Verwaltungsrecht

Anerkenntnisurteil, dienstliche Beurteilung

Aktenzeichen  M 5 K 20.6016

Datum:
31.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 17908
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 173
ZPO § 307

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom … Juli 2020 für den Beurteilungszeitraum … Januar 2018 bis … Dezember 2019 verurteilt, den Kläger für den Beurteilungszeitraum … Januar 2018 bis … Dezember 2019 erneut zu beurteilen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der Beklagte hat die Klageforderung (Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom … Juli 2020 für den Beurteilungszeitraum vom … Januar 2018 bis … Dezember 2019 sowie Neubeurteilung für diesen Beurteilungszeitraum) ohne Einschränkung und konsequenterweise – da bei einem Anerkenntnisurteil keine Sachprüfung des Gerichts erfolgt – ohne den Zusatz „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ anerkannt. Er war daher gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 307 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Sachprüfung antragsgemäß zu verurteilen.
Auch im Verwaltungsprozess ist der Erlass eines Anerkenntnisurteils möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein Verpflichtungsbegehren in Rede steht. Die Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils wird in §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO vorausgesetzt und folgt auch aus der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen (BVerwG v. 7.1.1997 – 4 A 20/95 – BVerwGE 104, 27, juris Rn. 5). Ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nach § 307 S. 1 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich (Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, ZPO § 307 Rn. 23).
Die Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter zu treffen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Zwar entscheidet gemäß § 101 Abs. 1 VwGO das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 307 Satz 2 ZPO stellt aber eine solche andere Bestimmung dar (VG München, U.v. 19.2.2018 – M 2 K 17.5516 – juris Rn. 8; U.v. 9.8.2010 – M 12 K 10.458 – juris Rn. 8; SächsOVG U.v. 25.5.2010 – 2 A 127/10 – LKV 2010, 381, juris Rn. 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. § 156 VwGO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da der Beklagte vor Klageerhebung nicht hat erkennen lassen, dass er dem geltend gemachten Anspruch des Klägers ohne Klage nachkommen werde (Rennert in Eyermann, 15. Auflage 2019, § 156 Rn. 3). Der Beklagte hat auf die vom Kläger am 6. Oktober 2020 geltend gemachten Einwände gegen die dienstliche Beurteilung nicht reagiert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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