Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

Aktenzeichen  11 ZB 17.31808

Datum:
2.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 511
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG erfordert mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; “etwas darlegen” bedeutet vielmehr so viel wie “erläutern”, erklären” oder “näher auf etwas eingehen”. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 K 17.31866 2017-10-24 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Soweit die Kläger ihren Zulassungsantrag auf „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ stützen, ist er nicht statthaft, weil es sich hierbei nicht um einen Grund handelt, der nach der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zur Zulassung der Berufung führen kann.
Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht ansatzweise dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 Asyl). Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe seiner nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht und tatsächlichen Feststellungen (Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 153) eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Dabei bedeutet „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Die Kläger haben bereits keine Frage formuliert, die sie für grundsätzlich bedeutsam erachten, sondern lediglich ihr Vorbringen zusammengefasst, weshalb sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils haben, namentlich dass das Verwaltungsgericht ihnen zu Unrecht nicht geglaubt habe und ihren Beweisangeboten nicht nachgegangen sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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