Verwaltungsrecht

Anfechtung einer Erzieherischen Maßnahme

Aktenzeichen  1 WB 23/09

Datum:
23.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 17 Abs 1 WBO
§ 17 Abs 3 WBO
§ 42 WDO 2002
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat

Leitsatz

Eine Erzieherische Maßnahme kann ein Soldat nur unmittelbar mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung und nicht mit der Beschwerde nach § 42 WDO anfechten.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen eine von seinem Disziplinarvorgesetzten erlassene Erzieherische Maßnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe


19
Der Antrag ist unzulässig.
20
Zwar können Erzieherische Maßnahmen im Sinne des Erlasses “Erzieherische Maßnahmen” (ZDv 14/3 Teil B 151) grundsätzlich als truppendienstliche Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten angegriffen werden, wenn sie die Rechtssphäre des betroffenen Soldaten berühren (Beschlüsse vom 27. November 1996 – BVerwG 1 WB 37.96 – BVerwGE 113, 37 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 17 -, vom 10. März 1998 – BVerwG 1 WB 70.97 – BVerwGE 113, 204 = Buchholz 235.0 § 29 WDO Nr. 1 = NZWehrr 1998, 166 – und vom 20. Mai 1999 – BVerwG 1 WB 85.98 -). Erzieherische Maßnahmen sind nach Nr. 503 des Erlasses unter anderem Belehrungen, Zurechtweisungen und Warnungen.
21
Die Anfechtung einer Erzieherischen Maßnahme hat unmittelbar mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung und nicht mit der Beschwerde nach § 42 WDO zu erfolgen.
22
Die durch Art. 1 Nr. 31 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften (vom 16. August 2001, BGBl. I Seite 2093) neugeregelte, am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Fassung des § 42 WDO hat die Rechtsschutzmöglichkeiten des Soldaten erweitert und auch gegen “sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten … nach diesem Gesetz” die Disziplinarbeschwerde (so Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 42, Rn. 8) ermöglicht. Der Erlass einer Erzieherischen Maßnahme ist jedoch nicht als sonstige Maßnahme oder Entscheidung “nach diesem Gesetz”, also nach der Wehrdisziplinarordnung zu qualifizieren. Das ergibt sich schon aus der Vorschrift des § 1 Abs. 1 WDO, die den sachlichen Geltungsbereich der Wehrdisziplinarordnung auf die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und auf die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen beschränkt. Eine Erzieherische Maßnahme stellt hingegen keine Disziplinarmaßnahme im Sinne der gesetzlich abschließend geregelten Maßnahmenkataloge in § 22 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 WDO dar; sie weist auch nicht die Rechtsnatur einer “Vorstufe” oder einer Nebenentscheidung zu einer Disziplinarmaßnahme auf, sondern bildet ein eigenständiges Erziehungsmittel des zuständigen (Disziplinar-)Vorgesetzten außerhalb der Wehrdisziplinarordnung. Die Erzieherische Maßnahme ist grundsätzlich kein Ersatz für eine (einfache) Disziplinarmaßnahme. Deshalb ist bei der Feststellung eines Dienstvergehens das Ausweichen in eine Erzieherische Maßnahme unzulässig, wenn eine einfache Disziplinarmaßnahme geboten ist; andererseits darf neben einer disziplinaren Ahndung wegen desselben Sachverhalts keine Erzieherische Maßnahme ausgesprochen werden (Dau, a.a.O., § 33, Rn. 5; Nr. 308 und Nr. 310 Abs. 1 des Erlasses “Erzieherische Maßnahmen”). Aus § 33 Abs. 1 WDO folgt ebenfalls, dass Erzieherische Maßnahmen nicht als Maßnahmen “nach diesem Gesetz” zu werten sind. Nach dieser Vorschrift kann es der Disziplinarvorgesetzte nach der Feststellung eines Dienstvergehens “bei einer Erzieherischen Maßnahme bewenden lassen”, die jedoch in Inhalt, Art, Form und Verfahren nicht in der Wehrdisziplinarordnung geregelt ist, weil sie eine Maßnahme außerhalb des Katalogs der Ahndungsmaßnahmen der Wehrdisziplinarordnung bildet. Deshalb werden die Erzieherischen Maßnahmen in der Literatur zutreffend nicht bei den Fallbeispielen für den sachlichen Geltungsbereich des § 42 WDO erwähnt (Bachmann: Das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften, in: NZWehrr 2001, 177, 186; Dau, WDO, 5. Auflage 2009, § 42, Rn. 8 und 9).
23
Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil die Anfechtung der Erzieherischen Maßnahme des Kommandeurs nicht Gegenstand des für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Vorverfahrens war. (wird ausgeführt) …


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