Verwaltungsrecht

Amtsangemessene Beschäftigung bei Umsetzung zu Postnachfolgeunternehmen

Aktenzeichen  6 ZB 17.40

Datum:
6.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 120215
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBG § 62 Abs. 1 S. 2
PostPersRG § 8 S. 1
VwGO § 114 S. 1
GG Art. 33 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Umsetzung muss von einem dienstlichen Grund getragen sein. Über sie entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Beamten oder dessen private Lebensführung sind in der Erwägung einzustellen. Grundsätzlich gilt‚ dass die dienstlichen Belange‚ die der Umsetzung zugrunde liegen‚ umso gewichtiger sein müssen‚ je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gilt auch für Beamte im Bereich der Postnachfolgeunternehmen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein nach der Entgeltgruppe 6 bewerteter Arbeitsposten genügt in seiner Wertigkeit dem Statusamt einer Postamtfrau der Besoldungsgruppe A 11. Eine unzureichende Ausstattung der Arbeitsplatzes (Durchgangszimmer, LAN-Verbindung) berührt die Wertigkeit des mit einer Umsetzung übertragenen Amtes nur, wenn sie die Aufgabenerfüllung im Wesentlichen unmöglich macht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 K 16.762 2016-10-27 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2016 – Au 2 K 16.762 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Die Klägerin steht als Postamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten und ist bei der D. P. AG beschäftigt. Sie wendet sich gegen eine Umsetzung‚ mit der die Beklagte ihr einen neu geschaffenen, mit der Entgeltgruppe 6 (entspricht Besoldungsgruppen A 9 bis A 11) bewerteten Aufgabenbereich in der VD Hersteller/Dienstleister innerhalb des Geschäftsbereichs Vertrieb Post Süd zuweist und die mit einer Verlegung ihres Dienstortes von W. (home office) nach G. verbunden ist.
In der Zeit vom 1. November 1999 bis 31. Dezember 2014 war die Klägerin für eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei der D. P. AG insichbeurlaubt. Nachdem der Betriebsrat die geplante Umsetzung der Klägerin zunächst abgelehnt hatte‚ setzte die Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 12. Juni 2015 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 befristet und mit der angegriffenen Verfügung vom 21. Dezember 2015 dauerhaft um. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 21.4.2016) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2016 als unbegründet abgewiesen. Die Umsetzung sei formell und materiell rechtmäßig.
Der Zulassungsantrag der Klägerin zeigt keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.
a) Die Klägerin rügt‚ das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Wertigkeit ihres neuen Funktionsamtes zu Unrecht ihre Erfahrungen nach Dienstantritt in G.‚ insbesondere im Februar 2016‚ mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe sich noch in den ersten Wochen ihrer neuen Tätigkeit befunden. Das Gericht habe nicht berücksichtigt‚ dass sie bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2015‚ zunächst befristet‚ nach G. umgesetzt worden sei.
Dieser Einwand ist nach Aktenlage zutreffend, sofern ihre „Abordnung“ vom 17. Juli 2015 mit Wirkung vom 3. August 2015 bis 31. Dezember 2015 zur SNL PeP in die ZGr Training Brief/Paket auf den Arbeitsposten 8500-Ahp3 (vollzogen und) nicht mit einem anderen Aufgabenbereich verbunden war (Verwaltungsakte S. 40 im Verfahren Au 2 K 15.1284). Gleichwohl führt dies im Ergebnis nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gleichwertigkeit des neuen Funktionsamtes mit dem Statusamt einer Postamtfrau (A 11) sind nicht zu beanstanden und werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Dies gilt auch, falls die Klägerin mit dieser Rüge einen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. Nr. 5 VwGO geltend machen wollte.
aa) Die Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der dienstliche Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Beamten wird ein anderer‚ bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen‚ der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist. Dem Dienstherrn steht bei der Bestimmung der Wertigkeit der Dienstposten im Sinne von § 18 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zu (Organisationsermessen; BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 2 C 19.10 – juris Rn. 28). Aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechts des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf dem Beamten kein dienstlicher Aufgabenbereich übertragen werden‚ der in Anbetracht seines Statusamtes auf Dauer „unterwertig“ ist. Damit wird dem Beamten zwar kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinne gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Die Funktionsämter des Beamten können aus jedem dienstlichen Grund geändert werden‚ sofern ihm ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleibt (BVerwG‚ B.v. 4.7.2014 – 2 B 33.14 – juris Rn. 7‚ 10 m.w.N.). Der Beamte darf aber insbesondere nicht aus dem Dienst gedrängt und dadurch‚ dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen werden‚ zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden (BVerwG‚ U.v. 22.6.2006 – 2 C 26.05 – Rn. 12).
Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gilt auch für Beamte im Bereich der Postnachfolgeunternehmen. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten‚ d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte wahren (BVerwG‚ U.v. 18.9.2008 – 2 C 126.07 – Rn. 10). Nach § 8 Satz 1 PostPersRG i.d.F. des Gesetzes v. 28.5.2015 (BGBl I S. 813) findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung‚ dass gleichwertige Tätigkeiten bei dem Postnachfolgeunternehmen als amtsangemessene Funktionen gelten. Danach treten an die Stelle von abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Ämtern bei den Postnachfolgeunternehmen abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche. Damit wird zum einen allgemein der Kreis der bei einem Unternehmen amtsangemessenen Tätigkeit festgelegt und zum anderen als Teilmenge dieses Aufgabenkreises die aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben (BVerfG‚ B.v. 2.5.2016 – 2 BvR 1137/14 – juris Rn. 27).
Die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen folgt aus seiner Organisationsgewalt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung‚ der der betroffene Beamte aufgrund seiner Weisungsgebundenheit (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) Folge zu leisten hat. Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr über die Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Führsorgegründen in der Erwägung einzustellen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Grundsätzlich gilt‚ dass die dienstlichen Belange‚ die der Umsetzung zugrunde liegen‚ umso gewichtiger sein müssen‚ je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin nachzuprüfen‚ ob der Dienstherr die das Ermessen beschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (BVerwG‚ B.v. 4.7.2014 – 2 B 33.14 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Der dienstliche Grund für eine Umsetzung kann sich aus jedem sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund ergeben‚ der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt (BVerwG‚ B.v. 4.7.2014 – 2 B 33.14 – juris Rn. 9; B.v. 19.11.2015 – 2 A 6.13 – juris Rn. 18). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft‚ wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht (BVerwG‚ U.v. 26.5.2011 – 3 A 8.09 – juris Rn. 19). Besonderheiten des bisherigen Dienstpostens des Beamten‚ wie z.B. der Vorgesetztenfunktion‚ Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen‚ kommen keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (BVerwG‚ U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 – juris Rn. 19).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Umsetzung der Klägerin sei rechtmäßig, nicht zu beanstanden.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts entspricht die neue Tätigkeit der Klägerin in der Wertigkeit dem Statusamt einer Postamtfrau der Besoldungsgruppe A 11. Der Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 6 bewertet‚ die die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 umfasst. Der Tätigkeitsumfang umfasst insgesamt betrachtet eine selbständige‚ eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung im Sinn einer Sachbearbeitung mit eigenen Entscheidungsspielräumen‚ der dem Statusamt der Klägerin entspricht. Die Klägerin rügt ihre unterwertige Beschäftigung im Zulassungsantrag mit ihrer Unterbringung in einem „Durchgangszimmer“‚ in dem ein für Servicemitarbeiter zugänglicher Kopierer dazu führe‚ dass sie nicht ungestört arbeiten könne‚ und mit der technisch ungenügenden Ausstattung dieses Büros‚ weil es nur über eine unzureichend funktionierende LAN-Verbindung verfüge‚ so dass bereits mehrfach die für ein „gedeihliches Arbeiten“ erforderliche Netzstabilität nicht gegeben gewesen sei. Die Beklagte habe dieses Vorbringen nicht substanziiert bestritten. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen‚ dass nicht erkennbar sei‚ dass die Beklage nicht in der Lage oder nicht Willens sei‚ für Abhilfe zu sorgen.
Die auf Art und Ausstattung des Arbeitsplatzes bezogenen Rügen könnten allenfalls dann – wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt (S. 14 des Urteils) – die Wertigkeit des mit der Umsetzung übertragenen funktionellen Amts berühren‚ wenn diese im maßgeblichen Zeitraum bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens (hier mit Erlass des Widerspruchsbescheides am 21.4.2016) die Aufgabenerfüllung im Wesentlichen unmöglich machen‚ so dass der Beamte zur Untätigkeit im perspektivlosen Zuwarten genötigt wird. Dies ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen. Die Klägerin trägt schon selbst nicht vor‚ dass sie aufgrund der genannten Umstände überhaupt nicht arbeiten könne. Ein solcher Vortrag wäre im Übrigen hinsichtlich ihres Arbeitszimmers zurückzuweisen. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Organisationsgewalt ein weites‚ insbesondere von den räumlichen und finanziellen Möglichkeiten abhängiges Organisationsermessen wie er seine Bediensteten unterbringt. Die Unterbringung einer A 11-Beamtin in einem Zimmer mit einem für andere Mitarbeiter zugänglichen Kopierer ist bei Fehlen besonderer Umstände, wie vorliegend, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der unzureichenden LAN-Verbindung behauptet die Klägerin ebenfalls nicht‚ dass sie dauerhaft nicht zur Verfügung stand. Dieses Problem wird auch im Protokoll des Gesprächs zum betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement (Bl. 60 der Akte des Verwaltungsgerichts 2 K 16.762) nicht erwähnt. Es ist danach nicht entscheidungserheblich‚ aus welchen Gründen „mehrfach“ eine unzureichende LAN-Verbindung bestand.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtbewertung der gerügten Umstände. Selbst wenn die Klägerin im Februar 2016 – in ihrer E-Mail vom 15. Februar 2016 (Bl. 38 der Akte des Verwaltungsgerichts 2 K 16.74) an ihren Vorgesetzten bittet sie um Abhilfe hinsichtlich der Netzqualität und -stabilität – unbeschäftigt gewesen sein sollte‚ so hätte sie zunächst ihren Vorgesetzten darauf aufmerksam machen müssen. Dass sie dies getan hätte‚ trägt sie nicht vor. Im Übrigen würde auch eine einmonatige Unterbeschäftigung nicht die Wertigkeit der ihr zugewiesenen Aufgaben auf Dauer berühren.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einen der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Die Klägerin rügt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten‚ die Klägerin habe eine etwaige Gesundheitsgefährdung durch die Umsetzungsmaßnahme erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht habe. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids der Beklagten sei vielmehr bereits bekannt gewesen sei‚ dass sie in einem für die Durchführung eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements maßgebenden Umfang dienstunfähig gewesen sei.
Der verfassungsrechtlich von Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht‚ das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen‚ dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen‚ dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat‚ wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Im Übrigen schützt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Beteiligten auch nicht davor‚ dass ein Gericht einzelne Tatsachen oder Erkenntnisse oder bestimmtes Vorbringen von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt oder sich nicht näher damit auseinandersetzt (BVerwG‚ B.v. 10.5.2017 – 5 PB 5.16 – juris Rn. 3).
Hiervon ausgehend ist die Rüge der Klägerin nicht erfolgreich. Aus der Einleitung des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements Anfang April 2016 konnte und musste die Beklagte nicht auf einen Zusammenhang der Erkrankung der Klägerin mit der „Arbeitsplatzsituation“ schließen. Dass aus Sicht der Klägerin ein Zusammenhang besteht‚ wurde erstmals im Wiedereingliederungsgespräch am 19. Mai 2016 aktenkundig und mithin nach dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides am 21. April 2016 vorgetragen.
Die weiteren Rügen der Klägerin, die sich auf ihren Vortrag und Umstände nach Erlass des Widerspruchsbescheides beziehen, sind danach ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt, soweit sie beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ihr keinen Hinweis darauf gegeben habe, dass sie die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe belegen solle. Im Übrigen wäre von der anwaltlich vertretenen Klägerin zu erwarten‚ dass sie ihr eigenes‚ aus ihrer Sicht relevantes Vorbringen zu gesundheitlichen Umständen nicht lediglich vorträgt‚ sondern auch durch entsprechende ärztliche Stellungnahmen belegt (vgl. BVerwG‚ B.v. 30.01.2017– 6 B 44.16 – juris Rn. 4).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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