des landesweiten Ausnahmezustands am 2. November 2021 die Befugnis, landesweit alle Erwachsenen zum Militärdienst einzuziehen – sogleich unter Ziffer (a). Abgesehen davon, dass nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht ersichtlich ist, dass von dieser Befugnis landesweit (!), etwa im Bundesstaat Oromia oder in der Hauptstadt Addis Abeba tatsächlich in der Praxis umfangreich Gebrauch gemacht wird – sogleich unter Ziffer (b)., dient diese vorliegend jedoch einem legitimen Zweck und stellt somit keine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG dar – hierzu sogleich unter Ziffer (c).
(a) Grundsätzlich herrscht in Äthiopien keine Wehrpflicht (AA, Lagebericht v. 14.6.2021, S. 13). Das Personal setzt sich nur aus Berufs- und Zeitsoldaten sowie Reservisten zusammen. Auch bereitet die Nachwuchsgewinnung u.a. wegen der vergleichsweise guten Bezahlung sowie einer teilweise auch zivilberuflich nutzbaren Ausbildung grundsätzlich keine Probleme (AA, Lagebericht v. 14.6.2021, S. 13), so dass grundsätzlich kein Bedarf an einer allgemeinen Wehrpflicht / Zwangsrekrutierung besteht.
Als jedoch Ende Oktober 2021 im Rahmen des seit November 2020 bestehenden bewaffneten Konflikts zwischen Zentralregierung und TPLF die tigrinischen Rebellen von Norden aus – trotz allgemeiner Mobilmachung der Behörden im Regionalstaat Amhara – immer näher auf die Hauptstadt vorrückten und es ihnen gelang, zwei wichtige Verkehrsknotenpunkte tief in der Region Amhara, nämlich die jeweils eine halbe Million Menschen zählenden Städte Dessie und Kombolcha 400 Kilometer nördlich von Addis Abeba einzunehmen, verhängte die Regierung am 2. November 2021 einen landesweiten Ausnahmezustand. Im Zuge dessen erhielt eine neue, unmittelbar dem Premierminister unterstehende Kommandozentrale der Streitkräfte u.a. die Befugnis, landesweit alle Erwachsenen zum Militärdienst abzuholen.
(b) Zwar ist der Ausnahmezustand und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rekrutierungsbefugnisse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht aufgehoben worden (AA, Reise- und Sicherheitshinweise, www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopensicherheit/209504, abgerufen am 20.12.2021). Jedoch ist den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass von dieser auf dem Papier bestehenden Befugnis landesweit (!), etwa im Bundesstaat Oromia, in welchem die Heimatregion des Klägers liegt, tatsächlich in der Praxis umfangreich Gebrauch gemacht worden ist bzw. derzeit wird.
(c) Davon abgesehen ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass eine Wehrpflicht nicht per se eine Verletzung grundlegender Menschenrechte, etwa von Art. 3 EMRK und damit eine Verfolgungshandlung i.S. § 3 Abs. 1 AsylG darstellt, sondern dies vielmehr von weiteren Umständen, insbesondere der Rechtfertigung der Wehrpflicht bzw. den Zielen des Dienstes (etwa die Verübung von Kriegsverbrechen) sowie von Art, Dauer und sonstigen Rahmenbedingungen des Dienstes abhängt. Eine Generalmobilmachung in einer militärischen Notlage, um den Ansturm feindlicher Kräfte auf die Hauptstadt und die demokratisch gewählte Regierung aufzuhalten, ist daher, anders als etwa ein menschenrechtswidriger Einsatz zur Unterdrückung oder systematischen Vertreibung bestimmter Volksgruppen, grundsätzlich legitim.
Da die oben ausgeführte Befugnis zur allgemeinen Mobilmachung der Verteidigung der Hauptstadt und der demokratisch gewählten Regierung vor den anrückenden TPLF-Kämpfern dient, ist ein solcher legitimer Zweck nach Auffassung des Gerichts vorliegend gegeben.
c.
Auch ist den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln über den Staat Äthiopien nicht zu entnehmen, dass oromische Volksangehörige seit dem Machtwechsel 2018 (vgl. hierzu ausführlich AA – Lagebericht v. 17. Okt. 2018) per se pauschaler, flächendeckender Verfolgung ausgesetzt sind (siehe hierzu AA, Lagebericht v. 18.01.2022), zumal Teile der Oromos selbst Teil der Machtelite geworden oder für diese bzw. die Sicherheitskräfte arbeiten.
Einer Verfolgung seitens der Regierung sind vielmehr innenpolitischen Gegner der Regierung, auch aber nicht nur Oromos, etwa die Anhänger von Jawar Mohammed ausgesetzt. Eine entsprechende oppositionspolitische Betätigung wurde jedoch seitens des Klägers nicht vorgebracht.
3.
Der Kläger hat über dies auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
a.
Davon, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien infolge des geltend gemachten Vorfluchttatbestandes oder infolge der Generalmobilmachung ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG (Todesstrafe / Folter / unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) droht, hat der Kläger das Gericht, wie bereits soeben im Rahmen der §§ 3 ff AsylG dargelegt, nicht überzeugen können. Auch finden die Regelungen über den Internen Schutz nach § 3e AsylG über § 4 Abs. 3 AsylG auch im Rahmen des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG Anwendung, so dass auch insoweit auf die zur Flüchtlingseigenschaft gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.
b.
Auch mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und den Konflikt zwischen der TPLF und der Bundesregierung im Norden des Landes im Bundesstaat Tigray sowie in Teilen der Bundesstaaten Afar und Amhara ist keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers im Falle seiner Rückkehr beachtlich wahrscheinlich. Bei einer Einreise des Klägers über den Internationalen Flughafen von Addis Abeba und einer Weiterreise von dort in seine Heimatregion im Bundesstaat Oromia wird der Kläger mit dem Kampfgebiet nicht in räumlichen Kontakt kommen.
4.
Des Weiteren bestehen zu Gunsten des Klägers auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Bei den nationalen Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris).
Da das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid allein eine Abschiebung nach Äthiopien angedroht hat, kommt es für die Feststellung von Abschiebungsverboten ausschließlich auf die Situation in Bezug auf Äthiopien an.
Insbesondere besteht vorliegend nicht die Gefahr, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, nach seiner Rückkehr nach Äthiopien sein Existenzminimum zu decken – sogleich unter a. sowie b. jeweils unter (1).
a.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
(1) Eine Verletzung von Art. 3 EMRK (sowie von Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht, vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh), kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (siehe § 3c AsylG), fehlt, wenn die humanitären Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Hygiene und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris, Rn. 12 m.v.N.). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41 738/10, Paposhvili/Belgien – NVwZ 2017, 1187 Rn. 174; EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/1, C.I. u.a. – NVwZ, 691, Rn. 68). Dieses Mindestmaß kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden menschenunwürdigen Verelendung setzt dabei keine „Extremgefahr“ voraus, die für die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG notwendig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018, 1 B 25.18 – juris Rn. 13). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Rechtsprechung (EuGH, Urteile v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim – JZ 2019, 999, Rn. 89 ff., und C-163/17, Jawo, InfAuslR 201 9, 236, Rn. 90 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (U.v. 21.1 .2 0 1 1, 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 252 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris, Rn. 12; OVG Hamburg, U.v. 18.12.2019 – 1 Bf 132/17.A – juris, Rn. 39).
Gemessen an diesen Grundsätzen besteht unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisquellen über den Staat Äthiopien sowie den eigenen Angaben des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung nach Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht die Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu decken.
Das Gericht folgt insoweit zunächst der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht hinsichtlich der bereits dort berücksichtigten Punkte von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG.
Auch bei Berücksichtigung von Umständen, die erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids eingetreten sind, wie etwa die sich durch Heuschreckenplage, Dürrekatastrophe, Tigray-Konflikt und COVID-19-Pandemie / in diesem Zusammenhang national wie international ergriffener Pandemieschutzmaßnahmen ergebenden Auswirkungen auf die allgemeine Versorgungslage, Wirtschaft und Arbeitsmarkt in Äthiopien geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger weiterhin möglich sein wird, für sein Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls mit zusätzlicher Unterstützung seiner Familie decken zu können.
(a) Der Kläger verfügt über eine achtjährige Schulausbildung in Äthiopien und hat in Deutschland Praktika in einer Metzgerei sowie im Einzelhandel absolviert.
Zudem spricht er neben seiner Muttersprache Oromo auch Deutsch, was er im Falle einer Rückkehr ebenfalls gewinnbringend auf dem Arbeitsmarkt einsetzen kann, etwa in der Tourismusindustrie oder als Dolmetscher / Mitarbeiter für westliche Hilfsorganisationen oder die deutsche Auslandsvertretung.
(b) Der Kläger ist zudem nicht infolge physischer oder psychischer Beeinträchtigungen / Erkrankungen arbeitsunfähig oder in seiner Arbeitsfähigkeit nennenswert eingeschränkt.
Zwar hat der Kläger vorgetragen, er leide an Schmerzen im seitlichen Oberkörperbereich, jedoch weder geltend gemacht noch durch entsprechendes aktuelles fachärztliches Attest dargelegt, dass er hierdurch in seiner Arbeitsfähigkeit nennenswert eingeschränkt ist.
(c) Zudem ist die äthiopische Wirtschaft bzw. der dortige Arbeitsmarkt derzeit nicht infolge weitreichender Pandemieschutzmaßnahmen (allgemeiner oder zumindest Teil-Lockdown / Geschäftsschließungen o.Ä.) in vielen Teilen lahmgegelegt, Hotels, Gaststätten, Kinos und Clubs etc. geöffnet (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504; abgerufen am 20.12.2021).
(d) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der ledige und kinderlose Kläger keinerlei Unterhaltspflichten Dritten gegenüber ausgesetzt ist.
(e) Zudem verfügt der Kläger in Gestalt seines Vaters weiterhin über ein bestehendes familiäres Netzwerk in Äthiopien.
(f) Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr zudem auf umfangreiche Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgreifen kann (https://www.returningformgermany.de/de/programmes; abgerufen am 20.12.2021):
Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von 1.000 EUR pro Person sowie der Übernahme der Reisekosten im Rahmen des Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) sowie des Government Assisted Repatriation Programme (GARP) sind dies u.a.:
Im Vorfeld, noch vor seiner Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat.
Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen, zum einen in Form von nicht-monetären Unterstützungsleistungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u.a. auch) die Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche sowie die Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien, sowie ggf. auch weitere finanzielle Unterstützung wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms.
(g) Aufgrund der vorgenannten Faktoren (Qualifikationen und Arbeitsfähigkeit, keine Unterhaltsverpflichtungen, vorhandenes familiäres Netzwerk, Rückkehrerhilfen) ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger trotz der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Lage in Äthiopien sein Existenzminimum wird sichern können.
b.
Ebenso wenig besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
(1) Liegen – wie hier – die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. VGH Bad.-Württ., U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris Rn. 282).
(2) Auch in Äthiopien derzeit bestehende allgemeine Gesundheitsgefahren begründen vorliegend kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten des Klägers. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Ansteckung mit dem auch in Äthiopien grassierenden Sars-Cov-2-Virus und einer anschließenden COVID-19-Erkrankung.
(a) Beruft sich ein Ausländer auf allgemeine (hier: Gesundheits) Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, wie etwa die sämtliche Menschen in Äthiopien treffende Gefahr einer Ansteckung mit dem Sars-Cov-2-Virus und einer daran anschließenden COVID-19-Erkrankung, wird Abschiebungsschutz grundsätzlich ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt.
Allerdings kann ein Ausländer in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Fehlen einer solchen generellen Regelung ausnahmsweise dann individuellen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund der im Zielstaat herrschenden allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn in diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.
(b) Zwar besteht auch für den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien, wie für jeden anderen Menschen in Äthiopien auch, die Gefahr, sich dort mit SARS-CoV-2 anzustecken und infolge dessen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden. Jedoch ist die Gefahr hinsichtlich des Klägers nicht derart extrem, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien „sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgesetzt würde (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 -, juris Rn. 16) und deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entfällt.
So kann eine COVID-19-Erkrankung zwar bei schwerem Verlauf zum Tod führen oder zumindest schwere, dauerhafte bzw. lange andauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Auch hängt der Grad der Gefahr, im Falle eines schweren Verlaufes zu sterben, neben individuellen Faktoren wie etwa der gesundheitlichen Disposition des Erkrankten sowie der bei Ansteckung ausgesetzten Virusmenge u.a. auch von allgemeinen Umständen wie Qualität und Kapazitäten der vor Ort vorhandenen medizinischen Behandlung (Personal / Intensivbetten / Sauerstoff etc.) sowie den vor Ort ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen ab.
Zwar erhöht eine ausgeheilte Tuberkuloseerkrankung ohne hieraus resultierender Folgeschäden weder die Wahrscheinlichkeit, eine SARS-CoV-2-Infektion zu bekommen, noch einen schweren Verlauf zu entwickeln (DZK Stellungnahme zu Tuberkulose und COVID-19, 06/2020, https://www.dzk-tuberkulose.de). Nur wenn hierdurch jedoch Folgeerkrankung der Lunge entstanden sind, können unter Umständen die Risiken für einen schwereren Verlauf im Fall einer SARS-CoV-2 Infektion erhöht sein (DZK Stellungnahme zu Tuberkulose und COVID-19, 06/2020, https://www.dzk-tuberkulose.de).
Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, an Tuberkulose zu leiden, welche noch nicht ausgeheilt sei. Jedoch hat er weder Folgeerkrankungen der Lunge geltend gemacht, geschweige denn solche durch ein aktuelles fachärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG nachgewiesen, so dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG weiterhin zu vermuten ist, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nach Äthiopien nicht entgegenstehen.
(3) Aktuelle (!) individuelle gesundheitliche Gründe in der Person des Klägers, die einer Abschiebung nach Äthiopien entgegenstehen könnten, wurden nicht geltend gemacht bzw. qualifiziert nachgewiesen.
4.
Auch die verfügte Abschiebungsandrohung sowie die vorgenommene Befristung des Einreiseund Aufenthaltsverbotes begegnen keinerlei rechtlichen Bedenken.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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