Verwaltungsrecht

Anfechtungsklagen gegen Abmarkungsbescheide, Nachweis der Grundstücksgrenze im Liegenschaftskataster, Zuständigkeit ordentlicher Gerichte für Grenzstreitigkeiten

Aktenzeichen  AN 9 K 19.01325, AN 9 K 20.00799

Datum:
7.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 29286
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AbmG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1
AbmG Art. 21 Abs. 2 S. 2 Var. 3

 

Leitsatz

Tenor

Die Klagen AN 9 K 19.01325 und AN 9 K 20.00799 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit den Klagen angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 12. Juni 2019 und vom 26. März 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
A.
I.
Beide Klagebegehren konnten nach Maßgabe des § 44 VwGO in einer Klage zusammen verfolgt werden.
II.
Der Kläger begehrt die Aufhebung zweier Abmarkungsbescheide. Insoweit ist jeweils die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft.
„Abmarkung“ ist das im Vollzug des Abmarkungsgesetzes von den zuständigen Behörden oder Personen vorzunehmende Kennzeichnen des Verlaufs der bei der Vermessung ermittelten Grenze durch Setzen dauerhafter Grenzzeichen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1959, BayVBl 1960, S. 22; Simmerding-Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 2010, Art. 21 Rn. 20). Die in natura erfolgte Abmarkung ist ein feststellender Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2000 – 19 ZB 99.476 – juris Rn. 6; Simmerding-Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 2010, Art. 21 Rn. 7). Dieser wird denjenigen beteiligten Grundstückseigentümern im Abmarkungsbescheid bekanntgegebenen, die beim Abmarkungstermin nicht anwesend waren und keinen Vertreter entsandt haben oder beim Abmarkungstermin die Anerkennung der Abmarkung verweigern.
Zum Zweck der Aufhebung des Abmarkungsbescheides muss ein Beteiligter folglich gegen den Bescheid mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, Var. 1 VwGO vorgehen (VG München, U.v. 25.10.2017 – M 23 K 17.589 – juris Rn. 16). Eine isolierte Anfechtung des Abmarkungsbescheids kommt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2000 – 19 ZB 99.476 – juris Rn. 6). Die Erteilung des Abmarkungsbescheids ist Nebenhandlung, die nicht mehr zur „Abmarkung“ gehört. Stellt das handwerkliche Einbringen, Anbringen, Aufrichten oder Entfernen des Grenzzeichens einen Realakt dar, so ist das Erklären der Verbindlichkeit ein Rechtsakt (Simmerding-Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 2010, Art. 1 Rn. 7a).
III.
Der Kläger hat die Grenzverhandlungs- und Abmarkungsprotokolle 10653 vom 3. Juni 2019 und 10708 vom 26. März 2020 jeweils nicht unterschrieben. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 und vom 27. März 2020 wurde ihm daher jeweils ein Abmarkungsbescheid bekanntgegeben, Art. 17 Abs. 2 AbmG. Dagegen erhob der Kläger jeweils fristgerecht Klage, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. B.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die gegenständlichen Abmarkungsbescheide des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Erlangen vom 12. Juni 2019 und vom 26. März 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die bereits dem Kläger übermittelten Stellungnahmen der Vertretungsbehörde des Beklagten, insbesondere vom 18. September 2019, vom 12. Februar 2020 und vom 10. Juni 2020. Der Kläger setzte den dortigen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen keine neuen substantiierten Argumente entgegen.
Ergänzend bleibt noch auf das Folgende zu verweisen:
I.
Gegenstand der Klagen sind die am 3. Juni 2019 und am 26. März 2020 vorgenommenen Abmarkungen. Dabei wurden beim erstgenannten Termin die rot markierten Grenzzeichen (Grenzpunkte B, C, D, E, F und G) als Umfangsgrenzen des Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung … abgemarkt. Beim zweiten Termin erfolgte die Abmarkung in Gestalt der Entfernung des Grenzzeichens im Grenzpunkt G.
Indes sind die beiden Abmarkungen nicht zu beanstanden.
1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Bescheide sind die Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AbmG. Insoweit bestand eine Abmarkungspflicht der zuständigen Behörde. Denn nach Art. 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AbmG sind Grundstücksgrenzen festzustellen und abzumarken, wenn die Grenzen nicht richtig durch als solche erkennbare Grenzzeichen abgemarkt sind und ein Anlass zur Abmarkung gegeben ist. Ein Anlass für eine Abmarkung besteht stets, wenn Grundstücksgrenzen – wie hier im Vorfeld der Abmarkung vom 3. Juni 2019 – von der zuständigen Behörde auf Antrag ermittelt oder festgestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 AbmG).
Zweck der angefochtenen Abmarkung ist nach Art. 1 Abs. 1 AbmG, die Grenzen der Grundstücke durch Marken (Grenzzeichen) örtlich erkennbar zu machen. Maßgebend für die behördliche Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen ist hierbei der Nachweis des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AbmG). Nicht maßgeblich sind somit in der Örtlichkeit vorhandene Grenzzeichen, Grenzeinrichtungen oder die Anschauungen der Beteiligten (BayVGH, U.v. 30.11.1989 – 19 B 87. 01225 und 19 B 87/00424 – juris).
Angesichts der Maßgeblichkeit des Liegenschaftskatasters wird nicht geprüft, ob der Grenznachweis im Liegenschaftskataster mit der materiell rechtmäßigen Grenze übereinstimmt. Die Richtigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Abmarkung besagt demnach nicht, dass die katastermäßigen Aufzeichnungen mit der wirklichen Eigentumsgrenze eines Grundstückes übereinstimmen (vgl. ebenso VG Augsburg, U.v. 15.1.2014 – Au 4 K 13.1299 – juris Rn. 40 m.w.N.; VG Ansbach, U.v. 17.7.2019 – AN 9 K 17.01928 -, Rn. 31, juris). Dementsprechend hat die Abmarkung keine konstitutive Wirkung bezüglich der Grundstücksgrenze. Sie schafft vielmehr ein Beweismittel dafür, wie weit das Eigentum reicht. Nach Art. 1 Abs. 4 Satz 1 AbmG wird vermutet, dass die abgemarkte Grenze die richtige ist, sofern sie mit dem Nachweis aus dem Liegenschaftskataster übereinstimmt (VG Ansbach, U.v. 10.02.2010 – AN 9 K 09.01053 – Beck RS 2010, 34340; U.v. 03.12.2008 – AN 19 K 07.03138 – BeckRS 2008, 44093). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Abmarkung beschränkt sich darauf, ob die Abmarkung mit den Vermessungsfeststellungen des Liegenschaftskatasters bzw. der Katasternachweise (insbesondere der Fortführungsrisse) übereinstimmt (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AbmG) oder ob ein Abmarkungsmangel vorliegt (HessVGH, U.v. 15.02.1971, ESVGH Bd. 21 Seite 148; VG Ansbach, U.v. 3.12.2008, Az.: AN 9 K 07.03138 -, juris; U.v. 10.02.2010 – AN 9 K 09.01053 – BeckRS 2010, 34340). Für Streitigkeiten zwischen den Grundstückseigentümern über den Verlauf der Eigentumsgrenze sind hingegen die ordentlichen Gerichte zuständig (Simmerding-Püschel, a.a.O. Art. 21 Rn. 5). Geht das Ziel eines Rechtsschutzsuchenden dahin, den Freistaat Bayern zu einer vom Katasternachweis abweichenden Abmarkung zu veranlassen, ist Grenzfeststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten zu erheben. Streitigkeiten über das Eigentum an Grund und Boden und Streitigkeiten über die örtliche Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen liegen unterschiedliche Streitgegenstände zu Grunde (VG München, U.v. 30.1.2013 – M 23 K 12.156 – juris Rn. 17).
Wenn der Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufes zulässt, kann das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung die Abmarkung einer Grundstücksgrenze auch im Bestreitensfall vollziehen, Art. 2 Abs. 2 AbmG.
Nach alledem sind nach Überzeugung des Gerichts Rechtsfehler der Abmarkung und der hierzu ergangenen Abmarkungsbescheide des … vom 12. Juni 2019 und vom 27. März 2020 nicht erkennbar. Die Abmarkungen sind nicht zu beanstanden.
a) In formeller Hinsicht weisen die verfahrensgegenständlichen Abmarkungsbescheide keine Fehler auf. Einwände gegen den förmlichen Ablauf des Abmarkungsverfahrens hat auch der Kläger nicht erhoben. Da der anwesende Kläger sich weigerte, die Abmarkung vom 3. Juni 2019 mit dem Grenzverhandlungs- und Abmarkungsprotokoll 10653 und die Abmarkung vom 26. März 2020 mit dem Grenzverhandlungs- und Abmarkungsprotokoll 10708 anzuerkennen, wurden ihm die streitgegenständlichen Abmarkungsbescheide zugestellt, Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AbmG. b)
Inhaltlich sind die Abmarkungsbescheide ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie geben die örtliche Lage der Grenzpunkte in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster wider. Die Abmarkung konnte insofern trotz des Bestreitens des Klägers vollzogen werden.
II.
Die Rügen des Klägers hinsichtlich des Bescheides vom 12. Juni 2019 sind nicht geeignet, eine unrichtige Sachbehandlung darzutun. Aus den vom Beklagten im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie deren detaillierten schriftlichen und mündlichen Erläuterungen ergibt sich, dass die am 3. Juni 2019 erfolgte Abmarkung der Grenzpunkte B, C, D, E und F den abmarkungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Aus dem Neumessungsriss 390 und dem Abmarkungsprotokoll fortlaufende Nummer 1819 des Bandes 4 der Protokollsammlung zur Katasterneuvermessung der Steuergemeinde … ergibt sich, dass der jeweilige Grenzverlauf zwischen den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. …, … und … in den Jahren 1911/1912 aufgemessen wurden. Die insoweit erfolgten Messungen sind hinreichend technisch und rechtlich dokumentiert.
Die Grenzpunkte konnten bei der Vermessung am 3. Juni 2019 technisch eindeutig in die Wirklichkeit übertragen werden. Die Vermessung und Abmarkung wurde technisch im Riss 0653 Gemarkung … sowie rechtlich im Abmarkungsprotokoll 10653 dokumentiert.
In ihren Verfahrensschriftsätzen sowie im Termin vom 11. Mai 2021 erklärten die Vertreter des … glaubhaft, dass der Neumessungsriss 390 der gültige Katasternachweis sei; seither habe keine Neu- oder Fortführungsvermessung mit Bezug zu den Grundstücksgrenzen stattgefunden – es gebe keine weiteren relevanten Unterlagen nach 1912. Insbesondere handele es sich beim Riss 10092 um einen Riss, mit dem im Jahr 2012 die Gebäudeveränderungen angemessen worden seien – Grenzen seien somit weder verändert, noch überhaupt behandelt worden.
Nicht zu beanstanden ist dabei die Auffassung des Beklagten dahingehend, dass die vom Kläger vorgelegten Fotografien von vorhandener Bebauung und ähnliche Unterlagen keine Rolle spielen können. Denn insoweit ist allein der Nachweis der Grenzpunkte im Liegenschaftskataster für eine eindeutige Feststellung des Grenzverlaufs maßgebend.
Anhaltspunkte für unzutreffende Vermessungsfeststellungen oder Abmarkungsmängel sind nicht ersichtlich. Vielmehr wurden die Vermessung und Abmarkung dem Liegenschaftskataster entsprechend vorgenommen. Mithin ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Katasternachweis hinsichtlich der streitgegenständlichen Grenzpunkte einwandfrei ist und eine der üblichen Messgenauigkeit entsprechende, einwandfreie Feststellung des Verlaufs der Grenze ermöglichte. Daher konnte die Abmarkung trotz des Bestreitens des Klägers vorgenommen werden (Art. 2 Abs. 2 AbmG).
Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte dem Kläger keine Unterlagen des Liegenschaftskatasters vorenthält: Substantiierte und schlüssige Einwendungen hat der Kläger diesbezüglich nicht vorgetragen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Kläger in seiner Ausgangs-Klageschrift zunächst die östliche Grundstücksgrenze zwischen den Fl.-Nrn. … und … in Frage stellte und im Wesentlichen mit der vermeintlichen Lage der Grundstücksgrenze an einem von ihm behaupteten, vermeintlich zu seinem Grundstück gehörigen Fundament argumentierte. Insoweit legte er mannigfaltige Unterlagen wie Fotografien vor, die im hiesigen Verfahren wie skizziert nicht maßgeblich sind. Im weiteren Verlauf betont er mit zunehmender Intensität, es gebe einen abweichenden Katasternachweis für sein Grundstück – die Unterlagen würden ihm nunmehr vorenthalten. Dies unterstreicht er mit Beschreibungen der ihm vermeintlich einmal für die Dauer von ~ 45 Sekunden vorgelegten Dokumenten oder mit nicht näher substantiierten Verdachtsmomenten oder der Erklärung, der Beklagte habe zwar Teile des Landesvermessungswerks vorgelegt, verwechsle dies aber wirklichen Katasterwerk.
Indes vermag dies den Vortrag des Beklagtenvertreters in den Schriftsätzen respektive der mündlichen Verhandlung nicht zu erschüttern: So ist bereits kein Motiv des Beklagten für ein Vorenthalten von Unterlagen erkennbar. Der Beklagtenvertreter zeigte keinerlei Belastungseifer dahingehend, dem Kläger mit vermeintlich falschen Abmarkungen zu schaden; der Beklagte hat daran auch keinerlei Interesse. Zudem hat der Beklagtenvertreter stets schlüssig argumentiert. Beim Gericht entstand im Rahmen der Verhandlung der Eindruck, dass der Beklagte den klägerischen Einwänden stets geduldig begegnet ist; so hat der Vorwurf des Vorenthaltens stets nachvollziehbar aufzuklären versucht -vergleiche nur die Aufklärung des zwischenzeitlichen Einwandes, wonach der Beklagte das Neumessungsverzeichnis 1914 vorenthalte.
Von geringem Wert sind dagegen die klägerischen Beschreibungen vermeintlich vorgelegter Dokumente; hierbei ist zu bedenken, dass der Kläger als Laie jeweils innerhalb von 45 Sekunden erkannt haben will, dass die ihm vermeintlich vorgelegten komplexen Vermessungs-Unterlagen zwar annähernd dem Katasternachweis des Jahres 1911/1912 entsprochen haben sollen, jedoch in Details abwichen. Im Übrigen hilft es dem Kläger nicht, unablässig und ohne objektiven Anknüpfungspunkt die Existenz eines anderslautenden archivierten Katasterbuchwerks zu behaupten. Auch die Auskünfte des Amtsgerichts Erlangen sowie des Staatsarchivs … brachten keine Indizien dafür, dass es dieses gibt. Vielmehr zeigte sich, dass die Grundbuchämter nie selbst Liegenschaftskataster geführt haben, letztere dem … als Vertreter des Beklagten vorliegen und das historische Katasterunterlagen ans Staatsarchiv abgegeben werden. Dass letzteres keine gegenüber dem Handriss 390 nebst Abmarkungsprotokoll aktuelleren Katasterunterlagen vorlegen konnte, spricht weniger für ein Vorenthalten aktuellerer Unterlagen, als vielmehr dafür, dass der Handriss 390 aktueller Katasternachweis ist.
Im Ergebnis sind vage Schilderungen vermeintlicher Erinnerungen – der Kläger rekurriert zum Teil auf Erlebnisse aus einem dreiwöchigen Praktikum im Jahr 1991 – nicht imstande, den objektiven Nachweis des Grundstückskatasters zu erschüttern. Folglich konnte die Abmarkung vorgenommen werden, obwohl der Kläger den Grenzverlauf bestritten hat (Art. 2 Abs. 2 AbmG).
Soweit sich der Kläger gegen den abgemarkten östlichen Grenzverlauf zum Nachbargrundstück Fl.-Nr. … wendet und einen davon abweichenden Verlauf der Eigentumsgrenze behauptet, kann er diesem etwaigen eigentlichen Begehr der Korrektur der Eigentumsgrenzen im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit schon im Ansatz nicht durchdringen.
III.
Auch mit Blick auf den Bescheid vom 27. März 2020 sind keine Gründe ersichtlich, die zur Rechtswidrigkeit führen.
Als feststellender Verwaltungsakt ist eine Abmarkung nach den Vorschriften der Art. 48, 49 BayVwVfG aufzuheben. Vorliegend lagen für Entfernung des Grenzpunktes G die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1, 4 BayVwVfG vor.
Konkrete Anhaltspunkte gegen die Anwendung des Art. 48 BayVwVfG hat der Kläger nicht vorgetragen. Er erklärte nur, die Abmarkung vom 26. März 2020 nicht anzuerkennen; im weiteren Verlauf wiederholte und vertiefte er den früheren Vortrag, der Neumessungsriss 390 könne nicht der Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster sein – der Beklagte enthalte Unterlagen zu einer Neuvermessung vor.
Neben der Bezugnahme i.S.v. § 117 Abs. 5 VwGO sei daher auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts zum Abmarkungsbescheid vom 12. Juni 2019 verwiesen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der vorangegangenen Abmarkung vom 3. Juni 2019 vorlagen.
Erst nach der vom Kläger beantragten Abmarkung hatte sich gezeigt, dass der Grenzpunkt G mangels Kontrollmaße unzureichend dokumentiert war. Der Riss 390 als einziger Nachweis zu den Grenzabständen war mit Unsicherheiten von +/- zehn Zentimetern behaftet. Der Beklagtenvertreter hat diesbezüglich vorgetragen. Dieser Vortrag ist nachvollziehbar.
Angesichts dieser Unsicherheit bezüglich des Grenzpunktes G hätten sich die beteiligten Grundstückseigentümer einigen müssen. Einen wirksamen Grenzfeststellungsvertrag haben sie aber nicht abgeschlossen; auch eine Anerkennung des am 3. Juni 2019 abgemarkten Grenzpunktes ist nicht erfolgt (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 AbmG). Die fehlende unterschriftliche Anerkennung konnte nicht durch den Abmarkungsbescheid vom 27. März 2020 ersetzt werden.
Die Rücknahme rechtswidriger Abmarkungen steht grundsätzlich im Ermessen des Beklagten (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG). Allerdings hat das Gericht keine Bedenken dahingehend (§ 114 S. 1 VwGO), dass der Beklagte von einer Ermessensreduzierung auf null ausgegangen ist.
In bestimmten Fällen gibt das einschlägige Fachrecht (hier das Abmarkungsrecht) dem Rücknahmeermessen eine Richtung vor, so dass das Ermessen in diesem Rahmen fehlerfrei nur durch eine bestimmte Entscheidung, namentlich die für die Rücknahme des Verwaltungsaktes, ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 6 C 32/06, U.v. 24.2.2011 – 2 C 50/09 – jeweils juris, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 86).
Dies folgt aus dem Abmarkungsgesetz (zum Ganzen: BayVGH, B.v. vom 17. März 2015 – 19 ZB 13.1582 -, Rn. 11, juris): Nach Art. 1 Abs. 4 Satz 1 AbmG wird vermutet, dass eine abgemarkte Grenze die richtige ist, wenn sie mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters übereinstimmt. In der amtlichen Begründung zu Art. 1 Abs. 4 AbmG (zitiert nach Simmerding/Püschel, a.a.O., Art. 1 AbmG Anm. 10) heißt es: „Der in der Abmarkung zum Ausdruck kommenden amtlichen Erklärung über den richtigen Verlauf der Grundstücksgrenzen muss besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies drückt die hier aufgestellte Vermutung aus, dass die abgemarkte, mit den Katasterunterlagen übereinstimmende Grundstücksgrenze bis zum Beweis des Gegenteils als richtig anzusehen ist. Damit ist im Streitfall eine den Verhältnissen angemessene Beweislastverteilung erzielt. Wer sich nämlich auf eine solchermaßen abgemarkte Grenze beruft, braucht seine Behauptung, dass diese die richtige sei, nicht besonders zu beweisen. Wer diese Behauptung mit Erfolg bestreiten will, muss beweisen, dass die Vermutung unrichtig ist.“
Da Art. 1 Abs. 4 Satz 1 AbmG der vorschriftsmäßig abgemarkten Grundstücksgrenze eine rechtliche Beweiskraft zumisst, ist ihr die Regel zu entnehmen, dass eine rechtswidrige Abmarkung zurückgenommen werden muss (im gleichen Sinn OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 14.10.2010 – 2 L 139/09 – juris – zum dortigen Vermessungsrecht). Diese gesetzlich intendierte Richtung der Ausübung des Rücknahmeermessens kommt zudem in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 AbmG zum Ausdruck. Danach „unterbleibt“ die Abmarkung, wenn eine einwandfreie Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze auf der Grundlage des Katasternachweises nicht möglich ist und eine Einigung über die Grundstücksgrenze zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern nicht zustande kommt.
Diesem Ergebnis stehen auch nicht durchgreifende Gesichtspunkte des Einzelfalls entgegen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Abmarkung zu unterbleiben hat.
Folglich kann der Kläger mit keinem Begehr durchdringen. Die Klage war abzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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