Verwaltungsrecht

Anforderung an die Divergenz

Aktenzeichen  21 ZB 21.30049

Datum:
12.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 166
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Der Zulassungsgrund der Divergenz erfordert, die Darlegung welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 17 K 18.50701 2020-10-27 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.
Zur Darlegung der Divergenz ist neben der genauen Benennung des Divergenzgerichts und der zweifelsfreien Angabe seiner Entscheidung aufzuzeigen, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen so einander gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73).
Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger meint unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht, hier sei der Grundsatz zu beachten, dass sich der Asylbewerber hinsichtlich der Ereignisse, die sich außerhalb der Bundesrepublik abgespielt hätten, in einer typischen Beweisnot befinde, die es zu würdigen gelte. Es kann dahinstehen, ob damit ein divergenzfähiger Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts mit der notwendigen Bestimmtheit benannt ist. Der Kläger zeigt jedenfalls nicht auf, welchen abweichenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt hat. Stattdessen wird im Stil einer Berufungsbegründung gerügt, das Verwaltungsgericht habe dem widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers keinen Glauben geschenkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Oktober 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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