Verwaltungsrecht

Anerkennung als Asylberechtigter

Aktenzeichen  10 B 19.32621

Datum:
7.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19731
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84, § 125 Abs. 2
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 7

 

Leitsatz

Eine Auslegung der Rechtsmittelschrift als Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 AsylG ist bei der ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung“ durch einen anwaltlich vertretenen Kläger nicht möglich. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 10 K 18.32137 2019-05-31 VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger und dem Volk der Edo zugehörig, beantragte am 9. Mai 2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. November 2016 ab. Mit Urteil vom 12. Mai 2017 wurden die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheids) sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 5 des Bescheids) aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit weiterem Bescheid des Bundesamts vom 28. September 2018 erging gegenüber dem Kläger eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung (Ziffer 1). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 2). Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat die hiergegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2019, dem Klägerbevollmächtigten am 24. Juni 2019 zugestellt, abgewiesen.
Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte am 7. Juli 2019 „Berufung“ eingelegt, ohne diese zu begründen.
II.
Die Entscheidung über die Berufung konnte durch Beschluss ergehen, weil sich das Rechtsmittel als unzulässig erweist und die Beteiligten hierzu gehört wurden (§ 125 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung ist nicht statthaft. Das Rechtsmittel der Berufung steht den Beteiligten nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) zugelassen wird (§ 78 Abs. 7 und 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 2 VwGO). Dementgegen ließ der Kläger trotz der dem angegriffenen Gerichtsbescheid beigefügten zutreffenden und vollständigen Rechtsmittelbelehrungausdrücklich „Berufung“ einlegen.
Eine Auslegung der Rechtsmittelschrift als Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 AsylG ist angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung“ und mangels jeglichen Anhalts für einen davon abweichenden Willen nicht möglich (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 10 B 19.1067 – juris Rn. 7). Eine Umdeutung scheidet ebenfalls aus, weil innerhalb der Antragsfrist des § 78 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 AsylG das wirkliche Begehren nicht mehr klargestellt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.2008 – 6 C 32.07 – juris Rn. 25; B.v. 19.4.2010 – 9 B 4.10 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 10 B 19.1067 – juris Rn. 9). Auf die Unstatthaftigkeit der eingelegten Berufung wurde der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben des Gerichts vom 16. Juli 2019 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) bestehen nicht.


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