Verwaltungsrecht

Anfechtung von Prüfungsentscheidungen im Ersten Juristischen Staatsexamen

Aktenzeichen  7 ZB 15.445

Datum:
21.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41767
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayJAPO § 16 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

1. Prüflinge in der Ersten Juristischen Staatsprüfung sollen zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden können und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse verfügen. Erforderlich dafür ist, dass die Probleme erkannt und angesprochen werden, verschiedene Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt und argumentativ erörtert werden sowie ein Ergebnis gefunden wird. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die bloße Nennung eines Rechtsbegriffs oder einer Vorschrift stellt noch nicht deren Prüfung oder Subsumtion dar. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 K 13.495 2014-12-09 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des entgegenstehenden Prüfungsbescheids des Landesjustizprüfungsamts vom 7. Januar 2013 die Verpflichtung des Beklagten, über die Bewertung mehrerer schriftlicher Prüfungsarbeiten der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2012/2 (Wiederholungsprüfung) erneut zu entscheiden.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz – Landesjustizprüfungsamt – hatte der Klägerin mit Bescheid vom 7. Januar 2013 unter Angabe der in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Punktzahlen und der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung (3,58 – mangelhaft) mitgeteilt, dass sie die Erste Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe. Eine weitere Wiederholung der Prüfung sei auch nach einem erneuten Studium nicht möglich. Das auf Antrag der Klägerin durchgeführte Nachprüfungsverfahren (Einwendungen der Klägerin zu den Bewertungen der Prüfungsarbeiten 3, 4 und 5) blieb ohne Erfolg (Mitteilung des Landesjustizprüfungsamts vom 21. Mai 2013).
Die gegen den Prüfungsbescheid und auf Neubewertung der Klausuren gerichtete Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 9. Dezember 2014 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie verwies „vollumfänglich“ auf ihren Nachprüfungsantrag und die Begründung im Klageverfahren und wiederholte und vertiefte im Übrigen ihr dortiges Vorbringen.
Der Beklagte widersetzt sich dem Zulassungsantrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Prüfungsbescheids und Neubewertung der streitgegenständlichen Prüfungsarbeiten. Die geltend gemachten Bewertungsfehler der Prüfer liegen nicht vor. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren ist ergänzend zu bemerken:
1. Der Vortrag der Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, die Bewertung einzelner Klausuren sei fehlerhaft und der zuerkannte Punktwert zu niedrig; sie verweise zur Begründung „vollumfänglich“ auf ihr Vorbringen im Nachprüfungs- und Klageverfahren, genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stellen sind. Eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzielles Vorbringen ohne substanzielle Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils ist insoweit nicht ausreichend und rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. zum Ganzen: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 59, 63).
2. Mit ihrer – im Wesentlichen wiederholten – Kritik an der Bewertung der Prüfungsarbeiten 3 (Zivilrecht), 4 (Strafrecht), 5 (Öffentliches Recht) kann die Klägerin nicht durchdringen, weil sich die Bewertung innerhalb des den Prüfern eingeräumten und insoweit nicht justiziablen Spielraums hält. Im Einzelnen:
a) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bewertung von Klausur 3 auf S. 8 ff. des angefochtenen Urteils sind auch aus Sicht des erkennenden Senats zutreffend. Prüflinge sollen im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden können und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse verfügen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 JAPO). Gemessen daran reicht es nicht aus, einen Rechtsbegriff („gestörte Gesamtschuld“) oder eine Vorschrift (§ 300 BGB, Wirkungen des Gläubigerverzugs) lediglich zu nennen ohne sie im Weiteren jedoch zu erklären oder anhand der Vorschrift zu argumentieren. Die bloße Nennung eines Rechtsbegriffs oder einer Vorschrift stellt noch nicht deren Prüfung oder Subsumtion dar. Dies haben die Prüfer zu Recht bemängelt.
b) Die Bewertung der Prüfungsaufgabe 4 begegnet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen Bedenken. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 12 – 16 des Urteils vom 9. Dezember 2014 sind ebenfalls richtig. Im Hinblick auf die bemängelte Prüfung der Vorschrift des § 239 a StGB (erpresserischer Menschenraub) durch die Klägerin haben die Prüfer im Nachprüfungsverfahren unter Nr. 3 ihrer Stellungnahme vom 28. April 2013 ausdrücklich erläutert, die Problematik des Sich-Bemächtigens im Zwei-Personen-Verhältnis sei nicht richtig herausgearbeitet worden. Dies trifft zu, denn die Klägerin macht dazu auf S. 9 ihrer Prüfungsarbeit im Rahmen der Prüfung der Vorschrift keinerlei Ausführungen. Die weitere Erwartung der Prüfer, bei Bearbeitung der im Zusammenhang mit § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung) zu erörternden Rechtsfragen hätte genauer zwischen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Hilfeleistung bezogen auf die unterschiedlichen Zeitpunkte differenziert werden können, ist berechtigt. Die Klägerin hat hier in zwei Absätzen auf S. 16 lediglich festgestellt, eine Hilfeleistung sei (zunächst) mangels eines Telefons nicht möglich gewesen, um sodann im zweiten Absatz lediglich zu behaupten, eine Hilfeleistung sei – offenbar bezogen auf einen späteren Zeitpunkt – mangels Erfolgsaussichten nicht zuzumuten gewesen. Hier fehlt es an einer genaueren Subsumtion des zu bearbeitenden Sachverhalts.
c) Schließlich sind auch die Bewertungen von Prüfungsaufgabe 5 frei von den im Zulassungsverfahren gerügten Bewertungsfehlern. Die Klägerin selbst widerspricht nicht der Einschätzung, dass ihr der Einstieg in Teil I ihrer gutachtlichen Prüfung misslungen ist: Die gestellte Frage nach der Begründetheit der Beschwerde unmittelbar mit einer Prüfung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG beantworten zu wollen, ist systematisch verfehlt. Allerdings macht sie in diesem Zusammenhang geltend, der Erstkorrektor habe die vorhandenen positiven Aspekte ihrer Klausurlösung nicht ausreichend berücksichtigt. Das trifft jedoch nicht zu; der betreffende Prüfer hat im Nachprüfungsverfahren vielmehr folgendes ausgeführt: „Die Erstbewertung fußt namentlich auf dem vollständigen Fehlen mehrerer im Sachverhalt klar angeführter Probleme. Dieser Mangel wird durch die vorhandenen Ausführungen nicht kompensiert. Die vorhandenen Ausführungen sind teilweise ihrerseits unvollständig und bzw. oder mängelbehaftet. Sie gehen durchgehend nicht über das zu erwartende Minimum hinaus. Die Arbeit thematisiert viele der im Sachverhalt angesprochenen Probleme nicht. Die Prüflinge sollen in der Ersten Juristischen Staatsprüfung zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden können und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse verfügen. Erforderlich dafür ist, dass die Probleme erkannt und angesprochen werden, verschiedene Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt und argumentativ erörtert werden sowie ein Ergebnis gefunden wird. Dabei sind das Auffinden des Ergebnisses und das Aufzeigen sowie die Erörterung der Lösungsmöglichkeiten wichtig. Mit klarem Abstand am wichtigsten sind jedoch das Erkennen und das Thematisieren der im Sachverhalt enthaltenen Probleme. Wer die Lösungsmöglichkeiten und die Argumente hierfür oder bzw. und das Ergebnis nicht kennt, wird dieses Defizit möglicherweise später durch eine intensivere Recherche wenigstens ansatzweise kompensieren können. Wer die Probleme nicht erkennt, wird auch nicht vertiefter recherchieren. Das Nichtansprechen mehrerer im Sachverhalt angelegter Probleme – wo und in welcher Form auch immer und sei es in einem Hilfsgutachten – wiegt daher sehr schwer“. Diese Einschätzung ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin im Übrigen der Auffassung ist, ihre Ausführungen auf S. 9 der Prüfungsarbeit seien als vertretbar zu bewerten, weil es auf den von ihr verwendeten Begriff „unverzüglich“ im dortigen Zusammenhang nicht ankomme, wäre entweder die Einführung des Begriffs verzichtbar gewesen oder es hätte einer diesbezüglichen Erläuterung bereits im Rahmen der Klausurbearbeitung bedurft.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben