Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels

Aktenzeichen  20 ZB 17.30396

Datum:
11.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 113919
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsache- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Rn. 3). (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Rn. 4). (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine  Versagung rechtlichen Gehörs kann auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Hierzu gehören allerdings regelmäßig nicht die Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts oder gegen das Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung (Rn. 4). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 K 16.31390 2017-04-11 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AsylG) nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargetan sind.
1. Die Kläger haben den zunächst angeführten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylG, RdNrn. 592, 607 und 609 zu § 78). Der Zulassungsantrag formuliert bereits keine explizite Tatsachen- oder Rechtsfrage, der nach Auffassung der Kläger grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Antrag beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine ausdrücklich klärungsbedürftig erachtete Frage wird aber nicht formuliert.
2. Der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wurde ebenso wenig dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägung einzubeziehen. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO kann auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Hierzu gehören allerdings regelmäßig nicht Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder gegen das Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dazu zählt grundsätzlich auch die Frage, ob das Gericht auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage entschieden hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann bei solchen Mängeln im Einzelfall allenfalls bei gravierenden Verstößen verletzt sein, etwa wenn die Ablehnung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze mehr findet oder wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, beispielsweise weil die Beteiligten mit der vom Gericht vorgenommenen Würdigung ohne ausdrücklichen Hinweis nicht rechnen mussten oder weil die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt. Derartige gravierende Mängel sind hier nicht dargelegt. Der Vortrag der Kläger beschränkt sich wiederum auf die Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Gegen diesen Beschluss, der keiner weiteren Begründung bedarf, gibt es kein Rechtsmittel (§ 78 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG, § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO).


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