Verwaltungsrecht

Anforderungen an Beschwerdebegründung

Aktenzeichen  20 CS 17.447

Datum:
11.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 146 Abs. 4 S. 3

 

Leitsatz

Eine Beschwerde setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auseinander (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO), wenn die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen und konkret dargelegt wird, weshalb diese unrichtig sein soll. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 18 S 16.6022 2017-02-06 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil die angeführten Gründe sich nicht ausreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dafür muss die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen und konkret dargelegt werden, weshalb diese unrichtig sein soll (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2003 – 1 CS 02.1922 – BayVBl. 2004, 59; siehe auch Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 146 Rn. 22 bis 24).
Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner angegriffenen Entscheidung Ausführungen zur Rechtsgrundlage der Duldungsverfügung, deren tatbestandlichen Voraussetzungen und zur Bestimmtheit des Verwaltungsaktes gemacht. Diese Ausführungen greift der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht auf und setzt sich mit diesen nicht auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, ihn an der vor dem Landgericht Traunstein geschlossenen Vergleichsvereinbarung festzuhalten. Hierzu hatte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgeführt, dass ein Prozessvergleich wegen seiner Doppelnatur nach dem bürgerlichen Recht anfechtbar sei. Bei einem Streit über die Wirksamkeit des Prozessvergleichs müsse aber jede Partei grundsätzlich in dem bisherigen Prozess vorgehen. Dass der Antragsteller letzteres getan hätte, sei weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander und genügt damit dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungserfordernis nicht. Im Übrigen ist auch das von der Landesanwaltschaft vorgebrachte Argument, die Duldungspflicht des Antragstellers ergebe sich bereits aus der Grunddienstbarkeit, beachtenswert.
Demnach war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO zu verwerfen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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