Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage

Aktenzeichen  21 ZB 16.30010

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41908
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dem Darlegungsgebot genügend zu begründen, hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb die Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern die Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 11 K 14.30700 2015-11-17 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. November 2015 ist unzulässig. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.
Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dem Darlegungsgebot genügend zu begründen, hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb die Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern die Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Dem genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger hat bereits keine fallübergreifende Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art hinreichend konkret formuliert. Es ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegte Fragen in klärungsbedürftige Grundsatzfragen im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG umzuformulieren (vgl. OVG NW, B.v. 14.7.2015 – 11 A 2515/14.A – juris).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 30 RVG
3. Es wurde davon abgesehen, die zugleich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung begehrte Akteneinsicht zu gewähren, weil die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht mehr behoben werden kann (vgl. BFH, B.v. 26.5.2009 – X B 124/08 – juris zu einer unzulässigen Klage). Die Monatsfrist für den Zulassungsantrag und dessen Begründung endete bereits am 28. Dezember 2015 (Montag), denn das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde dem Kläger am 26. November 2015 zugestellt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Eine fristgerechte Darlegung von Zulassungsgründen war mithin bereits im Zeitpunkt des Verfahrenseingangs beim Verwaltungsgerichtshof (13. Januar 2016) nicht mehr möglich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, zu welchen neuen Erkenntnissen die begehrte Akteneinsicht hätte führen können, nachdem den Klägerbevollmächtigten die Bundesamtsakte bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Einsichtnahme überlassen worden war.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben