Verwaltungsrecht

Amtstierarzt, Änderung des Aufgabenbereichs, Einsatz als amtlicher Fachassistent, Amtsangemessene Beschäftigung, Anordnungsgrund (verneint), Vorwegnahme der Hauptsache

Aktenzeichen  M 5 E 21.6337

Datum:
26.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6557
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Art. 33 Abs. 5 GG § 45 BeamtStG

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen seinen Einsatz am Schlachthof … in der Funktion eines amtlichen Fachassistenten.
Der Antragsteller steht als Veterinär … (Besoldungsgruppe A) in Diensten der Antragsgegnerin; er ist als Amtstierarzt im Städtischen Veterinäramt tätig. Zu den Aufgaben der übergeordneten Abteilung Veterinärwesen gehört u.a. der Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 S. 1, ber. ABl. 2017 L 137 S. 40, ABl. 2018 L 48 S. 44 und ABl. 2018 L 322 S. 85; im Folgenden EU-KontrollVO). Einen Teilbereich dieser Tätigkeiten übernehmen dort amtliche Fachassistenten in der Fleischuntersuchung unter Aufsicht amtlicher Tierärztinnen und amtlicher Tierärzte.
Gemäß der aktuellen Tätigkeitsbeschreibung für die Funktion Amtstierarzt/Amtstierärztin der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2021 (zuletzt geändert am 14. Dezember 2021) umfasst die Tätigkeit eines Amtstierarztes/ einer Amtstierärztin den Arbeitsvorgang 1: Tierschutz/Versuchstiere (65%), den Arbeitsvorgang 2: Tierseuchenrecht/Lebensmittelrecht/Tierische Nebenprodukte und Arzneimittelrecht (20%) sowie den Arbeitsvorgang 3: Sonstige Tätigkeitsbereiche (15%). Unter 3.1. ist die Wahrnehmung von Tätigkeiten aus dem Bereich der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten (10%) geregelt.
Im August 2021 informierte die Antragsgegnerin die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte darüber, dass diese aufgrund eines coronabedingten Personalengpasses ab September 2021 auch für Dienste am Schlachthof … verpflichtend eingeteilt würden. Die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sollten für die zeitlich begrenzte Dauer des Engpasses den Personalmangel an amtlichen Fachassistenten kompensieren und deren Tätigkeit ausüben. Dies umfasse insbesondere Fleischhygienekontrollen im Bereich der Schweine- und Rinderschlachtung.
Mit E-Mail vom 6. August 2021 informierte die Antragsgegnerin über den organisatorischen Ablauf. Der zeitliche Umfang wurde zunächst auf zwei Dienste wöchentlich für die gesamte Abteilung beziffert. Mit E-Mail vom 1. September 2021 wurde die Häufigkeit der Einsätze pro Amtstierarzt/ Amtstierärztin für die Kalenderwoche 39 auf zwei Dienste pro Woche, für den Zeitraum ab dem 13. September 2021 auf voraussichtlich alle zwei Wochen beziffert.
Mit E-Mail vom … September 2021 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen seinen Einsatz am Schlachthof … in der Funktion eines amtlichen Fachassistenten und bat um schriftliche Erklärung, weshalb er nicht amtsangemessen eingesetzt werden solle.
Mit E-Mail vom 10. September 2021 teilte der unmittelbare Vorgesetzte Herr Dr. F. dem Antragsteller mit, dass es sich bei der Einteilung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte für den Einsatz am Schlachthof lediglich um eine temporär zur Aufrechterhaltung des Schlachtbetriebs dienstlich zwingend erforderliche Maßnahme handeln würde. Diese Aufgabe stelle aufgrund der gleichmäßigen Verteilung auf alle Amtstierärztinnen und Amtstierärzte nur einen geringen Teil des Tätigkeitsbereichs dar. Hierdurch werde die insgesamt amtsangemessene Beschäftigung nicht tangiert.
Mit Schreiben vom … September 2021 erhob der Antragsteller schriftlich Widerspruch gegen seinen Einsatz am Schlachthof … in der Funktion eines amtlichen Fachassistenten, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist.
Der Antragsteller ist bisher am 20. September 2021, 30. September 2021, 6. Oktober 2021, 12. Oktober 2021, 14. Oktober 2021 und 18. November 2021 am Schlachthof eingesetzt worden. Ab dem 15. Oktober 2021 war der Antragsteller aufgrund eines ärztlichen Attestes für vier Wochen von dem Einsatz im Schlachtbetrieb befreit, ab dem 23. November 2021 nochmals für zwei Wochen.
Mit E-Mail vom …. Oktober 2021 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass aufgrund der vorgenommenen Priorisierung der Einsätze der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte in den … Schlachtbetrieben Routinekontrollen im Bereich Versuchstiere nicht mehr gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden könnten.
Mit Schriftsatz vom …. Dezember 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Einsätzen am Schlachthof … in der Funktion eines amtlichen Fachassistenten freizustellen.
Da der vom Antragsteller gegen die Anordnung der Dienstverrichtung am Schlachthof in der Funktion eines amtlichen Fachassistenten erhobene Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe und der Antragsteller zur Dienstverrichtung einmal wöchentlich verpflichtet werde, sei ein Anordnungsgrund gegeben. Bei der Tätigkeit am Schlachthof in der Funktion eines amtlichen Fachassistenten handle es sich um eine unterwertige Tätigkeit, die den Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Tätigkeit verletze. Die Tätigkeit sei anfänglich als vorübergehende Maßnahme aufgrund eines Coronabedingten Personalengpasses kommuniziert worden, im Hinblick auf den fortdauernden Personalengpass solle sie nun aber dauerhaft erfolgen. Die Engpässe der Antragsgegnerin seien bereits seit längerem bekannt. Es sei fraglich, warum die ausfallenden Positionen im Bereich der amtlichen Fachassistenz nicht vornehmlich durch amtliche Tierärzte oder Personal in ähnlicher Qualifikationsebene wie die amtlichen Fachassistenten ausgefüllt würden. Aus den Regelungen der EU-KontrollVO könne nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der Fleischuntersuchung am Schlachtband in industriell schlachtenden Großbetrieben um eine amtsangemessene Tätigkeit für Amtstierärzte handeln würde. Die Verpflichtung des Antragstellers zum Einsatz am Schlachtband bestehe erst seit 1. September 2021. Der relevante Referenzzeitraum sei vom 1. September 2021 bis 10. Dezember 2021 anzunehmen. Von 40 Arbeitstagen sei der Antragsteller an sechs Arbeitstagen im Schlachthof eingesetzt worden, das entspreche einem Tätigkeitsumfang von 15% im relevanten Zeitraum. Dies entspreche einem Durchschnitt von 0,75 Einsätzen pro Woche. Zukünftig sei im Durchschnitt ein fast wöchentlicher Einsatz des Antragstellers zu befürchten, sofern sich die Personalsituation im Bereich der amtlichen Fachassistenten nicht verbessere. Zudem bestehe ein Interessenkonflikt, da der Antragsteller als Amtstierarzt eigentlich die überwachende Instanz für amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten sei. Im Rahmen der Tätigkeit als amtlicher Fachassistent sei er dem amtlichen Tierarzt gegenüber jedoch weisungsgebunden. Die Garantenpflicht des Amtstierarztes sei aus dieser Position heraus nicht mehr erfüllbar.
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 hat die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Es liege derzeit keine Verpflichtung zur einmal wöchentlichen Dienstverrichtung im Schlachthof vor. In der Zeit vom 14. Dezember 2020 bis 10. Dezember 2021 sei der Antragsteller an insgesamt neun Tagen im Schlachthof eingesetzt worden. Dem Antragsteller könne daher das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung zugemutet werden. Bei dem Einsatz von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten für Tätigkeiten am Schlachthof handle es sich um eine temporär zur Aufrechterhaltung des Schlachtbetriebs dienstlich zwingend erforderliche Maßnahme. Das städtische Veterinäramt leide besonders in der Berufsgruppe der amtlichen Fachassistenzen und amtlichen Tierärzt/innen unter einer sehr angespannten Personalsituation, obwohl sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, um die Personalsituation merklich zu verbessern. Die Erfüllung der Aufgaben sei zur Sicherstellung der Lebensmittelhygiene und eines geordneten Schlachtbetriebs am Schlachthof … zwingend erforderlich. Die Antragsgegnerin sei gesetzlich verpflichtet, genügend angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal zu stellen, um die amtlichen Kontrollen im Sinne der EU-Kontrollverordnung effizient und wirksam durchzuführen und eine Schlachtung im Rahmen der geltenden Betriebsgenehmigung der Gewerbebetriebe sicherzustellen. Die Einteilung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte für Tätigkeiten amtlicher Fachassistenten am Schlachthof stelle aufgrund der angedachten gleichmäßigen Verteilung auf alle Amtstierärztinnen und Amtstierärzte nur einen sehr geringen Teil des jeweiligen Tätigkeitsbereichs dar. Aufgrund von krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheiten und der immensen Personalengpässe käme es zeitweise zu einer Häufung der Einsätze. Dies führe jedoch nicht dazu, dass sich ein insgesamt unterwertiger Aufgabenbereich für die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte ergebe. Bei dem Antragsteller sei es auch tatsächlich in der Vergangenheit nicht zu einem insgesamt unterwertigen Einsatz gekommen. Der Antragsteller sei zwischen dem 14. Dezember 2020 und 10. Dezember 2021 an insgesamt 9 Tagen am Schlachthof eingesetzt worden. Dies entspreche bei einer Sollarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 251 Arbeitstagen lediglich 3,6% seiner Gesamttätigkeit. Seitens der Antragsgegnerin sei nicht geplant, einen festen wöchentlichen Turnus der Schlachthofeinsätze dauerhaft zu etablieren. Der Bedarf sei abhängig von aktuellen Personalkapazitäten und krankheitsbedingten Ausfällen. Amtstierärztinnen und Amtstierärzte hätten durch das erfolgreich abgeschlossene Studium der Veterinärmedizin die nötigen formalen Voraussetzungen und tatsächlichen Fachkenntnisse, um die Tätigkeiten der Fleischuntersuchung nach kurzer Einarbeitung ausführen zu können. Zwar werde die Fleischuntersuchung bei der Antragsgegnerin durch amtliche Fachassistenten erledigt und sei diesem isolierten Aufgabenbereich entsprechend niedriger bewertet als die Gesamtheit der Aufgaben von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, nach der EUKontroll-VO gehöre die Fleischuntersuchung jedoch zu den regulären tierärztlichen Tätigkeiten. Der Einsatz von amtlichen Tierärzt/innen als amtliche Fachassistent/innen sei aus tatsächlichen Gründen nicht umsetzbar. Der Einsatz von Lebensmittelkontrolleuren sei mangels fachlich und rechtlich erforderlicher Qualifikation nicht möglich. Es bestehe weder ein Interessenkonflikt, noch stehe die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte entgegen. Sowohl die Tätigkeit in der Funktion als Amtstierarzt, als auch die Tätigkeit in der Funktion als amtlicher Fachassistent würden im Hoheitsbereich der Antragsgegnerin erfolgen und könnten im Rahmen der kommunalen Organisations- und Planungshoheit entsprechend ohne Bindung an einen bestimmten Beschäftigtenkreis zur Erfüllung übertragen werden. Die erfolgte Arbeitsanweisung sei im Rahmen des Direktionsrechts rechtmäßig, um den Dienstbetrieb für die Dauer des akuten Personalmangels aufrecht zu erhalten. Die organisatorischen und personellen Maßnahmen würden dem Ermessen der Antragsgegnerin obliegen.
Mit E-Mail vom 15. Dezember 2021 übermittelte Herr Dr. F. die aktuelle Stellenbe schreibung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte mit Wirkung vom 1. September 2021 für das Sachgebiet, in welchem sich der Antragsteller befindet. Danach erfasst der Arbeitsvorgang 3 „Sonstige Tätigkeitsbereiche“ unter anderem die Aufgabe der amtlichen Fachassistenz. Der Arbeitsvorgang 3, der auch andere Tätigkeiten umfasst, ist mit einem Zeitanteil von insgesamt 15% ausgewiesen.
Gegen die Stellenbeschreibung legte der Antragsteller mit Schreiben vom … Januar 2022 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Rechtssache hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.
Nach summarischer Prüfung der Aktenlage hat der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
2. Der Antragsteller hat wohl bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da der Antragsteller bei einem Obsiegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein wesentliches Ziel seines (noch einzulegenden) Klageverfahrens erreichen würde, handelt es sich vorliegend zumindest um eine partielle Vorwegnahme der Hauptsache. In solchen Fällen gelten für die Annahme eines Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen. Eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich ist und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verbürgte effektive Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Dem Antragsteller müssten also unzumutbar schwere, nicht anders abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde (OVG NW, B.v. 25.6.2001 – 1 B 789/01 – juris Rn. 5; Sächsisches OVG, B.v. 7.7.2010 – 2 B 430/09 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 12.9.2019 – 3 CE 16.1015 – juris Rn. 40). Solche besonderen Umstände, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
Denn selbst wenn eine unterwertige Beschäftigung vorliegen würde, wäre diese vom Antragsteller vorübergehend hinzunehmen (OVG NW, B.v. 25.6.2001 – 1 B 789/01 – juris Rn. 9 ff.; BayVGH, B.v. 27.8.2014 – 3 AE 14.788 – juris Rn. 10). Auch im Hinblick auf eine ggfs. lange Verfahrensdauer in der Hauptsache wäre nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller durch eine für eine Übergangszeit etwaige nicht amtsangemessene Beschäftigung ein unwiederbringlicher, nicht mehr rückgängig zu machender Nachteil entstünde. Denn eine zeitweise unterwertige Beschäftigung bei lediglich geringer Schwere des Eingriffs ist hinzunehmen (OVG NW, B.v. 25.6.2001 – 1 B 789/01 – juris Rn. 9 ff.). Vorliegend lässt sich eine besondere Schwere der Betroffenheit des Antragstellers wohl nicht feststellen. Denn der Antragsteller ist unstreitig zu einem weit überwiegenden Umfang entsprechend dem von ihm bekleideten Statusamt und überdies weiterhin in seinem bisherigen Aufgabengebiet eingesetzt.
3. Auch ein Anordnungsanspruch liegt nach summarischer Prüfung der Aktenlage wohl nicht vor. Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch darauf, von Einsätzen am Schlachthof … in der Funktion eines amtlichen Fachassistenten freigestellt zu werden, um amtsangemessen verwendet zu werden.
a) Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstraktfunktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkretfunktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (BVerfG, B.v. 3.7.1985 – 2 BvL 16/82 – BVerfGE 70, 251 – juris). Die im Zuge der Eingliederung des Beamten in die Behördenorganisation und seiner tatsächlichen Verwendung erforderliche Übertragung eines abstrakt funktionellen Amtes folgt dem statusrechtlichen Amt. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerfG, B.v. 3.7.1985 – 2 BvL 16/82 – BVerfGE 70, 251 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 4.5.1972 – 2 C 13.71 – BVerwGE 40, 104 – juris Rn. 22). Das abstraktfunktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen (BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 27.03 – BVerwGE 122, 53 – juris Rn. 13). Der Beamte hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsgemäßen“ Aufgabenbereichs (BVerwG, U.v. 24.1.1991 – 2 C 16/88 – BVerwGE 87, 310 – juris Rn. 27 m.w.N.; dazu auch VG München, U.v. 28.1.2014 – M 5 K 13.80 – juris Rn. 15 m.w.N.). Deshalb ist der Dienstherr gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (BVerwG, U.v. 11.7.1975 – 6 C 44.72 – BVerwGE 49, 64 – juris Rn. 32; U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 – BVerwGE 89, 199 – juris Rn. 18; U.v. 22.6.2006 – 2 C 26/05 – BVerwGE 126, 182 – juris Rn. 12 m.w.N. – stRspr). Das konkretfunktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) für eine amtsangemessene Verwendung eines Beamten Sorge zu tragen (Conrad in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2021, BeamtStG, § 45 Rn. 132 ff.). Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkretfunktionellen Amtes festzulegen (BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 27.03 – BVerwGE 122, 53 – juris Rn. 16). Jedoch hat der Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Dienstpostens, sondern muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 27/03 – BVerwGE 122, 53 – juris Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.3.2016 – 3 ZB 15.1559 – juris Rn. 13). Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm jedoch ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben (BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 30.78 – BVerwGE 60, 144 – juris Rn. 23; U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 – BVerwGE 89, 199 – juris Rn. 19; U.v. 1.6.1995 – 2 C 20.94 – BVerwGE 98,334 – juris Rn. 20). Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (BVerfG, B.v. 3.7.1985 – 2 BvL 16/82 – BVerfGE 70, 251 – juris; BVerwG, U.v. 24.1.1991 – 2 C 16/88 – BVerwGE 87, 310 – juris Rn. 27). Insbesondere darf er nicht aus dem Dienst gedrängt und nicht dadurch, dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen werden, zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden (BVerwG, U.v. 7.9.2004 – 1 D 20/03 – ZBR 2005, 209 – juris Rn. 37). Bei der Beurteilung, ob ein Beamter amtsangemessen beschäftigt wird, ist nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B.v. 20.6.2011 – 6 CS 11.925 – juris Rn. 18; VG München, U.v. 2.7.2014 – M 5 K 13.2729 – juris Rn. 22). Bedeutung haben dabei mitunter das traditionelle Leitbild des Dienstpostens und die geforderte Aus- und Vorbildung (BVerwG, U.v. 2.9.1999 – 2 C 36/98 – BVerwGE 109, 292 – juris Rn. 17; VG Würzburg, B.v. 25.11.2008 – W 1 V 08.2055 – juris Rn. 18; VG München, U.v. 28.1.2014 – M 5 K 13.80 – juris Rn. 16).
Die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn für die Änderung des übertragenen Funktionsamtes seiner tatsächlichen Einschätzung entsprechen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus sonstigen Gründen willkürlich sind (BayVGH, B.v. 27.8.2014 – 3 ZB 14.454 – juris Rn. 22; B.v. 26.2.2015 – 3 ZB 14.499 – juris Rn. 6).
b) Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Beschäftigung des Antragstellers im Gesamteindruck und im Hinblick auf die Qualität und Quantität der Aufgaben voraussichtlich als rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der zusätzliche Einsatz des Antragstellers als amtlicher Fachassistent wohl nicht willkürlich.
Der Aufgabenbereich, der dem Antragsteller als Amtstierarzt zugewiesen ist, ist dem Statusamt des Antragstellers – einem Veterinär … – unstreitig jedenfalls im weit überwiegenden Teil – amtsangemessen. Lediglich der neu hinzugekommene Einsatz als amtlicher Fachassistent steht vorliegend als nicht amtsangemessen in Frage.
aa) Die Änderung des Aufgabenbereichs des Antragstellers ab 1. September 2021 ist rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Eine Aufgabenänderung setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus; indes kommt dem Dienstherrn bereits für dessen tatsächliche Einschätzung kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen bei einem hiernach anzunehmenden Bedürfnis. Es genügt hierfür jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U.v. 28.11.1991 – 2 C 41/89 – juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 30/78 – juris Rn. 23).
Die Änderung des bisherigen Aufgabenbereichs des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung anhand der Aktenlage voraussichtlich sachlich begründet. Dies ergibt sich aus den schriftsätzlichen Darlegungen der Antragsgegnerin. Danach leide das städtische Veterinäramt besonders in der Berufsgruppe der amtlichen Fachassistenzen und amtlichen Tierärzt/innen unter einer sehr angespannten Personalsituation. Sämtliche Möglichkeiten, um die Personalsituation merklich zu verbessern, seien ausgeschöpft worden. Die Erfüllung der Aufgaben sei zur Sicherstellung der Lebensmittelhygiene und eines geordneten Schlachtbetriebs am Schlachthof … zwingend erforderlich. Die Antragsgegnerin sei gesetzlich verpflichtet, genügend angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal zu stellen, um die amtlichen Kontrollen im Sinne der EU-Kontrollverordnung effizient und wirksam durchzuführen und eine Schlachtung im Rahmen der geltenden Betriebsgenehmigung der Gewerbebetriebe sicherzustellen. Der Einsatz von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten für Tätigkeiten am Schlachthof sei daher temporär zur Aufrechterhaltung des Schlachtbetriebs dienstlich zwingend erforderlich. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Sollte es jedoch zu einem Verfahren in der Hauptsache kommen, wäre der Vortrag der Antragsgegnerin wohl weiter zu substantiieren. Insbesondere wäre ggfs. weiter aufzuklären, ob tatsächlich sämtliche Möglichkeiten zur Sicherung eines geordneten Schlachtbetriebs ausgeschöpft wurden bzw. ob der Einsatz der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte tatsächlich so „alternativlos“ ist, wie von der Antragsgegnerin dargestellt.
Für eine willkürliche Ausübung des Organisationsermessens bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Aufgabe von amtlichen Tierärzten oder anderen Beschäftigten übernommen werden könnten, kann er damit nicht durchdringen. Zum einen setzt er damit seine eigene Einschätzung anstelle die der Antragsgegnerin zustehenden Bewertung. Zum anderen ist der Einsatz am Schlachthof mit anderem Personal – unter vorläufiger Zugrundelegung der Ausführungen der Antragsgegnerin – wohl nicht umsetzbar. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin werden amtliche Tierärzt/innen im Rahmen eines Abrufarbeitsvertrags lediglich bei Bedarf als nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Der wöchentliche Einsatz im Schlachthof erfolge nur zu einem sehr geringen Anteil und könne auch nicht erhöht werden. Auch der Einsatz von Lebensmittelkontrolleuren sei mangels fachlich und rechtlich erforderlicher Qualifikation nicht möglich. Amtstierärztinnen und Amtstierärzte hingegen hätten durch das erfolgreich abgeschlossene Studium der Veterinärmedizin die nötigen formalen Voraussetzungen und tatsächlichen Fachkenntnisse, um die Tätigkeiten der Fleischuntersuchung nach kurzer Einarbeitung ausführen zu können.
bb) Die Änderung des Aufgabenbereichs verletzt auch nicht das Recht des Antragstellers auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs aus Art. 33 Abs. 5 GG. Denn jedenfalls im Gesamtbild (BayVGH, B.v. 20.6.2011 – 6 CS 11.925 – juris Rn. 18) ist die dem Antragsteller übertragene Tätigkeit qualitativ und quantitativ als für einen Veterinär … in der Besoldungsgruppe A … amtsangemessen anzusehen, da die Tätigkeit als amtlicher Fachassistent nur einen sehr geringen Anteil des Aufgabenbereichs ausmacht.
Die Aufgaben des Antragstellers umfassen nach der aktuellen Tätigkeitsbeschreibung vom 1. Oktober 2021 insbesondere die regelmäßige Kontrolle, Begutachtung und Überprüfung von Einrichtungen im Bereich Tierschutz und Versuchstiere (65%), die Tätigkeit als Fachberatung im Tierseuchenbereich, Tätigkeiten im Bereich der Tierseuchenbekämpfung, die Vorbereitung auf den Tierseuchenkrisenfall, die Zulassung von Lebensmittelbetrieben, die fachliche Aufsicht und Unterstützung der amtlichen Tierärzte, die Lebensmittelüberwachung, die Überwachung von Unternehmern und Betrieben im Bereich tierischer Nebenprodukte Recht sowie die Überprüfung tierärztlicher Hausapotheken, die Überwachung des Arzneimittelverkehrs und der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren (20%), sowie im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten (15%) insbesondere die Wahrnehmung von Tätigkeiten aus dem Bereich der amtlichen Tierärzt/innen und amtlichen Fachassistent/innen. Im weit überwiegenden Anteil der Tätigkeit (mind. 85%) handelt es sich um anspruchsvolle Tätigkeiten, die weitreichende Kenntnisse und spezielles Fachwissen erfordern. Die Tätigkeit ist geprägt von alleinverantwortlichem Handeln sowie dem selbständigen Treffen von dienstlichen Entscheidungen mit gewisser Tragweite oder Wirkung auf Dritte. Im weit überwiegenden Teil wird der Antragsteller daher entsprechend seines Amtes als Veterinär … der Besoldungsgruppe A … verwendet.
Selbst wenn die Tätigkeit als amtlicher Fachassistent für sich genommen keine amtsangemessene Tätigkeit für den Antragsteller darstellen würde, führt dies vorliegend nicht dazu, dass der Antragsteller insgesamt unterwertig beschäftigt wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unterwertige Tätigkeiten in geringem Umfang, die mit den amtsgemäßen Aufgaben unmittelbar oder doch sehr eng verbunden sind, unbeachtlich für die Beantwortung der Frage, ob ein abstraktfunktionelles Amt dem statusrechtlichen Amt entspricht. Derartige Tätigkeiten gehören nicht zu den das abstraktfunktionelle Amt prägenden Aufgaben (BVerwG, U.v. 29.4.1982 – 2 C 26.80 – BVerwGE 65, 253 – juris Rn. 24; OVG Lüneburg, B.v. 14.6.2010 – 5 LA 483/08 – juris Rn. 19). Aber auch die Übertragung anderer, unter Umständen einem Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordneter Aufgaben führt nicht zwangsläufig dazu, dass der insgesamt übertragene abstrakt funktionelle Aufgabenbereich nicht mehr als amtsgemäß angesehen werden kann. Die Übertragung anderer Aufgaben ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn es sich um Aufgaben handelt, die in der Regel Beamten derselben Laufbahngruppe und einer Laufbahn mit artverwandten Aufgaben (Fachrichtung) zugeordnet sind und die gegenüber den das statusrechtliche Amt prägenden Aufgaben von untergeordneter Bedeutung bleiben (BVerwG, U.v. 29.4.1982 – 2 C 26.80 – BVerwGE 65, 253 – juris Rn. 24).
Zumindest Letzteres ist vorliegend der Fall. Nach der Tätigkeitsbeschreibung der Antragsgegnerin macht die Wahrnehmung von Tätigkeiten aus dem Bereich der amtlichen Tierärzt/innen und amtlichen Fachassistent/innen 10% der gesamten Tätigkeit als Amtstierarzt/-ärztin aus. Selbst wenn man – wie vom Antragsteller vorgetragen – einen tatsächlichen Einsatz von 15% annehmen würde, wäre der Einsatz im Vergleich zu den das Statusamt prägenden Aufgaben noch immer von untergeordneter Bedeutung. Entgegen des Vortrags der Antragstellerpartei ist auch nicht beabsichtigt, den Einsatz zu erhöhen und einen festen wöchentlichen Turnus der Schlachthofeinsätze dauerhaft zu etablieren. Die Aufgabe selbst (Fleischuntersuchung) wird bei der Antragsgegnerin zwar vornehmlich durch amtliche Fachassistenten erledigt und ist entsprechend niedriger bewertet als die Gesamtheit der Aufgaben von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten. Sie ist jedoch mindestens artverwandt mit den Aufgaben der Amtstierärzte, wenn nicht sogar selbst Teil der tierärztlichen Aufgaben, sodass – zumindest die vorübergehende – Übertragung dieser Aufgabe auf Amtstierärzte vorliegend wohl nicht zu beanstanden ist.
Der vorübergehende Einsatz des Antragstellers als amtlicher Fachassistent in dem hier gegenständlichen Umfang führt daher vorliegend wohl nicht dazu, dass der insgesamt übertragene abstrakt funktionelle Aufgabenbereich nicht mehr als amtsgemäß angesehen werden kann.
cc) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ein Interessenkonflikt bei Übernahme der Aufgaben eines amtlichen Fachassistenten bestehe, da Amtstierärzte die überwachende Instanz für amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten seien, kann er damit wohl nicht durchdringen. Denn sowohl die Tätigkeit in der Funktion als Amtstierarzt, als auch die Tätigkeit in der Funktion als amtlicher Fachassistent erfolgen im Hoheitsbereich der Antragsgegnerin und können daher – unter vorläufiger Zugrundelegung der Ausführungen der Antragsgegnerin – im Rahmen der kommunalen Organisations- und Planungshoheit entsprechend ohne Bindung an einen bestimmten Beschäftigtenkreis zur Erfüllung übertragen werden. Wie die Kontrollfunktion der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte organisatorisch weiterhin gewährleistet wird, wäre allerdings ggfs. in einem Hauptsacheverfahren von der Antragsgegnerin substantiiert darzulegen.
Abschließend ist anzumerken, dass es sich bei der Heranziehung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten für Tätigkeiten der amtlichen Fachassistenten wohl nur um eng begrenzte Ausnahmekonstellationen handeln kann, wie sie etwa – wie vorliegend – durch akute Notsituationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auftreten können. Vor dem Hintergrund, dass die vorgeschriebenen Kontrollintervalle durch die Veterinärbehörden nicht bzw. kaum mehr eingehalten werden können (vgl. Anlage ASt 5), ist eine weitere Verringerung durch anderweitigen Einsatz der Amtstierärztinnen und Amtstierärzten generell zu vermeiden bzw. muss dies im Rahmen der Ermessensausübung wohl zumindest Berücksichtigung finden. Daher sollte der Einsatz der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte für die Tätigkeiten der an sich den amtlichen Fachassistenten übertragenen Aufgaben – wie vorliegend von Seiten der Antragsgegnerin vorgetragen – zeitlich befristet sein; jedenfalls dürften sich mit zunehmender Dauer erhöhte Begründungspflichten seitens der Antragsgegnerin stellen. Übliche Personalengpässe dürften jedenfalls nicht ausreichen und wären gegebenenfalls anderweitig auszugleichen.
4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der volle Streitwert anzusetzen, da die begehrte – wenn auch nur vorläufige – Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller von Einsätzen am Schlachthof … in der Funktion eines amtlichen Fachassistenten freizustellen, auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.


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