Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  21 ZB 16.30011

Datum:
18.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41909
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Der Rechtsmittelführer hat im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb die Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 5 K 15.31651 2015-12-02 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Dezember 2015 hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch oder sind nicht hinreichend dargelegt.
1.1 Die Rüge, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils führt schon deshalb nicht weiter, weil § 78 Abs. 3 AsylG einen solchen Zulassungsgrund nicht vorsieht.
1.2 Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Der Rechtsmittelführer hat insoweit eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb die Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Dem genügt der Zulassungsantrag, dem schon keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage zu entnehmen ist, ersichtlich nicht.
1.3 Der Kläger, der sich zur Begründung seines Antrags auf Flüchtlingszuerkennung auf eine Verfolgung wegen seiner (angeblichen) Homosexualität beruft, rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe die ihm obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Es habe als Sprachmittler auf einen in der nordalbanischen Gesellschaft verwurzelten Mann zurückgegriffen. Dieser habe dem Kläger mitgeteilt, er kenne den Vater dessen Lebenspartners und er (der Kläger) solle sich überlegen, was er in dem Klageverfahren zu Protokoll gebe.
Der Kläger beruft sich damit zwar nicht ausdrücklich, wohl aber sinngemäß auf einen angeblichen Verfahrensmangel. Allerdings rechtfertigt das nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, weil insoweit kein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel dargelegt ist. Damit kann offenbleiben, ob der anwaltlich vertretene Kläger sein Rügerecht etwa deshalb verloren hat, weil er den behaupteten Verstoß in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2015 nicht gerügt hat (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 und 2 ZPO).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 30 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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